BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.07.2026, Zl. hU-BN-214/1-2026:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.07.2026, Zl. hU-BN-214/1-2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahem des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2026/27 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.).
In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
2. Der Bescheid wurde am 30.07.2026 zugestellt.
3. Am 05.08.2026 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid per E-Mail an die belangte Behörde.
4. Hg. einlangend am 28.08.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
5. Mit Verspätungsvorbehalt vom 01.09.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
6. Binnen offener Frist nahmen die Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt Stellung und führten dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus:
Für die Erstbeschwerdeführerin wären die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 AVG „nicht eindeutig“, weshalb sie von einer Frist von fünf „Werktagen“ ausgegangen sei. Die Fristversäumnis beruhe auf einem „nachvollziehbaren Rechtsirrtum bei der Berechnung“.
Es werde ersucht, die Stellungnahme zu berücksichtigen und die Beschwerde inhaltlich zu behandeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am Donnerstag, 30.07.2026, zugestellt. Die fünftägige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Dienstag, 04.08.2026.
Am 05.08.2026 brachten die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 30.07.2026 zugestellt und die Beschwerde am 05.08.2026 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Unterlagen klar ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind dem im Rahmen eines Verspätungsvorhalts nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 11 Abs. 6 Z 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 - SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) idgF, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist.
Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz SchPflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage.
Gemäß § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.3. Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am Donnerstag, 30.07.2026 zugestellt. Damit endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des Dienstag, 04.08.2026. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 05.08.2026 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Der Umstand, dass sich die Verspätung letztendlich durch einen Rechtsirrtum ergeben hat, vermag daran nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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