JudikaturVwGH

Ra 2021/08/0075 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. August 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der D I I S in L, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2021, L517 2240402 1/9E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionswerberin, die seit 26. Februar 2019 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe stand, wurde über ihr e-AMS-Konto und durch Hinterlegung am 20. Oktober 2020 per Post ein Stellenangebot vom 13. Oktober 2020 für eine Beschäftigung als Tankstellenkassierin mit möglichem Arbeitsbeginn am 21. November 2020 übermittelt.

2 Die Revisionswerberin bewarb sich für diese Stelle nicht, sondern meldete sich per 21. Oktober 2020 „aus persönlichen Gründen“ vom Leistungsbezug ab. Ab 21. November 2020 meldete sie sich wieder an und gab als Grund der Unterbrechung „familiäre Pflege“ an.

3 Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach im Hinblick darauf, dass sich die Revisionswerberin auch nach ihrer Wiedermeldung nicht um die erst zum 30. November 2020 besetzte Stelle beworben hatte, mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21. November 2020 bis 15. Jänner 2021 aus.

4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der sie geltend machte, sie habe sich ab dem 12. Oktober 2020 nicht in das e AMS Portal einloggen können, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Stellenangebot einzusehen. Da sie sich aus privaten Gründen „vom AMS“ abgemeldet habe, hätte sie diese Stelle auch nicht annehmen können, sofern sie was laut Stellenbeschreibung unwahrscheinlich sei überhaupt in die engere Auswahl gekommen wäre.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22. Februar 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das AMS erklärte zum Einwand, die Revisionswerberin habe das Stellenangebot nicht erhalten, dass es ihr nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es sei auch falsch, dass sie sich nicht mehr in das e AMS Portal hätte einloggen können, zumal sie sich wie das EDV Protokoll zeige am 17. Oktober 2020 zweimal eingeloggt habe. Weiters führte das AMS aus, dass die Revisionswerberin mit einer Bewerbung unmittelbar nach der Wiedermeldung die Chance auf ein Zustandekommen des Dienstverhältnisses wahren hätte können.

6 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, es könne sein, dass es ihrem Gatten gelungen sei, sich in das e AMS Portal einzuloggen, was jedoch durch die „familiären Umstände (schwere Krankheit mit anschließendem Tode) ... untergegangen“ sei. Infolge ihrer Abmeldung hätte sie die Stelle ohnedies nicht annehmen können. Auch ein weiteres Familienmitglied habe sich „in einem prekären Zustand“ befunden, wie sie in weiterer Folge beweisen könne. Durch den erschütternden Todesfall und den „traurigen Zustand“ eines weiteren Familienmitglieds und im Hinblick auf die Zeit, die nach Übermittlung des Stellenangebots vergangen sei, habe sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und an das Stellenangebot nicht mehr gedacht.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

8 In der Entscheidungsbegründung gab das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift „Feststellungen“ den Verfahrensgang samt Darstellung des Inhalts verschiedener Aktenbestandteile wieder. Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ erklärte es, dass im gegenständlichen Fall widersprüchliche Behauptungen bezüglich der Zugriffsmöglichkeit auf das e AMS Portal vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht folge hier den Angaben des AMS, die durch einen Computerausdruck belegt seien. Daraus ergebe sich, dass ein (hier nicht gegenständliches) Stellenangebot vom 8. Oktober 2020 und eine Mitteilung über eine bevorstehende Sanktion nach § 10 AlVG am 17. Oktober 2020 gelesen worden seien. Selbst wenn sich die Revisionswerberin nicht selbst eingeloggt habe, stelle dies keinen Entschuldigungsgrund dar, sondern seien daraus resultierende Versäumnisse ihrer Sphäre zuzurechnen. Sollte sie tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, sich einzuloggen, hätte sie das AMS unverzüglich darüber informieren müssen, um Unterstützung bei der Behebung des Problems zu bekommen. Im Übrigen habe die Revisionswerberin in ihrem Vorlageantrag selbst angegeben, dass sie an das übermittelte Stellenangebot nicht mehr gedacht habe, woraus folge, dass sie tatsächlich davon Kenntnis erlangt habe.

