IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zl.: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund der Straffälligkeit eines kroatisch-serbischen Doppelstaatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) über diesen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Aufenthaltsverbot ein. Sie räumte ihm mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.01.2026 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch nahm.
Mit Bescheid vom 06.07.2026 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Zugleich gewährte sie ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 10.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 12.08.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Doppelstaatsangehörigen Kroatiens und Serbiens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anbindungen auf. Er ging in Österreich bislang keiner angemeldet Erwerbstätigkeit nach und war – bis auf seine Wohnsitznahme in Strafhaft – bislang auch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. Er hält sich hauptsächlich in Serbien und in Spanien auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Lebensgefährtin ist in Spanien aufhältig. Dort lebt auch eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.05.2026, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.
Seiner Verurteilung liegt zu Grunde, dass er
- 27.026,5 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,3 des Wirkstoffes Cocain, am 16.01.2026 in XXXX von Italien aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem der die Suchtgiftmenge in Barcelona abholte und sie daraufhin mit seinem Kfz, in einem mittels elektronischen Mechanismus gesicherten Versteck im Kofferraum von Barcelona/ Spanien über Italien nach Österreich transportierte und es derart bei XXXX über die österreichische Staatsgrenze verbrachte.
- 17.011,2 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,7% des Wirkstoffes Cocain am 16.01.2026 in XXXX Dragan M. gegen Entgelt überlassen hat.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend zu beiden Fakten die vielfache Übersteigung des 25fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen zwei Verbrechen und das Handeln aus Gewinnstreben berücksichtigt, mildernd wertete das Strafgericht den ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.01.2026 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Identitätsabklärung durch die österreichische Justiz und erweist sich als unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer bislang keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweist und er nie im Bundesgebiet aufhältig war und auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, erschließt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatz in Abgleich mit den Auszügen des zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zum Personalstand des Beschwerdeführers und seinen Beziehungen zu Spanien gründen auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten sind ebenso wie die Strafbemessungsgründe im Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil verschriftlicht.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer österreichischen Justizanstalt lässt sich dem Inhalt des zentralen Melderegisters entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:
“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]”.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht niedergelassen. Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.05.2026, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgift- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Viel mehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und erforderlich erweist. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und setzte sie sich insbesondere aber auch mit seinem Fehlverhalten auseinander. Völlig zutreffend zeigte die belangte Behörde auf, dass der Beschwerdeführer einzig und alleine zum Zweck der Begehung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in das Bundesgebiet einreiste, in seinem Handeln ein Gewinnstreben lag und das der Beschwerdeführer mit Kokain „harte Drogen“ in Umschlag brachte. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers auch das Faktum, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung die im Bundesgebiet handelt. Gleichsam bedachte die belangte Behörde auch den Umstand, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vorliegt.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, lag der Zweck der Einreise des Beschwerdeführers ausschließlich in der Begehung von Straftaten, nämlich der Begehung des Suchtgifthandels. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Suchtmitteldelikten um ein besonders verpöntes Fehlverhalten (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Hervorzuheben gilt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer grenzüberschreitend agierte, indem er das Suchtgift in Barcelona/Spanien abholte und mit dem eigenen Kfz über Frankeich und Italien kommend nach Österreich transportierte. Das Faktum, dass er das Suchtgift in einem mittels elektronischen Mechanismus gesicherten Versteck transportierte, belegt, dass es sich nicht um ein Zufallstat, sondern um ein geplantes und gut organisiertes Vorgehen handelt. Hervorzuheben ist auch die große Menge – nämlich 27.026,5 Gramm – an Suchtgift, die der Beschwerdeführer transportiere und somit unzweifelhaft auf das Gewinnstreben des Beschwerdeführers hindeutet.
Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf seine Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Suchtkriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht die vielfache Übersteigung des 25fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen zwei Verbrechen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend berücksichtigte und dem gegenüber den ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd wertete. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten aufrichtig bereue, dass er ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt habe und dass er bis zu seiner Verurteilung ein ordentliches und rechtskonformes Leben geführt habe, gilt zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat(vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Haft befindet, kann ihm gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte auf. Was seine in Spanien lebende Lebensgefährtin und auch seine dort lebende jüngere Schwester betrifft, um die er sich im besondere Maße kümmere, bleibt zu berücksichtigen, dass das in Spanien bestehende Familienleben angesichts seines delinquenten Fehlverhaltens zurückzutreten hat (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Er hat durch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten das Fortbestehen dieser familiären Beziehungen in Spanien bewusst auf Spiel gesetzt hat. Er musste damit rechnen, dass im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen haben wird und sich nicht um seine Lebensgefährtin und die Schwester kümmern wird können.
In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbotes somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine gänzliche Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.
Ebenso erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren als angemessen und erforderlich und kommt eine Reduzierung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Keineswegs verkennt das erkennende Gericht, dass es sich um die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt. Der Beschwerdeführer nutzte jedoch die EU-Freizügigkeit und den daraus resultierenden Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dazu, um ungehindert Suchtgift von Spanien, über Italien nach Österreich zu verbringen. Augenscheinlich ist dabei auch die enorm große Menge von rund 27 Kilogramm Kokain (sic!) die der Beschwerdeführer so nach Österreich verbrachte. Berücksichtigt wird auch, dass sein Fehlverhalten zum Zusammentreffen zweier Verbrechen führte. In beiden Fakten erfolgte eine vielfache Übersteigung des 25fachen der Grenzmenge und fußte sein delinquentes das Handeln letztlich auf Gewinnstreben. Letztlich gilt in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2022, Ra 2021/01/0377 zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht und in der zugleich auch die Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, wonach dieser der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen der nationalen Behörden dagegen billigt (vgl. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Der Beschwerde war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Suchtgiftdelinquenz im Allgemeinen und grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel im Besonderen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten zur Erwirtschaftung eines Einkommens setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist daher ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.
Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Gericht mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei Suchtgiftdelinquenz und dem Bestehen familiärer Anbindungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auseinander (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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