L523 2334234-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 29.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der des Arbeitslosengeldes für 42 Tage ab dem 09.12.2025, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.12.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab dem 09.12.2025 für 42 Tage aus. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe.
2. Mit Schreiben vom 08.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle beworben habe und beim Bewerbungsgespräch wahrheitsgetreu bekannt gegeben habe, dass sie Ende Jänner 2026 nach XXXX übersiedeln werde, von wo aus der Arbeitsweg von einer Stunde und vierzig Minuten unzumutbar sei. Weiters monierte sie, dass ihre persönliche und wirtschaftliche Situation bei der in der Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihr Alter von XXXX Jahren, den Umstand, dass sie ohne gesetzliche Änderung im Mai 2026 bereits pensioniert worden wäre, Verzögerungen beim Erwerb ihres Hauses und Renovierungsarbeiten. Schließlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte „um eine aufschiebende Wirkung“.
3. Mit Schreiben vom 12.01.2026 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Am 19.01.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, nicht arbeitswillig oder nicht arbeitsfähig zu sein. In der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS sei festgelegt, dass ein zumutbarer Arbeitsplatz eine Entfernung von maximal 20 Kilometern vom Wohnort nicht überschreiten dürfe. Der ihr zugewiesene Arbeitsplatz sei mit 25 Kilometern deutlich darüber gelegen. Der von ihr geplante Wohnsitzwechsel hätte zudem zwangsläufig zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses geführt. Die Verzögerungen beim Umzug seien auf äußere Umstände zurückzuführen. Schließlich meinte sie, dass die Kürzung ihres Arbeitslosengeldes eine erhebliche finanzielle Härte darstellen würde. Die Bewerbung bei der Firma XXXX sei am 10.12.2025 schriftlich von ihrem Ehegatten per E-Mail versandt worden, weil sie selbst zu wenig Deutschkenntnisse habe. Sie sei dann auch von der Firma XXXX angerufen worden und habe einer Mitarbeiterin am Telefon mitgeteilt, dass sie „bald nach NÖ übersiedeln werde“.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026 (zugestellt am 22.01.2026) wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin laut dem zentralen Melderegister am 12.01.2026 nach wie vor in XXXX wohnhaft gewesen sei und keine Übersiedelung stattgefunden habe. Wegzeiten von bis zu drei Stunden seien außerdem zumutbar und würden im konkreten Fall nicht überschritten werden, weshalb die zugewiesene Stelle in XXXX hinsichtlich der Wegzeit zumutbar gewesen sei. Weiters habe sie dem AMS keine Bewerbung bei der Firma XXXX nachgewiesen und die Firma habe dem AMS am 09.12.2025 mitgeteilt, dass keine Bewerbung eingelangt sei. Durch ihr Verhalten, sich nicht auf die zugewiesene Stelle zu bewerben, habe sie das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und die erforderliche Arbeitswilligkeit nicht gezeigt.
5. Mit Antrag vom 29.01.2026 verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Darin verwies sie zunächst auf das Beschwerdevorbringen und wiederholte bzw. präzisierte die Probleme mit dem Erwerb des zukünftigen Wohnhauses. Zur Bewerbung bei der Firma XXXX führte sie aus, dass die Bewerbung am 09.12.2025 wegen eines ausgegangenen Toners nicht ausgedruckt werden habe können, sondern erst am 10.12.2025 und sodann per E-Mail versandt worden sei. Sie habe angenommen, dass ihr Ehegatte die Bewerbung bereits am 09.12.2025 abgesandt habe. Von der Betreuerin der belangten Behörde sei ihr hinsichtlich dieses Vorbringens entgegnet worden, dass sie die Bewerbung am 09.12.2025 auch direkt beim AMS hätte erledigen können. Sie habe den Eindruck, dass ihre Betreuerin ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei und habe deren Verhalten als herabwürdigend und respektlos empfunden. Unter einem brachte sie mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 24.11.2025 eine Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin für XXXX bei der Firma XXXX am Einsatzort XXXX verbindlich angeboten. Die Beschwerdeführerin wurde darin aufgefordert, sich sofort zu bewerben und die belangte Behörde innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis oder den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren.
