Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.09.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter Vorlage diverser Dokumente am 27.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt im Zeitraum 01.07.2024 bis 15.07.2024. Als Hauptzweck der Reise führte der Beschwerdeführer den Tourismus an.
Mit Mandatsbescheid vom 17.06.2024 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben zur vom Beschwerdeführer geplanten Reise nach Österreich nicht glaubhaft seien und der tatsächliche Reisezweck fraglich sei. Zudem würden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Gegen diesen Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Pakistan vor Ablauf des beantragten Visums wieder nach Pakistan zurückkehren werde.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen. Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b Visakodex abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Der von ihm angeführte Reisegrund (Tourismus) sei im Hinblick auf seine bisherige Reisehistorie (keine früheren Schengenvoraufenthalte und/oder sonstige Auslandsreisen) und in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und beruflichen Situation in Pakistan unglaubhaft. Es bestünden zudem begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers oder seiner Absicht, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise vorgelegt habe, aus denen sich eine glaubhafte beruflich-wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung in Pakistan ergebe, sodass auch nicht auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.01.2025 Beschwerde, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 08.01.2025 einlangte.
Mittels E-Mails vom 17.03.2025 und 02.05.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Islamabad um den Stand seines Verfahrens.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Österreichischen Botschaft Islamabad vorgelegt und sind am 02.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W165 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat der Österreichischen Botschaft Islamabad zunächst die E-Mail-Adresse „ XXXX “ zur Kommunikation im gegenständlichen Verfahren bekanntgegeben. Seit dem 17.03.2025 kommuniziert der Beschwerdeführer über die E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit der Österreichischen Botschaft Islamabad.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Islamabad am 17.09.2024 an seine E-Mail-Adresse „ XXXX “ übermittelt. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt Zugang zu dieser E-Mail-Adresse und hat diese E-Mail der Österreichischen Botschaft Islamabad am 17.09.2024 empfangen.
Der durch die Österreichischen Botschaft Islamabad mit E-Mail vom 17.09.2024 versendete verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit dem Einlangen dieser E-Mail ebenso am 17.09.2024 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.01.2025 langte am 08.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer der Österreichischen Botschaft Islamabad zunächst die E-Mail-Adresse „ XXXX “ zur Kommunikation im gegenständlichen Verfahren bekanntgab, ergibt sich daraus, dass er diese E-Mail-Adresse im Zuge seines Antrages auf Erteilung des Visums sowie auch am Ende der Vorstellung angab. Dass der Beschwerdeführer seit dem 17.03.2025 nunmehr über die E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit der Österreichischen Botschaft Islamabad kommuniziert, ergibt sich aus den beiden im Akt befindlichen E-Mails des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft Islamabad vom 17.03.2025 und 02.05.2025. Begründend führte er in seiner E-Mail vom 17.03.2025 dazu aus, dass er seine alte E-Mail-Adresse „verloren“ habe, weshalb er sich nun von seiner neuen E-Mail-Adresse „ XXXX “ melde.
Die Feststellung dazu, dass die Österreichische Botschaft Islamabad am 17.09.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer an seine E-Mail-Adresse „ XXXX “ übermittelte, ergibt sich aus der entsprechenden im Akt enthaltenen E-Mail der Österreichischen Botschaft Islamabad.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.01.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob, welcher ihm an seine nunmehr alte E-Mail-Adresse „ XXXX “ durch die Österreichische Botschaft Islamabad übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls bis zum 06.01.2025 Zugang zu seiner nunmehr alten E-Mail-Adresse hatte, hätte er sonst wohl – mangels Kenntnis des verfahrensgegenständlichen Bescheides – keine mit dem 06.01.2025 datierte Beschwerde verfassen können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die E-Mail der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.09.2024, mit welcher ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid übermittelt wurde, auch an ebendiesem Tag empfangen hat. Mit dem Empfangen bzw. Einlangen der in Rede stehenden E-Mail vom 17.09.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer – mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte – auch zugestellt.
Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.01.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 08.01.2025 einlangte, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 ZustG hat eine elektronische Zustellung etwa über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG zu erfolgen. § 37 Abs. 1 ZustG normiert dabei, dass Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen können. Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Bei einer elektronischen Zustelladresse handelt es sich zum Beispiel um eine E-Mail-Adresse oder Fax-Zustellung (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 37 ZustG).
Gemäß § 11 Abs. 3 FPG hat in Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten die Zustellung durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer gab – wie bereits geschrieben – im Zuge seiner Antragstellung und auch am Ende seiner Vorstellung die E-Mail-Adresse „ XXXX “ der Österreichischen Botschaft Islamabad bekannt. Diese vom Beschwerdeführer der Österreichischen Botschaft Islamabad bekanntgegebene E-Mail-Adresse „ XXXX “ ist damit als elektronische Zustelladresse iSd § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG zu sehen. Die Österreichische Botschaft Islamabad konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen damit davon ausgehen, dass sie an diese vom Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals bekanntgegebene E-Mail-Adresse gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG zustellen konnte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid des Beschwerdeführers zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG gilt ein an eine elektronische Zustelladresse übermitteltes Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Gegenständlichen sind keine Zweifel darüber entstanden, ob bzw. wann der von der Österreichischen Botschaft Islamabad an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers „ XXXX “ übermittelte verfahrensgegenständliche Bescheid beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 06.01.2025 Zugang zu seiner E-Mail-Adresse „ XXXX “ hatte, sodass keine Anhaltspunkte bzw. Gründe dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer den mit E-Mail vom 17.09.2024 durch die Österreichischen Botschaft Islamabad versendeten Bescheid nicht ebenso auch an diesem Tag an seine E-Mail-Adresse als elektronische Zustelladresse erhalten haben sollte. Der von der Österreichischen Botschaft Islamabad an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers übermittelte verfahrensgegenständliche Bescheid gilt damit auch mit Einlagen bzw. Empfang der in Rede stehenden E-Mail als am 17.09.2024 zugestellt. Eine fehlerhafte Zustellung oder einen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt – weder in der Beschwerde noch in den danach an die Österreichische Botschaft Islamabad gesendeten E-Mails vom 17.03.2025 und 02.05.2025 – vorgebracht. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass es nicht darauf ankommt, wann der Empfänger die E-Mail tatsächlich liest bzw. öffnet, weil dieser Umstand allein in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt (vgl. VwGH 14.10.2011, Zl. 2009/09/0244).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Als Spezialbestimmung sieht § 11 Abs. 5 FPG vor, dass für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat gelten.
Der Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Islamabad am 17.09.2024 – wie bereits geschrieben – an eine von ihm im Verfahren angeführte E-Mail-Adresse zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.01.2025 langte am 08.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein. Zwischen der Zustellung des Bescheides und der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer liegen daher beinahe vier Monate und ist die vierwöchige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der oben erwähnten Bestimmungen damit bei Weitem überschritten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.01.2025, welche am 08.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingelangte, erweist sich im Ergebnis somit als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 21.05.2026, Ra 2025/10/0112). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise