Die Regelung des § 45 Abs 2 Krnt JagdG 2000, wonach die Bestellung als Jagdschutzorgan für die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen hat, verfolgt den Zweck, dem Jagdschutzorgan eine "Garantie für die Nichtabberufung" einzuräumen (dies auch dann, wenn das Jagdschutzorgan die Behörde von der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den Jagdausübungsberechtigten, auf dessen Vorschlag es bestellt wurde, pflichtgemäß in Kenntnis gesetzt hat). Mit dem Bestellungsbescheid erwächst dem Jagdschutzorgan grundsätzlich das Recht auf Einhaltung der Bestellungsdauer (Hinweis B vom 25. März 2009, 2006/03/0064). Allerdings gilt nach der insofern eindeutigen Bestimmung des dritten Satzes des § 45 Abs 2 Krnt JagdG 2000 die Bestellung, die auf die Dauer von zwei Jahren erfolgt, nur dann als auf jeweils zwei Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Diese die Geltungsdauer der Bestellung eines Jagdschutzorganes limitierende Regelung kommt auch bezüglich des Rechtes des Jagdschutzorganes auf Einhaltung seiner Bestellungsdauer zum Tragen.
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