AMA-Gesetz 1992
( Verfassungsbestimmung ) Die Erlassung, Änderung
§ 2Rechtsform, Name, Sitz
§ 3Aufgaben
§ 4Organe
§ 5Vorstand
§ 6Ausschreibung des Vorstands
§ 7(1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch d
§ 8Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Ste
§ 9Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuch
§ 10(1) Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf B
§ 11Verwaltungsrat
§ 12Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 13Entschädigung des Verwaltungsrats
§ 14Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 17Kontrollausschuß
§ 18Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
§ 19Finanzplan (Voranschlag)
§ 19bErmächtigung zur Kreditaufnahme
§ 20Jahresabschluß
§ 20aRechnungshofkontrolle
§ 21Haushaltsgrundsätze
§ 21aBeitragszweck
§ 21bBegriffsbestimmungen
§ 21cBeitragsgegenstand
§ 21dBeitragshöhe
§ 21eBeitragsschuldner
§ 21fEntstehung der Beitragsschuld
§ 21gBeitragserklärung
§ 21hAufzeichnungspflicht
Vorwort
§ 1
( Verfassungsbestimmung ) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 2 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.
(2) Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.
(4) Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.
1. Abschnitt
§ 3 Aufgaben
(1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:
1. Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,
2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,
3. Förderung des Agrarmarketings.
(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:
1. Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,
2. sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,
3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.
§ 4 Organe
(1) Organe der AMA sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat und
3. der Kontrollausschuss.
(2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.
(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.
(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.
(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.
(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,
1. wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,
2. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,
3. wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,
4. wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder
5. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.
(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über.
§ 6 Ausschreibung des Vorstands
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Vorstandsmitglieds ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat der Verwaltungsrat zu veranlassen.
(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüberhinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 7
(1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der AMA einzubringen.
§ 8
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.
§ 9
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren.
§ 10
(1) Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
(2) Nach der Bestellung eines Bewerbers zu einem Vorstandsmitglied hat der Verwaltungsrat alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,
2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat .
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)
(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt,
1. wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
2. im Falle des Verzichts,
3. durch Tod,
4. bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
5. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
§ 12 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat
1. bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,
2. erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
3. beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,
4. erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
5. überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
6. kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
7. setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,
8. unterbreitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,
9. vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,
10. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind und
11. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.
§ 13 Entschädigung des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.
§ 14 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige, in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgende, Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
§ 17 Kontrollausschuß
(1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
§ 18 Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
§ 19 Finanzplan (Voranschlag)
(1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Änderungen unverzüglich nach Beschlussfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
§ 19b Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
§ 20 Jahresabschluß
(1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
§ 20a Rechnungshofkontrolle
Die Gebarung der AMA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 21 Haushaltsgrundsätze
Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
2. Abschnitt
§ 21a Beitragszweck
(1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten);
6. zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.
(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
1. im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
2. in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgt.
§ 21b Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
2. Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
3. Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;
4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
6. Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
7. Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
9. Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
10. Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
11. Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
12. angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
13. Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;
15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
18. Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAP Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP AV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
19. Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,
20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
22. Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.
§ 21c Beitragsgegenstand
(1) Bei
1. Übernahme von Milch,
2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,
4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
5. Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
6. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
7. Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),
8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.
§ 21d Beitragshöhe
(1) Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1. Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen | 1,00 €/ha angemeldete Fläche |
2. andere landwirtschaftliche Flächen | 5,00 €/ha angemeldete Fläche |
3. Milch | 2,20 €/t übernommene Milch |
4. Rinder, zum Schlachten bestimmt | 2,70 €/geschlachtetes Rind |
5. Kälber, zum Schlachten bestimmt | 1,10 €/geschlachtetes Kalb |
6. Schweine, zum Schlachten bestimmt | 0,75€/geschlachtetes Schwein |
7. Schlachtgeflügel | 0,60 €/100 kg Schlachtgewicht |
8. Legehennen | 3,75 €/100 Legehennen |
9. Gemüse im Gewächshaus | 730,00 €/ha |
10. Gemüse im Folientunnel | 500,00 €/ha |
11. Gemüse im Freiland | 50,00 €/ha |
12. Obst im Gewächshaus | 730,00 €/ha |
13. Obst im Folientunnel | 500,00 €/ha |
14. Obst im Freiland | 75,00 €/ha |
15. Speisekartoffel | 30,00 €/ha |
16. Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus | 1 500,00 €/ha |
17. Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel | 500,00 €/ha |
18. Gartenbauerzeugnisse im Freiland | 100,00 €/ha |
19. Wein | 1,10 €/100 l Wein |
Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
(2) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
1. innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
2. innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
3. für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
4. für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
5. für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
6. für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
7. hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
a) des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,
b) des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
c) des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
d) des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
e) für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
abgesehen werden kann.
(3) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 € Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
§ 21e Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist:
1. für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
6. für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
7. für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
8. für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
§ 21f Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht
1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
5. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,
6. in den Fällen
a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.
(2) Der Beitrag ist
1. im Falle des Abs. 1 Z 1 spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
2. im Falle des Abs. 1 Z 5, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach § 21i Abs. 4 erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
3. in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats
an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
(4) Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß § 21i Abs. 4 einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.
(5) Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß § 21f Abs. 2 Z 2 um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
§ 21g Beitragserklärung
(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,
2. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,
3. des § 21f Abs. 1 Z 5 und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und
4. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag
selbst zu berechnen hat.
(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle
1. des § 21f Abs. 1 Z 1 die Monatsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 312/2021,
2. des § 21f Abs. 1 Z 4 die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,
3. des § 21f Abs. 1 Z 5 der eingereichte Mehrfachantrag,
4. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
5. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.
Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.
(1b) Jeder Beitragsschuldner, der
1. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
2. mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
3. mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Z 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.
(1c) Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Abs. 1a genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach § 21i Abs. 4.
(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.
§ 21h Aufzeichnungspflicht
(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,
2. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,
3. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,
4. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,
5. Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
6. Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,
7. Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,
8. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.
§ 21i Beitragserhebung
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.
(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
§ 21j Finanzierung
(1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreich Wein Marketing GmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreich Wein Marketing GmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.
§ 21k Auskunftspflicht und Überprüfung
(1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere
1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.
(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.
(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a Z 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.
§ 21l Strafbestimmung
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
1. seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder
2. eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder
3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.
(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
3. Abschnitt
§ 22 Personal
(1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.
(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.
(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.
(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.
(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der AMA, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.
§ 22a Amt der AMA
(1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn
1. es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und
2. die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und
3. die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder
4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.
(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft untersteht.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.
§ 23 Sachverständige
Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.
§ 24 Geschäftsordnung und innere Organisation
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro
1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,
2. die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie
3. die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.
(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand“ bzw. „für das Vorstands-Mitglied“ zu unterfertigen.
(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.
(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.
§ 25 Aufsicht
(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Einspruch
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
§ 27 Weisung
Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.
§ 28 Förderungsverwaltung durch die AMA
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.
(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.
(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.
(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
§ 28a Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen
Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.
§ 28b Übernahme von Aufträgen
Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.
§ 29 Verwaltungsvorschriften
(1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.
(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.
(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.
(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.
§ 30 Amtshilfe
Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
§ 31 Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 31a Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die AMA kann sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 31b Grundbuchsabfrage
Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.
§ 32 Verlautbarungen
(1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
§ 33 Aufbewahrungspflicht
(1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.
(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für gemäß § 39a errichtete Gesellschaften.
§ 34 Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.
(2) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.
§ 35 Übernahme von Dienstnehmern
Die AMA setzt die Rechte und Pflichten des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds gegenüber den aktiven Dienstnehmern und den Empfängern von Zusatzpensionen ab 1. Juli 1993 fort. Die Funktionen in den Fonds, die die Dienstnehmer bisher ausgeübt haben, erlöschen am 30. Juni 1993. Die AMA hat vor dem 1. Juli 1993 die notwendigen Vorkehrungen für die Besetzung der erforderlichen Funktionen zu treffen. Die AMA ist befugt, bereits vor dem 1. Juli 1993 Personal von den oben genannten Fonds zu übernehmen und, soweit dies insbesondere zur Abwicklung der vorübergehenden Geschäftsführung der AMA erforderlich ist, Personal aufzunehmen.
§ 36 Überleitungsbestimmungen
(1) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 die Regionalkommission mit Vollziehungsaufgaben betraut, geht diese Zuständigkeit ab dem 1. Juli 1993 auf geeignete Bedienstete der AMA oder auf von der AMA hiefür beauftragte Sachverständige über.
(2) Soweit Abschnitt D des Marktordnungsgesetzes 1985 dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds besondere Aufgaben – insbesondere die Vorlage bestimmter Unterlagen – zuweist, sind diese ab 1. Juli 1993 von dem für den Geschäftsbereich Milch und Milchprodukte nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied der AMA wahrzunehmen.
