Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 VStG; vgl. VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat.
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