Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.06.2026, GZ: XXXX betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2026, GZ: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages den Beschluss:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „ÖGK“ oder „belangte Behörde“) vom 05.06.2026, GZ: XXXX , wurde mit näherer Begründung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2023 bis Juni 2024 in Höhe von € 32.252,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 05.06.2026 5,53 % p.a. aus € 26.122,96 schuldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2026 fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2026, GZ XXXX wurde die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte einen mit 11.08.2026 datierten Vorlageantrag.
5. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2026 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sich ihr Vorlageantrag ausgehend von der persönlichen Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 27.07.2026 und der Postaufgabe am 12.08.2026 als verspätet erweise. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen (einlangend) ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
7. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 24.08.2026 elektronisch zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2026 fristgerecht Beschwerde vom 17.06.2026, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2026 abgewiesen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2026 mittels RSb-Sendung zugestellt. Die Beschwerdeführerin übernahm das an sie gerichtete Schriftstück an diesem Tag persönlich. In der Rechtsmittelbelehrung ist die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags angeführt.
Der Vorlageantrag ist mit 11.08.2026 datiert und wurde am 12.08.2026 zur Post gegeben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2026, der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt am 24.08.2026, wurde ihr vorgehalten, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sein dürfte. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.
Der Bescheid vom 05.06.2026, die dagegen erhobene Beschwerde vom 17.06.2026, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2026 samt Rückschein und der Vorlageantrag samt Kuvert liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 27.07.2026 und zu deren persönlicher Übernahme durch die Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden, lesbaren RSb-Rückschein. Bei einem Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar; dafür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, jeweils mwN).
Der Zeitpunkt der Aufgabe des Vorlageantrags zur Post ergibt sich aus dem Vorlageantrag samt dem Scan des Kuverts. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorlageantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingebracht worden wäre, sind weder aus dem Verwaltungsakt ersichtlich noch sonst hervorgekommen.
Die Übermittlung und elektronische Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem darin einliegenden elektronischen Zustellnachweis. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG hat der Versicherungsträger insbesondere dann einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG ausspricht.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht lediglich in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Da die gegenständliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG betrifft, ist eine Senatszuständigkeit nach § 414 Abs. 2 ASVG nicht vorgesehen. Die Entscheidung obliegt daher der zuständigen Einzelrichterin.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:
3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG nimmt der Gesetzgeber zwar ausdrücklich die Behörde in die Pflicht, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht jedoch mit der Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht über, sodass nach erfolgter Beschwerdevorlage die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Vorlageantrag zu bejahen ist. Bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag ist nicht die Beschwerde, sondern der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Bei der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist. Als verfahrensrechtliche Frist werden die Tage des Postenlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet.
3.3. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2026 mittels RSb-Sendung zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Gemäß § 7 ZustG gilt eine Zustellung, bei der im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, dennoch in jenem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Eine Heilung nach § 7 ZustG setzt voraus, dass das zuzustellende Dokument selbst dem in der Zustellverfügung bezeichneten Empfänger tatsächlich zukommt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt oder vom Vorhandensein eines Schriftstückes würde hierfür nicht genügen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290; 13.06.2022, Ra 2021/01/0042).
Soweit im vorliegenden Fall aufgrund der für die Beschwerdeführerin bestehenden Möglichkeit der elektronischen Zustellung die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die Beschwerdevorentscheidung anstatt im Postweg elektronisch zuzustellen gewesen wäre, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern.
Nach § 34 Abs. 1 ZustG hat die zustellende Behörde durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger dort angemeldet ist und die elektronische Zustellung nicht ausgeschlossen hat. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, ist das zuzustellende Dokument dem Zustellsystem in diesem Format zu übermitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits näher ausgeführt, dass die postalische Zustellung trotz bestehender Verpflichtung zur elektronischen Zustellung einen Zustellmangel darstellt, die Wahl des unrichtigen Zustellregimes jedoch einer Heilung gemäß § 7 ZustG zugänglich ist, wenn das zuzustellende Dokument selbst dem Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. BVwG 30.08.2021, G312 2243854-2/5E).
Selbst wenn daher zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sämtliche Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung vorlagen und die ÖGK die Beschwerdevorentscheidung richtigerweise elektronisch hätte zustellen müssen, wäre ein darin gelegener Zustellmangel jedenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt worden.
Die Beschwerdeführerin hat die an sie gerichtete Beschwerdevorentscheidung am 27.07.2026 persönlich übernommen. Damit ist ihr das zuzustellende Dokument selbst an diesem Tag tatsächlich zugekommen. Ein allenfalls in der Wahl der postalischen anstelle der elektronischen Zustellung gelegener Zustellmangel war daher spätestens am 27.07.2026 geheilt. Die Zustellung gilt somit jedenfalls mit diesem Tag als bewirkt.
Dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Verspätungsvorhalt in weiterer Folge elektronisch zugestellt werden konnte und auch elektronisch zugestellt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist für den Beginn der Vorlagefrist, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin spätestens am 27.07.2026 tatsächlich zugekommen ist.
3.4. Verspätung des Vorlageantrags:
Ausgehend von der wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Montag, dem 27.07.2026, endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags mit Ablauf des Montag, 10.08.2026.
Der mit 11.08.2026 datierte Vorlageantrag wurde erst am 12.08.2026 zur Post gegeben. Er wurde somit nach Ablauf der gesetzlichen zweiwöchigen Frist eingebracht und erweist sich die Postaufgabe am 12.08.2026 daher als verspätet.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2026 ausdrücklich auf die Verspätung und die dafür maßgeblichen Umstände hingewiesen. Sie trat dem nicht entgegen.
Der Vorlageantrag ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2026, welche dem Ausgangsbescheid vom 05.06.2026 derogiert, ist infolge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden (vgl. etwa VwGH 17.12.2025, Ro 2015/08/0026). Einer Sachentscheidung über die Beschwerde ist damit die Grundlage entzogen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Die Zurückweisung eines Vorlageantrags wegen Verspätung ist ihrem Wesen nach mit der Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung vor.
Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall war ausschließlich die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags anhand des aktenkundigen Zustellzeitpunktes der Beschwerdevorentscheidung und des Zeitpunktes seiner Einbringung zu beurteilen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, zu den maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen; davon machte sie keinen Gebrauch.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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