Die Beschwerdeführerin hat sich bis 09.12.2025 nicht auf das übermittelte Stellenangebot beworben und keinerlei Bewerbungsschritte gesetzt. Erst am 10.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bewerbung an die Firma XXXX .
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die zurückzulegende Fahrtzeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Beschwerdeführerin hätte 20 Minuten pro Strecke betragen. Erst seit 03.03.2026 verlegte sie ihren Hauptwohnsitz nach XXXX in Niederösterreich.
Die Beschwerdeführerin hat bis 31.03.2025 als XXXX ihres Ehegatten gearbeitet. Ab 01.04.2025 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen bis 15.05.2026 Arbeitslosengeld. Seit 16.05.2025 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag. Aus ebendiesem ergibt sich auch die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich unverzüglich zu bewerben und das AMS binnen acht Tagen über den aktuellen Stand der Bewerbung oder das Ergebnis zu informieren.
Die Angaben zum Beschäftigungsort, dem Umstand, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt und die Tätigkeit ergeben sich unmittelbar aus dem Stellenangebot.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 09.12.2025 nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, ergibt sich einerseits aus der telefonischen Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde, die in einer Gesprächsnotiz am 09.12.2025 festgehalten wurde, sowie andererseits aus dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2026 und dem Vorlageantrag und ist insofern unstrittig.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 10.12.2025 auf die zugewiesene Stelle beworben hat, ergibt sich aus der mit dem Vorlageantrag als Beweismittel vorgelegten E-Mail ihres Ehegatten.
Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur zurückzulegenden Fahrtzeit zwischen ihrem damaligen Wohnort und dem Ort der zugewiesenen Beschäftigung in XXXX ergeben sich aus einer gerichtlichen Abfrage des Internetdienstes „Google Maps“.
Aus der durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 31.03.2025 im XXXX ihres Ehegatten erwerbstätig war und seither kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
Der Bezug von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zu 1. Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Einleitend ist zu prüfen, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung sind grundsätzlich in § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG geregelt. Eine Beschäftigung ist gem. Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In Abs. 3 ist die Zumutbarkeit im Lichte des Berufs- und Entgeltschutzes geregelt und Abs. 4 bestimmt, dass eine vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung von einem früheren Arbeitgeber vorliegt. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung – über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus – weiters voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29. 6. 1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt, aber nach der ständigen Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einer arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 12.12.1998, 98/08/0163; 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0355; 26.1.2000, 98/08/0289). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann –erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vor Erlassung des Bescheides hat die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zwar noch nicht bestritten, allerdings brachte sie beginnend mit der Beschwerde vor, dass der Arbeitsort XXXX etwa 25 Kilometer von ihrem ehemaligen Wohnort in XXXX entfernt gewesen sei, obwohl in der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und der belangten Behörde als Arbeitsorte unter anderem nur Orte in einem Umkreis von 20 Kilometern vereinbart wurden und ihr der Arbeitsort daher nicht zumutbar sei. Außerdem verwies sie darauf, dass sie beabsichtigt habe, in Kürze nach Niederösterreich, konkret nach XXXX , zu verziehen, weshalb sie eine Beschäftigungsaufnahme in Anbetracht des Umstandes, dass der Arbeitsort spätestens nach ihrem Umzug nicht mehr zumutbar sei, für nicht sinnvoll erachtete.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes stellt § 9 Abs. 2 AlVG auf die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg vom Wohnort der arbeitslosen Person ab (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).
Offenkundiger Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 AlVG ist es, einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Wegzeit herzustellen und andererseits - bei Vollzeitbeschäftigungen - den Beschäftigten ein Mindestmaß an verbleibender Freizeit zu gewährleisten (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/08/0079).
Seit der Nov BGBl I 2007/104 sind absolute Untergrenzen vorgesehen. Diese betragen zumindest eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg und erhöhen sich bei Vollzeitbeschäftigung auf zwei Stunden (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG, Rz. 48).
Zum Zeitpunkt der Übermittlung der zugewiesenen Stelle hätte die Wegzeit zwischen dem damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsplatz in etwa 20 Minuten mit dem Auto pro Strecke, insgesamt also 40 Minuten pro Arbeitstag und damit weniger als die Hälfte der jedenfalls zulässigen Wegzeit von zwei Stunden für Vollzeitbeschäftigte gemäß § 9 Abs. 2 AlVG betragen.
