Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. S W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2025, Zl. LVwG 30.30 732/2025 22, betreffend Übertretung des Arzneimittelgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2025 wurde die Revisionswerberin einer näher umschriebenen Übertretung gemäß § 84 Abs. 1 Z 5 Arzneimittelgesetz schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von € 2.500, (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde sie verpflichtet, insgesamt € 750,- an Verfahrenskosten zu bezahlen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass das „Überweisen und Rücküberweisen“ der oben genannten Beträge im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses „zum wirtschaftlich verursachten Aufwand unverhältnismäßig“ sei. Es bestehe keinerlei Gefahr, dass diese Beträge nicht auch nach dem durchgeführten Revisionsverfahren eingetrieben werden könnten. Einer Aufschiebung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßigeAngaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/10/01280129; 2.9.2019, Ra 2019/10/0121; 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, jeweils mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A).
5Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung. Mit dem von der Revisionswerberin (allein) ins Treffen geführte Umstand, dass ihr aus der Überweisung und Rücküberweisung ein (gemeint offenbar:) Manipulationsaufwand entstünde, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/10/0387, mit Verweis auf VwGH 4.4.2006, AW 2006/09/0017 [zu „weiteren Kosten und erheblichem Verwaltungsaufwand“ im Falle der Rückforderung einer bezahlten Geldstrafe]; VwGH 4.5.1988, AW 88/03/0016 [zum für die Bezahlung einer Geldstrafe getätigten Aufwand]).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. September 2025