Die Behörde ist nicht gehalten, das Gefährdungspotenzial des Radpanzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stellte folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Ebensowenig war die Behörde gehalten, Gutachten zur Frage der polizeitaktischen Vorgangsweise bei der Bekämpfung der erwähnten schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeuge oder Baufahrzeuge einzuholen.
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