beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Anträge der XXXX ), vertreten durch XXXX vom 07.07.2026, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung den Beschluss:
A)
Den Anträgen vom 07.07.2026 wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2026, W134 2341749-1/12E, wurde die Beschwerde der XXXX (in der Folge “Antragstellerin” genannt) gegen die abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 25.03.2026 im Lizenzverfahren Zl. XXXX , abgewiesen.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2026 eine ordentliche Revision, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.08.2026 dem VwGH vorgelegt wurde.
Die Antragstellerin stellte in der Folge mit Schreiben vom 07.07.2026, hg eingelangt am 23.07.2026, folgende Anträge auf Erlassung einer unmittelbar auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung wegen vorläufiger Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz gemäß § 30 iVm § 48 Abs 2 TabMG 1996 für den Standort XXXX
“Die Antragstellerin stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge auf Grundlage des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, insbesondere Art 4 Abs 3 EUV, Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV, Art 16, Art 20, Art 21, Art 47 und Art 51 Abs 1 GRC, Art 37 AEUV sowie Art 102 iVm Art 106 Abs 1 AEUV, unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu unionsrechtlich gebotenen vorläufigen Maßnahmen (EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame; EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen; EuGH 09.11.1995, C-465/93, Atlanta; EuGH 13.03.2007, C-432/05, Unibet) sowie auf die diese Grundsätze übernehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012 und Fr 2015/21/0014; VwGH 12.02.2021, 2021/04/0008) nachstehende einstweilige Anordnung erlassen:
a) Der Monopolverwaltung GmbH wird einstweilig aufgetragen, der Antragstellerin für den Standort XXXX , binnen drei Werktagen ab Zustellung der einstweiligen Anordnung eine vorläufige E-Liquid-Lizenz im Sinne des § 30 iVm § 48 Abs 2 TabMG 1996 auszustellen oder ihr zumindest eine gleichwertige vorläufige Lizenzbestätigung auszustellen, mit der die Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptverfahren als vorläufige Lizenznehmerin behandelt wird.
b) Die vorläufige Lizenzposition hat insbesondere die Berechtigung zu umfassen, am Standort XXXX den Kleinhandel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten unter Einhaltung der für Lizenznehmer geltenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere der Jugendschutz-, Bezugs-, Dokumentations- und Standortvorschriften, fortzuführen.
c) Die Monopolverwaltung GmbH wird weiters einstweilig verpflichtet, die Antragstellerin gegenüber Großhändlern, zuständigen Behörden und sonstigen am Vollzug des Tabakmonopolrechts beteiligten Stellen als vorläufig lizenzberechtigt zu behandeln und alle ihrem Wirkungsbereich zuzurechnenden Maßnahmen zu unterlassen, die der vorläufigen Fortführung des E-Liquid-Kleinhandels am genannten Standort entgegenstehen.
d) Diese einstweilige Anordnung gilt bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2026, GZ W134 2341749-1/12E, in eventu bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz im fortgesetzten Verfahren.
e) Die vorläufige Lizenz bzw. Lizenzbestätigung kann ausdrücklich unter Widerrufs-, Rücknahme- und Anpassungsvorbehalt erteilt werden. Sie präjudiziert weder die endgültige Erteilung einer zwanzigjährigen Erstlizenz noch die endgültig rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des § 30 iVm § 40 Abs 2 TabMG 1996. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof der Revision nicht Folge geben oder im fortgesetzten Verfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass der Antragstellerin keine Lizenz zusteht, kann die vorläufige Lizenzposition mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.
f) (Eventualantrag) Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorläufige Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz nicht anordnen sollte, wird in eventu beantragt, der Monopolverwaltung GmbH aufzutragen, der Antragstellerin bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine vorläufige Duldungs- und Berechtigungsbestätigung auszustellen, wonach die Antragstellerin den Kleinhandel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten am Standort XXXX , unter Einhaltung der gesetzlichen Pflichten eines Lizenznehmers fortführen darf.
g) (Weiterer Eventualantrag) Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine vorläufige Lizenz, noch eine vorläufige Lizenzbestätigung anordnen sollte, wird zumindest beantragt, der Monopolverwaltung GmbH bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufzutragen, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz noch nicht endgültig abschlägig entschieden, und den vorläufigen Weiterbetrieb am Standort XXXX nicht aus dem Grund der fehlenden endgültigen Lizenz zu beanstanden.
h) Über diesen Antrag möge wegen der fortlaufenden Beeinträchtigung der Erwerbs- und Marktposition der Antragstellerin sowie wegen der besonderen Gefahr eines endgültigen Verlustes des Kundenstocks, des Geschäftsmodells und der getätigten Investitionen unverzüglich entschieden werden. Sollte eine sofortige Entscheidung über den Antrag nicht möglich sein, wird angeregt, zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts eine Zwischenverfügung zu treffen, wonach die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag vorläufig nicht schlechter zu stellen ist als ein Lizenznehmer im Sinne des § 30 TabMG 1996.
i) Hilfsweise wird beantragt, den Antrag, sollte sich das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht für zuständig erachten, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG unverzüglich an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Gericht weiterzuleiten und den Verwaltungsgerichtshof von der Einbringung dieses unionsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sowie von dessen besonderer Dringlichkeit in Kenntnis zu setzen.
j) Sollte das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der hier vertretenen unionsrechtlichen Beurteilung hegen, wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV die einschlägigen Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und für die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens die unter Punkt 1, in eventu Punkt 6 oder Punkt 7, beantragte vorläufige Maßnahme zu treffen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt und aus den Ausführungen im Schreiben des Antragstellers vom 07.07.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 und vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169; vgl. auch BVwG 08.07.2026, W217 2346231-1/2E).
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten (vgl. EuGH 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rsen. C-143/88 und C-92/89). Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist unter anderem, dass ein unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorliegt und dass in dem in Revision gezogenen Erkenntnis eine diesem Unionsrecht widersprechende nationale Rechtsvorschrift angewendet wurde mit der der Antragstellerin eine unionsrechtskonforme Rechtsposition verweigert wurde.
Die Antragstellerin verweist in ihrem Antrag zwar allgemein auf einige Unionsrechte, führt aber nicht aus, in welchem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht sie durch das in Revision gezogenen Erkenntnis verletzt zu sein behauptet. Ein solches unmittelbar anwendbares Unionsrecht ist im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich. Außerdem gibt es im gegenständlichen Fall, in dem es um den Kleinhandel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten in einem 24-Stunden-Shop mit einigen wenigen Automaten in Linz geht (vgl. BVwG 03.06.2026, W134 2341749-1/12E), offenkundig keinen grenzüberschreitenden sondern lediglich einen kleinen regionalen Bezug, weshalb bei diesem rein innerstaatlichen Fall ein unionsrechtlicher Anwendungsbereich nicht ersichtlich ist.
Mangels Vorliegen eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im gegenständlichen Fall war somit den Anträgen nicht stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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