Einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu; die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zuerkannt werden (vgl. demgegenüber für Maßnahmenbeschwerden die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VwGVG 2014, wonach das VwG, bei dem diese Beschwerde gemäß § 20 VwGVG 2014 auch einzubringen ist, die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkennen kann). Einen solchen Bescheid kann die Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 - bis zur Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache an das VwG - von Amts wegen oder auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. Die Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die aufschiebende Wirkung hat ihrerseits keine aufschiebende Wirkung, es ist darüber aber gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 vom VwG ohne weiteres Verfahren "unverzüglich" zu entscheiden. Weiters kann das VwG gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 - ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache - Bescheide gemäß § 13 VwGVG 2014 (auch wenn dagegen keine Beschwerde erhoben wurde) auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
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