Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. Zehetner und Hofrat Mag. Pichler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revisionen von 1. S S, 2. M A, und 3. A A, alle vertreten durch Assoz. Univ. Prof. Dr. Sebastian Bergmann, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Mercedes Sophie Blaschke, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 3. Juli 2025, 1. W165 2314590 1/3E, 2. W165 2314589 1/3E und 3. W165 23145871/3E, jeweils betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2015 und 2016 geborenen revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige von Syrien.
2 Sie streben die Familienzusammenführung mit dem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann der Erstrevisionswerberin dem Vater der weiteren revisionswerbenden Parteien (im Weiteren als Bezugsperson bezeichnet)an, dem in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht mit dem am 19. April 2023 mündlich verkündeten Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Zu diesem Zweck stellten sie beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zunächst durch ihren Vertreter schriftlich mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und bei der sodann daraufhin am 31. Oktober 2023 erfolgten persönlichen Vorsprache, den Antrag, ihnen Einreisetitel nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu erteilen.
3 Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul übermittelte am 17. November 2023 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per e Mail Abschriften dieser Anträge zur „weiteren Veranlassung“.
4Mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine „Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 Asyl 2005“, der die vom selben Tag datierte „Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG 2005“ angeschlossen war. Darin wird ausgeführt, dass „die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten“ an die revisionswerbenden Parteien nicht wahrscheinlich sei. Es sei ein Verfahren zur Aberkennung des der Bezugsperson früher erteilten Status des Asylberechtigten anhängig. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Akt der Bezugsperson.
5 Die revisionswerbenden Parteien erstatteten in der Folge nach Einräumung von Parteiengehör durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 eine Stellungnahme. Sie brachten vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „an die Wahrscheinlichkeitsprognose“ eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei als an ein „diesbezügliches Verfahren gem. § 34 AsylG im Inland“. Sofern die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Der Antrag dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn die Erteilung „nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen,“ sei. Da bislang kein Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ergangen sei und „schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich“ vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Daher sei es „keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt wird und eine Statusgewährung an die Antragsteller:innen“ erfolgen werde.
6 Weiters werde der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen vor allem durch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie durch die „begleitende“ Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vorgegeben. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der EuGH festgehalten, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel dieser Richtlinie die Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtige. Zwar widerspreche es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, weil zweitere von ersterer abhängig sei. Jedoch würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Gefahr der Verfolgung könnte weggefallen sein, abgewiesen werden dürfte. Die revisionswerbenden Parteien könnten nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens zwar neuerlich Anträge stellen. Sie müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Gebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über die von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge zuzuwarten, bis über das Verfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten entschieden worden sei. Damit „würde das Bundesamt auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt“ sei.
7Der Verfassungsgerichtshof halte zudem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei einer Entscheidung über einen Antrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art. 17 Familienzusammenführungsrichtlinie, der vor der Ablehnung der Familienzusammenführung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles fordere. Die Behörde lasse eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der revisionswerbenden Parteien noch auf die Gründe, die „möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten“, eingegangen.
8 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem die Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul übersendet worden war, teilte dieser Behörde per eMail am 20. Februar 2025 mit, dass es keine Notwendigkeit sehe, die am 20. Jänner 2025 übermittelte „negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern“. Eine „positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG im Einreiseverfahren“ dürfe nicht ergehen, wenn betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Dem Vorbringen, wonach eine „negative Mitteilung nicht abzugeben“ sei, sei zu entgegnen, dass „ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahrens laut Ansicht des BFA nicht zulässig“ sei. Es finde sich in § 35 AsylG 2005 kein Anhaltspunkt für die Ansicht, dass „eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre“. „Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Antragsteller:innen auf andere Umstände als auf die im gem. § 35 AsylG normierten Einreiseverfahren“ sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 nicht relevant. Daher würden dazu auch keine Ausführungen in den gegenständlichen Verfahren gemacht. In diesen Verfahren sei die Bezugsperson nicht Partei.
9Daraufhin wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge mit den Bescheiden je vom 24. Februar 2025 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. In seiner Begründung stützte sich diese Behördeunter Wiedergabe des Inhalts der Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. In einem solchen Fall dürfe durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 nicht ergehen. Aus § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ergebe sich, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive Prognoseentscheidung nicht vorlägen.
10 In den gegen diese Bescheide in einem gemeinsamen Schriftsatzerhobenen Beschwerden brachten die revisionswerbenden Parteien vor, die Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009) eingeführt worden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei Ziel dieser Bestimmung, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, berufen können sollen. Es werde dort aber nicht näher ausgeführt, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden soll. Die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage, dass eine positive Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.
11 Der Verwaltungsgerichtshof so die revisionswerbenden Parteien in Wiederholung ihrer bereits im Verfahren vor der Behörde vorgetragenen Argumentehabe ausgeführt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland. Sofern die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang gegenüber der Bezugsperson kein Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergangen sei „und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung“ dazu vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
12Daher sei „die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 jene, dass keine Mitteilung ergehen“ dürfe, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Jegliche andere Interpretation würde schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip erwecken. Es wäre dem Bundesamt nämlich andernfalls möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein auch unbegründetes Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten.
13 Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien. Daher sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werde und die Statusgewährung an die revisionswerbenden Parteien erfolge.
14 Weiters wiederholen die revisionswerbenden Parteien ihre bereits oben wiedergegebenen Argumente, weshalb die Versagung der Familienzusammenführung auch mit der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht vereinbar sei. In diesem Zusammenhang formulieren sie auch für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Auslegung dieser Richtlinie hege eine dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu unterbreitende Frage.
15 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ohne Durchführung einer Verhandlung mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
16 In der Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht zunächst den bisherigen Gang der Verfahren wieder und erhob sodann diese Ausführungen zu seinen Feststellungen. Weiters stellte es fest, dass gegen die Bezugsperson seit 27. Dezember 2024 „ein Asylaberkennungsverfahren beim BFA anhängig“ sei.
17 In seinen beweiswürdigenden Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die festgestellten Tatsachen aus den Verwaltungsakten, den darin einliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ergebe. Dass gegen die Bezugsperson „bis dato ein Asylaberkennungsverfahren beim BFA anhängig“ sei, sei auch einem dies bestätigenden aktuellen „Auszug aus dem IZR“ zu entnehmen. Die nach wie vor bestehende Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens sei darüber hinaus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer telefonischen Anfrage einer (namentlich genannten) Referentin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden.
18 In der rechtlichen Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, die Vertretungsbehörde im Ausland sei in Bezug auf die Erteilung des begehrten Einreisetitels an die Mitteilung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung oder Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich komme der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu.
19 Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht offenstehe, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, führe diese Überprüfung in den gegenständlichen Fällen zu keinem anderen Ergebnis, weil die negative Prognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zutreffend sei.
20Der Auffassung der Vertretungsbehörde, dass den Einreiseanträgen nicht stattzugeben sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, sei beizupflichten. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 normiere, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose („Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist“), unter anderem nur erteilen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Dies lasse die Wertung erkennen, dass weil während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig seiauch kein Einreisetitel zu erteilen sei. In den gegenständlichen Fällen stehe fest, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei. Dies sei auch von den revisionswerbenden Parteien nicht in Abrede gestellt worden. Das Asylaberkennungsverfahren sei bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im Hinblick darauf und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben. In Bindung daran habe die Vertretungsbehörde die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zu Recht abgewiesen. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass mit dem Abschluss der Verfahren über die Anträge bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylaberkennungsverfahren zuzuwarten oder dieses gemäß § 38 AVG auszusetzen sei. Das Gesetz stelle in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 ausdrücklich allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solche ab und knüpfe bereits daran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. In weiterer Folge habe die Bindung der Vertretungsbehörde an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde entspreche somit den gesetzlichen Vorgaben.
21 Das gegen die Bezugsperson eingeleitete Asylaberkennungsverfahren sei im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde anhängig gewesen. Es sei aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
22Von der Durchführung einer Verhandlung sei gemäß § 11a Abs. 2 FPG Abstand zu nehmen gewesen.
23 Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei so das Bundesverwaltungsgericht abschließend nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig, weil es sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eine ohnehin klare Rechtslage habe stützen können.
24 Die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Revisionen wurden vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Der Bundesminister für Inneres hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
26 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revisionen unter anderem und mit vergleichbarer Begründung wie schon im Verfahren zuvorgeltend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise damit begnügt habe, die gesetzlichen Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 bloß formal zu prüfen.
27 Die Revisionen sind zulässig. Sie sind auch begründet.
28Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abweisung der von den revisionswerbenden Parteien nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln auf § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 gestützt.
29Gemäß § 26 FPG ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
30Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Z 1 des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 und § 9 AsylG 2005).
31 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 12091211/2025, zur Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, zum Vorbringen (das sich seinem Inhalt nach mit ähnlicher Argumentation in den gegenständlichen Revisionen auf das einfachgesetzliche Verständnis des § 35 AsylG 2005 bezieht), diese Bestimmung sei, wenn sie im Sinn der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu verstehen sei, verfassungswidrig, (nach teilweiser Wiedergabe der bisher zu § 35 AsylG 2005 ergangenen Judikatur) wie folgt ausgeführt:
„6. Das Bundesverwaltungsgericht begründet in seinen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln allein mit dem Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe es ihm weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Es sei im Lichte des Art. 8 EMRK auch nicht geboten, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig ist.
7. Eine solche Auslegung steht jedoch nicht mit den Garantien des Art. 8 EMRK auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in Einklang:
7.1. Es stellt grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers dar, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25).
7.2. Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist wie dies bereits unter Punkt III.4.2. ausgeführt wurde darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75).
7.3. Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel )Verfahren geltend zu machen (EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).
7.4. Mit diesen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien ist es jedoch nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
7.5. Legte man den gesetzlichen Bestimmungen den vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Inhalt zugrunde, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrensin dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist (§ 7 Abs. 2 AsylG 2005)einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005 stellen können. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das Bundesverwaltungsgericht keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren (zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, siehe die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 5. Dezember 2025, E 2287/2025).
8. § 35 Abs. 4 Z 1 (iVm § 34 Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der soeben dargelegten Garantien des Art. 8 EMRK zugänglich:
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen (vgl. bereits Punkt III.5.7.).
8.2. Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
9. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darstellt, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend den oben unter Punkt 8.2. dargestellten verfassungsrechtlichen Kriterien vorgenommen hat, hat es dem Gesetz einen Art. 8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.“
32 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an.
33 Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209 1211/2025 entschiedenen Rechtssachenin den gegenständlichen Fällen für die Abweisung der von revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt.
34 Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944 1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209 1211/2025).
35 Eine solche Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Fällen in Verkennung der Rechtslage nicht vorgenommen und infolge dessen auch keine Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten.
36 Sohin waren die angefochtenen Erkenntnisse wegen vorrangig wahrzunehmenderinhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
37 Auf das im Revisionsschriftsatz enthaltene weitere Vorbringen war infolge dessen an dieser Stelle nicht mehr einzugehen.
38Von der Durchführung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
39Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Jänner 2026