(3) Soweit das Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Kommission zur Beauftragung von Sachverständigen ermächtigt, tritt die AMA in die Rechte und Pflichten bestehender diesbezüglicher Verträge ab dem 1. Juli 1993 ein.
(4) Die AMA hat ab dem 1. Juli 1993 dem Milchwirtschaftsfonds, dem Getreidewirtschaftsfonds und dem Mühlenfonds für die Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die Abwicklung der erforderlichen Sitzungen und für die Betreuung sonstiger Angelegenheiten geeignete Dienstnehmer ihres Büros zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.
§ 37 Eröffnungsbilanz
Die AMA hat unter Zugrundelegung der Schlußbilanzen des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bis 30. April 1994 zum Stichtag 1. Juli 1993 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 38 Erste Organe
(1) Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Geschäftsordnung,
2. Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands,
3. Einsetzung der Fachausschüsse,
4. Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und
5. Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind.
(2) Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Einstellung des erforderlichen Personals,
2. Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds,
3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA.
(3) Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen.
(4) Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in § 12 genannten Aufgaben zuständig.
§ 39 Verwaltungsaufwand
(1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist
1. aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,
2. aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und
3. aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981
zu bedecken.
(2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.
(3) Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt.
§ 39a Errichtung von Gesellschaften
Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.
§ 40 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
(1) Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.
(2) Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
(3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,
1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und
2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
(5) Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.
(6) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, zu übermitteln.
(7) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.
(8) Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.
§ 41 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
§ 42 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 42a Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 10 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
§ 43 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,
2. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
3. hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und
4. hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und
5. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
6. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
7. hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,
8. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
9. hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996
10. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,
12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
13. hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 mit 1. Jänner 2002,
14. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
15. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, des § 12 Z 7 bis 11, des Entfalls von § 12 Z 14, des Entfalls der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 7, des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2, 4 und 5, des Entfalls von § 19a, des § 19b, des § 20 Abs. 1 und 4, des § 21a, des § 21b Z 3, 8 und 16, des § 21c Abs. 1 Z 9, des § 21d Abs. 1, 1a, 2 und 4, des § 21e Abs. 1 Z 3, 6 und 9, des § 21g Abs. 1 und 3, des § 21l Abs. 2a, des § 25 Abs. 1, des § 29 Abs. 3 und 4, des § 31 Abs. 1 und 3, des § 39a und des § 40 Abs. 3 und 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Juli 2007,
16. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. August 2007,
17. hinsichtlich des § 21d Abs. 3 und des § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Jänner 2008,
18. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
19. hinsichtlich der § 14 Abs. 5, § 21d Abs. 4 und 6, § 21j Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 9, § 42a Abs. 1 und § 43 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
20. hinsichtlich der § 21b Z 14 bis 17, § 21c Abs. 1 Z 8 und 9, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 1, § 21d Abs. 2 Z 18, § 21d Abs. 3 und 5, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 5 und 6, § 21f Abs. 2, § 21g Abs. 1 und 1a, § 21h Abs. 1 und § 21k Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit 1. August 2013 und
21. hinsichtlich der § 21b Z 8, § 21d Abs. 2 Z 7, 9 und 10, § 21f Abs. 1 Z 4, § 21i Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
22. hinsichtlich § 22 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft,
23. hinsichtlich der § 3 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18, § 19, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21a, § 21g Abs. 1a, § 21i, § 21k Abs. 2 und 3, § 22a, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 28b, § 29, § 32, § 33 Abs. 4, § 40, § 41 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.,
24. hinsichtlich der § 21a Z 6, § 21b, § 21c Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7, § 21d, § 21e Abs. 1, § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2 bis 5, § 21g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 2, § 21h Abs. 1, § 21k Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 40 Abs. 8 und § 43 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 mit 1. Jänner 2023
in Kraft.
(1a) § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1b) Die §§ 21f und 21g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2020 sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden.
(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.
(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.
(4) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch hinsichtlich Wein gemäß § 21d Abs. 2 Z 18 frühestens mit 1. August 2013 und hinsichtlich der in § 21d Abs. 2 Z 7, 9 und 10 genannten Produkte frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
(6) Verordnungen gemäß § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 44 Vollziehung
(1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit deren Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,
1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister,
2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung
betraut.