BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Florian SCHULTES LL.M als Beisitzer:innen über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 24.11.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“) erhob am 12.04.2025 via Online-Beschwerdeformular eine näher bezeichnete Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in Folge: „DSB“) (eingelangt am 12.04.2025). Darin monierte sie ausschließlich eine Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
1.2. Mit Bescheid vom 15.04.2025 wies die DSB diese Datenschutzbeschwerde mit näherer Begründung ab. Gegenstand dieses Bescheids war ausschließlich die Prüfung einer möglichen (und im Ergebnis: verneinten) Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 erhob die BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde (eingelangt am 24.11.2025). Sie führte darin zusammengefasst aus, dass sie mit Schreiben vom 12.04.2025 Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie Verletzungen der Art. 5, 6 und 9 DSGVO geltend bei der DSB gemacht habe. Dieses sei am 14.04.2025 bei der DSB eingelangt. Die DSB habe bis dato über diese Datenschutzbeschwerde nicht bescheidmäßig abgesprochen, weswegen die DSB ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Im Übrigen habe die BF eine Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung vor der DSB gar nicht geltend gemacht.
1.4. Der Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025 wurde unter anderem ein mit 12.04.2025 datiertes ausgefülltes Formblatt der DSB für Datenschutzbeschwerden beigelegt. Darin wird seitens der BF eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie Verletzungen der Art. 5, 6 und 9 DSGVO (in Bezug auf denselben Sachverhalt wie in ihrer durch das Online-Beschwerdeformular übermittelten Datenschutzbeschwerde vom 12.04.2025) geltend gemacht.
1.5. Das unter 1.4. genannte ausgefüllte Formblatt langte bei der DSB erst mit Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025 ein. Bis dahin ging der DSB dieses Schreiben nicht zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass die BF eine Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung vor der DSB geltend gemacht hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden via Online-Beschwerdeformular (Eingangsnummer XXXX ) eingereichten Datenschutzbeschwerde vom 12.04.2025. Dort heißt es wie folgt: „Der Beschwerdegegner hat gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verstoßen.“
Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Vorlageschreiben vom 26.11.2025 und der ergänzenden Stellungnahme der DSB vom 11.06.2026. Darin führt die DSB detailliert und nachvollziehbar aus, dass ihr das in der Säumnisbeschwerde genannte Schreiben, in der seitens der BF eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie Verletzungen der Art. 5, 6 und 9 DSGVO geltend gemacht wurde, nicht zuging. Die DSB führte dabei aus, dass sie dieses Schreiben sowohl in ihrem Aktenverwaltungssystem, im allgemeinen E-Mail-Postfach als auch in der bei ihr im April 2025 eingelangten Briefpost nicht als Eingang habe feststellen können. Für den erkennenden Senat ist fallgegenständlich nicht ersichtlich, an diesen Ausführungen der DSB zu zweifeln. Der BF ist im Übrigen auch nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass das Schreiben bei der Behörde einlangte (siehe zur Beweislast VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erhob die BF am 12.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde via des Online-Beschwerdeformulars der DSB. Darin monierte sie ausschließlich eine Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Über diese Datenschutzbeschwerde sprach die DSB mit Bescheid vom 15.04.2025 auch ab.
Die Auslösung der in § 8 Abs. 1 VwGVG festgelegten Frist erfolgt erst durch Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde (siehe VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017 Rz 22 mwN). Wie den Feststellungen ebenso zu entnehmen ist, langte das in 1.5. genannte Schreiben bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bei der DSB nicht ein.
Eine Säumnis der DSB lag zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde daher nicht vor, weswegen die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 undAbs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rückverweise