JudikaturVwGH

Ra 2018/19/0546 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1997, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Fida, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH Co in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. September 2018, Zl. W248 2163129-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe bei einer allfälligen sofortigen Abschiebung in seinem Heimatstaat persönliches Ungemach respektive im schlimmsten Fall sogar der Tod. Der Vollzug würde den Revisionserfolg geradezu vereiteln. Im Fall eines Obsiegens wäre der Revisionswerber mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges, im schlimmsten Fall mit dem Tod durch Ermordung durch die Taliban, konfrontiert.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 17. Jänner 2019

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