Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des M A, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022, W146 2208175 1/41E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern am 25. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 19. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. September 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei davon vierzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren wesentlich zur Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) aus, dass die Trennung des Revisionswerbers von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit gerechtfertigt sei. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1331/2022 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung und bringt im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, wonach bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Auswirkungen der Trennung des Revisionswerbers von seinen in Österreich lebenden Kindern auseinandergesetzt.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2021/14/0335, mwN).
13 Es trifft zu, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/14/0240, mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen etwa nach dem SMG , aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 bis 0360; jeweils mwN).
14 Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt, dass der Revisionswerber mit seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Heimatstaat mit der Frage des Kindeswohls ausreichend befasst.
15 Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch maßgeblich berücksichtigt, dass der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, wobei vierzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, mwN). Sofern die Revision diesbezüglich vorbringt, dass die Straffälligkeit des Revisionswerbers durch Verbüßung der Haft bereits ausreichend geahndet worden sei und eine „unbedingte Haftverlängerung nicht erfolgt“ sei, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
17 Nach dem Gesagten stellt sich somit die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers (auch unter Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen Kinder des Revisionswerbers) überwiegt, als nicht unvertretbar dar.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2022