Selbst wenn bei der Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsort sowie im Fall der Nutzung des eigenen PKW auch die Zeit für die allfällige Parkplatzsuche zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/08/0079), war der zugewiesene Arbeitsplatz sohin jedenfalls in angemessener Zeit für die Beschwerdeführerin erreichbar und die Beschäftigung daher zumutbar.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwies, dass sie aus damaliger Sicht „in Kürze“ ins über 140 Kilometer entfernte XXXX zu übersiedeln beabsichtige und die Wegzeit von mehr als einer Stunde und vierzig Minuten pro Strecke jedenfalls unzumutbar sei, ging dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil auf den Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung abzustellen ist und nicht auf jenen eines potentiellen Umzuges in der Zukunft. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin letztlich erst am 03.03.2026 umgezogen ist und ihr Umzug sohin jedenfalls kein Argument für die fehlende Zumutbarkeit der Beschäftigung im November bzw. Dezember 2025 ist.
Andere Gründe dafür, dass die Stelle der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, wurden weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch fanden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher. Der bloße Verweis auf ihr Alter von damals XXXX Jahren, also ein erwerbsfähiges Alter, stellte jedenfalls keinen solchen Anhaltspunkt dar. Daher ist von der Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung iSd § 9 AlVG auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Bewerbung, obwohl diese zwischen der Zuweisung durch das AMS und (in diesem Fall) der Abmeldung vom Leistungsbezug möglich und zumutbar gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten eine Vereitelungshandlung liegen kann (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075).
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot bereits am 24.11.2025 übermittelt. Dennoch unternahm sie bis 10.12.2026 keinerlei Bewerbungsschritte, obwohl sie unmissverständlich von der belangten Behörde aufgefordert wurde, sich sogleich zu bewerben. Das Unterlassen unverzüglicher Bewerbungsschritte durch die Beschwerdeführerin und die besonders späte Bewerbung stellen vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung jedenfalls Vereitlungshandlungen dar.
In diesem Verhalten der Beschwerdeführerin erblickte die belangte Behörde sohin zutreffend eine Handlung, die die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zweifelsfrei verringert hat. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Soweit sie ein Verschulden ihrerseits damit zu entkräften versuchte, dass sie darauf verwies, dass der von ihr bzw. ihrem Ehegatten zum Ausdrucken der Bewerbung verwendete Drucker am 09.12.2025 keinen Toner mehr gehabt habe und sie deshalb erst am 10.12.2025 die Bewerbung habe ausdrucken und in weiterer Folge versenden können, ging dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil sie damit einräumte, bis 09.12.2025 keinerlei Bewerbungsschritte gesetzt zu haben und sohin dennoch unverzügliche Bewerbungsschritte ihrerseits unterlassen wurden. Schon deshalb konnte ihre Behauptung zu keiner anderslautenden Einschätzung führen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es ihr überdies möglich gewesen wäre, die Bewerbung ohne handschriftliche Unterschrift per E-Mail zu übermitteln, sich andernorts einen funktionierenden Drucker zu suchen oder sich telefonisch oder direkt beim AMS zu bewerben.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Die Beschwerdeführerin hat bislang keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Probleme im Zuge des geplanten Wohnsitzwechsels bilden keinen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdigen Umstand.
Im Zusammenhang mit in der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegenden Gründen, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., jedoch gleichzeitig betont, dass solche Umstände nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen.
Dafür, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen ist, fanden sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Andere besondere Gründe, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, wurden von ihr nicht ins Treffen geführt. Es kann sohin nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zwar beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde, führte jedoch keinerlei Umstände ins Treffen, die deren Erforderlichkeit hätten erkennen lassen.
Demgegenüber ist der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführerin wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mit schriftlichem Parteiengehör vom 12.01.2026 die Möglichkeit eingeräumt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.
Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des zugewiesenen Stellenangebotes keine unverzüglichen Bewerbungsschritte gesetzt hat und dadurch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.
Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu 2. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Im Beschwerdeschriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Weder mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.01.2026 noch mit dem ursprünglichen Bescheid vom 29.12.2025 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt bzw. diese ausgeschlossen. Ihr Vorlageantrag hatte sohin ex lege aufschiebende Wirkung.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung selbiger war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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