9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin bereits am 20. Oktober 2020 dem Tag der postalischen Hinterlegung des Stellenangebots die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu bewerben. Die am nächsten Tag erfolgte Abmeldung vom Leistungsbezug habe sie nicht davon entbunden, sich nach der Wiedermeldung auf die ursprünglich angebotene Stelle zu bewerben. Vielmehr lege das Verhalten der Revisionswerberin Abmeldung nur einen Tag nach Hinterlegung des Stellenangebots den Schluss nahe, dass es sich um eine Umgehungshandlung gehandelt habe. Eine derartige Vermutung liege auch deswegen nahe, weil der Revisionswerberin auf Grund einer bereits im Jahr 2019 verhängten Ausschlussfrist bekannt gewesen sei, welche Konsequenzen die Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nach sich ziehen könne. In dieses Bild füge sich ein, dass es ein weiteres Stellenangebot vom 8. Oktober 2020 gebe, das der Revisionswerberin über das e AMS Konto zugestellt worden sei, worauf sie rückgemeldet habe, dass die geforderten Programmierkenntnisse „leider nicht ihre Stärke“ seien. Die Revisionswerberin hätte jedenfalls unverzüglich nach ihrer Wiedermeldung am 21. November 2020 ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen müssen. Das Unterbleiben einer Bewerbung stelle eine Vereitelungshandlung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzte Stelle dar. Die Ansicht der Revisionswerberin, wonach das AMS ihr nach der Wiedermeldung mitteilen hätte müssen, dass die Stelle noch vakant sei, stelle eine „Schutzbehauptung“ dar. Eine derartige Verpflichtung des AMS bestehe nicht, vielmehr liege es in der Sphäre der Revisionswerberin, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sofort nach der Wiedermeldung zu erkundigen, ob die angebotene Stelle noch frei sei. Der Revisionswerberin sei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, weil sie durch ihr Verhalten in Kauf genommen habe, dass kein weiterer Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang gewetzt werde.

10 Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG liege nicht vor. Das Vorbringen zum Tod eines Familienmitglieds sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da zum einen nicht ersichtlich sei, um wen es sich handle, und zum anderen der Tod eines nahen Angehörigen generell keinen berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstelle.

11 Eine Verhandlung sei nicht beantragt worden und auch nicht von Amts wegen durchzuführen gewesen, weil sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig darstelle und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Im Übrigen sei auch das erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf die COVID 19 Pandemie zu vermeiden gewesen.

12 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

13 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

14 Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG insbesondere geltend, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob eine Verpflichtung zur Bewerbung auf ein vor Abmeldung vom Leistungsbezug übermitteltes verbindliches Beschäftigungsangebot nach neuerlicher Anmeldung bestehe, wenn dieses Angebot bereits sechs Wochen zurückliege. Zudem sei im angefochtenen Erkenntnis die Frage der vorsätzlichen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme unrichtig gelöst worden. Zu diesem Thema hätte die Revisionswerberin auch persönlich einvernommen werden müssen. Dabei hätte geklärt werden können, dass der Revisionswerberin die unterlassene Bewerbung - wenn überhaupt - nur im Sinn einer Fahrlässigkeit anzulasten sei, da sie davon ausgegangen sei, dass das Angebot inzwischen hinfällig sei.

15 Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

16 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

17 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten der Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob die Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2009/08/0104, mwN).

18 Im soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein dreitägiger Krankenstand nichts an der Verpflichtung ändert, sich nach dessen Beendigung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot zu bewerben.

19 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach den Auswirkungen einer (nicht nur für einige Tage erfolgenden) Abmeldung vom Leistungsbezug auf die Verpflichtungen im Hinblick auf eine zuvor zugewiesene Beschäftigung.

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn zwischen der Zuweisung und der Abmeldung ein Zeitraum liegt, in dem eine Bewerbung möglich und zumutbar gewesen wäre, aber dennoch unterlassen wurde, schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten eine Vereitelungshandlung liegen kann.

21 Im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben wird. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte.

22 In einem solchen Fall wäre jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen.

23 Eine derartige Missbrauchsabsicht hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis angedeutet, auch wenn es sich primär darauf gestützt hat, dass die Revisionswerberin das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die unterlassene Bewerbung nach ihrer Wiedermeldung vereitelt hat.

24 Beide Annahmen hätten aber nicht getroffen werden dürfen, ohne sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin und ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen und die Beweggründe ihrer Abmeldung zu erörtern. Im Fall einer missbräuchlichen Abmeldung könnte sodann die Zumutbarkeit der Beschäftigung vorausgesetzt ohne weiteres von einer Vereitelung ausgegangen werden. Sollte die Abmeldung hingegen aus Gründen erfolgt sein, die nichts mit einer beabsichtigten Umgehung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG zu tun haben, wäre zu klären, ob die nach der Wiedermeldung unterlassene Bewerbung der Revisionswerberin im Sinn eines zumindest bedingten Vorsatzes vorwerfbar war oder ob sie nach den Umständen des Falles tatsächlich wie von ihr behauptet von einer Hinfälligkeit des Angebots ausgegangen ist und nur fahrlässig eine aktive diesbezügliche Erkundigung beim AMS unterlassen hat. Im letzten Schritt wäre gegebenenfalls noch zu ermitteln, ob die unterlassene Bewerbung nach dem Zeitpunkt der Wiedermeldung kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war oder ob die Stelle bereits vergeben war (dass sie, wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, erst mit 30. November 2020 besetzt war, lässt noch nicht den Schluss zu, dass nicht bereits davor eine verbindliche Zusage gegenüber einer anderen Person erfolgte).

25 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Dazu war es auch von Amts wegen verpflichtet, zumal in der unterlassenen Antragstellung durch die im Beschwerdeverfahren unvertretene Revisionswerberin jedenfalls kein Verzicht auf die Verhandlung erblickt werden konnte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/08/0251, mwN). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Pandemielage enthob es nicht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 COVID 19 VwBG auch mit den Mitteln der Telekommunikation erfolgen hätte können.

26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 30. August 2022

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