Zur Rechtslage des VwGG vor der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der VwGH seine eigene Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen angenommen. Die zur Rechtslage nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene Judikatur geht von der Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im Revisionsverfahren aus (vgl. B 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).