Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den Antrag des Ö in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung betreffend den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Dezember 2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0367- I/6/2013, in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. P M in S und 2. Dipl.-Ing. A L in D, beide vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), den Beschluss gefasst:
Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
1. Der Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebend ist, stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom 24. Mai 2007 wurde den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projektes "Trinkwasserkraftwerk S - Kraftwerk S Ausbaustufe Teil A", befristet bis zum 31. Dezember 2066, erteilt. In der Begründung des Bescheides ging der LH u.a. davon aus, dass es durch das Vorhaben auf einem Teilbereich der S von ca. 8 km zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes von "sehr gut" auf "gut" komme, eine Ausnahmegenehmigung nach § 104a WRG 1959 jedoch erteilt werden könne, weil die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Kraftwerkes gegenüber den festgestellten Beeinträchtigungen der in §§ 30ff, 104 und 104a WRG 1959 angeführten Umweltziele durch das Projekt deutlich überwögen.
In weiterer Folge leitete der LH auf Anregung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein.
Mit dem auf §§ 21a, 30a WRG 1959 gestützten Bescheid des LH vom 4. September 2013 wurden die Mitbeteiligten als Konsensinhaber des Bewilligungsbescheides vom 24. Mai 2007 zur Erreichung des Anpassungszieles "Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl. II Nr. 461/2010" verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Projektunterlagen mit folgendem Inhalt vorzulegen: