BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über den Antrag des XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbescheid der Bundeswettbewerbsbehörde vom 15.06.2026, GZ: XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 11a Abs 3 WettbG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Bundeswettbewerbsbehörde (Im Folgenden: belangte Behörde) richtete mit Schreiben vom 14.11.2025 ein Auskunftsbegehren an den XXXX (Im Folgenden: XXXX bzw. beschwerdeführende Partei). Als Frist zur Erteilung der Auskunft wurde der 14.01.2026 gesetzt.
1.2. Da diesem Schreiben aus Sicht der belangten Behörde lediglich teilweise entsprochen wurde, ordnete sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2026, GZ: XXXX , gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 11a WettbG an. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, diese Informationen bzw. Unterlagen seien für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben erforderlich.
1.3. Mit Schreiben vom 14.07.2026 erhob die beschwerdeführende Partei, rechtsfreundlich vertreten, dagegen Beschwerde und beantragte dem Rechtsmittel gemäß § 11a Abs 3 WettbG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2026 mit, dass im gegenständlichen Verfahren keine besondere Dringlichkeit gegeben sei, welche gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spreche. Die betreffende Anlage sei derzeit geschlossen, es bestünden keine besonderen öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Auskunftsbescheids, die gegen die Stattgebung der beantragten aufschiebenden Wirkung sprechen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gründet auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit des Antrages:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 11a Abs 3 Wettbewerbsgesetz – WettbG.
§ 11a Abs 6 WettbG weist dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs 3 bis 5 WettbG zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder dem einschlägigen WettbG noch dem Kartellgesetz (KartG 2005) ist im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes eine Senatszuständigkeit zu entnehmen, fallgegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht sohin durch Einzelrichter.
Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 11a Abs 3 WettbG kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Rechtsmittel einzubringen.
Gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 28 Abs 1 VwGVG erfolgt die Entscheidung darüber mit Beschluss.
Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht ist im Ergebnis rechtzeitig und zulässig.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Allgemeines zum Antrag gemäß § 11a Abs 3 WettbG:
Gemäß § 11a Abs 1 WettbG ist die Bundeswettbewerbsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern. Sie ist berechtigt geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen. Sie ist befugt Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
Gemäß § 11a Abs 3 WettbG kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen nach Abs 1 unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Das Verfahren gemäß § 11a Abs 3 WettbG ist als Provisorialverfahren ausgestaltet; es ist in dieser Hinsicht sohin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Provisorialverfahren nicht zu überprüfen. Ist das im Antrag selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen, sofern die angefochtene Entscheidung nicht bloß einen potenziellen, sondern einen evidenten Fehler erkennen lässt (vgl VwGH 17.02.2026, Ra 2025/20/0578, mwN).
Einen solch evidenten Fehler lassen die vorgelegten Akten und der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Es ist im Provisorialverfahren daher von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
Der angefochtene Bescheid ist im konkreten Fall auf die Ermittlung eines möglichen Verstoßes gegen § 5 KartG 2005 im Zusammenhang mit der Erhöhung der Preise für die Nutzung einer Eiskunstlaufhalle zum Zweck des Eiskunstlauftrainings durch Trainer/Trainerinnen sowie Athleten/Athletinnen des Eiskunstlaufs, gerichtet. Die Anlage wird von der beschwerdeführenden Partei auf vertraglicher Grundlage betrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 11a WettbG an.
3.3. Zum Beschwerdevorbringen und der Interessenabwägung:
Dagegen hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, dem Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der sofortige Vollzug des Bescheides würde einen unumkehrbaren Nachteil für die beschwerdeführende Partei darstellen. Mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würden der belangten Behörde Informationen bereits vor Rechtskraft zur Verfügung gestellt. Durch den sofortigen Vollzug des Bescheides drohe der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil, welcher im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem über die Offenlegung von Verträgen zwischen der XXXX und der beschwerdeführenden Partei abgesprochen wurde, bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Auch bringt die beschwerdeführende Partei vor, die offengelegten Informationen wären potentiell auch für das parallel am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängige Verfahren zugänglich, da im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß § 37k KartG 2005 die Zugänglichkeit und Verwertung der gegenüber der belangten Behörde erteilten Auskünfte möglich sei. Dies bedinge im Zivilprozess eine erhebliche Beeinträchtigung der prozessualen Stellung der beschwerdeführenden Partei.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung war vom erkennenden Gericht Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäß § 1 iVm 2 WettbG kommt der Bundeswettbewerbsbehörde uA die Aufgabe zu, das Funktionieren des Wettbewerbs sicherzustellen. Gemäß § 11 Abs 1 WettbG kann die Bundeswettbewerbsbehörde nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen.
Neben dem Interesse der beschwerdeführenden Partei besteht sohin ein öffentliches Interesse am Funktionieren des Wettbewerbs. Zwischen diesen Interessen hat eine Abwägung im Sinne des § 11a Abs 3 WettbG stattzufinden.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 07.08.2026 mit, dass im gegenständlichen Verfahren keine besondere Dringlichkeit gegeben sei, welche gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spreche. Es bestünden keine besonderen öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Auskunftsbescheids, die gegen die Stattgebung der beantragten aufschiebenden Wirkung sprechen.
Nach der besonderen Lage des Einzelfalls waren keine anderen möglicherweise berührten privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Im gegenständlichen Falls ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Interesse am sofortigen Vollzug des Auskunftsbescheids besteht, welches die Interessen der beschwerdeführenden Partei überwiegt. Im Rahmen der Abwägung der konkret berührten Interessen ist davon auszugehen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs 3 vorletzter Halbsatz WettbG ist über die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zu erkennen.
Dadurch wird deutlich, dass es sich dabei um ein Provisorialverfahren handelt, bei dem grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Von diesem Grundsatz war im gegenständlichen Fall nicht abzurücken, da auch die Aktenlage keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erscheinen lassen.
Zu B)
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Entscheidung stützt sich einerseits auf den klaren Wortlaut des § 11a Abs 3 WettbG und entspricht andererseits den Leitlinien der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Notwendigkeit der Durchführung einer Interessenabwägung. Zwar ist speziell zu § 11a Abs 3 WettbG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, der Wortlaut des § 11a Abs 3 WettbG ist jedoch nicht näher auslegungsbedürftig und beantwortet die Norm selbst die maßgeblichen Fragen eindeutig (vgl VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, mwN).
Welchen berührten Interessen im Falle der Abwägung gegeneinander größeres Gewicht beizumessen ist, ist als Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogen unvertretbare Interessenabwägung ergeben, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen würden (vgl VwGH 29.06.2026, Ro 2026/04/0001).
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