Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Dr. Karl Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, W274 2289702 2/3E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte (ebenso wie sein Bruder) nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29. Februar 2024 abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. September 2024 als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4001/2025, abgelehnt. Die nach Abtretung der Beschwerde erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2025, Ra 2024/14/0628, zurückgewiesen.
3 Am 1. Juli 2025 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, nunmehr liege ihm ein neues Beweismittel für die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens vor, nämlich ein am 3. März 2025 ausgestellter „verlängerter Haftbefehl“. Bereits im Jahr 2023 sei gegen ihn „von den Kurden“ ein Haftbefehl erlassen worden, weil er „die Kurden“ kritisiert habe. Diese hätten nämlich Minderjährige rekrutiert. Seine Familie habe nun über den Dorfvorsteher eine Kopie des Haftbefehls erhalten. Das Original befinde sich „bei den Kurden“. Jetzt habe er Beweise dafür, dass er früher gegen die Kurden gekämpft habe und inhaftiert gewesen sei. Würde er nach Syrien zurückkehren, würde er „von den Kurden“ in Haft genommen werden. Außerdem gebe es jetzt Konflikte zwischen Kurden, den arabischen Stämmen, Drusen und Alewiten. Es gebe keine Sicherheit in Syrien. In „seiner Region“ seien die Kurden an der Macht. Kehrte er in sein Heimatland zurück, würde ihm dort zudem vorgeworfen werden, dass er im Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wandte. Dazu berief er sich in erster Linie darauf, dass „die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien katastrophal“ sei. Seine „hinreichende Versorgung“ sei nicht gewährleistet. Eine Unterstützung durch die Familie sei nicht gegeben, weil seine Angehörigen selbst unter schwierigen Bedingungen lebten.
6 Mit (Teil )Erkenntnis vom 22. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet hatte, ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich in seiner Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA VG bezogen und dabei auf die Ausführungen beschränkt, dass für den Revisionswerber „bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei“, er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe und davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und das Interesse des Revisionswerbers „hinter jenes von Österreich auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung“ zurückzutreten habe.
8 In der Begründung legte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das frühere und aktuelle Vorbringen des Revisionswerbers dar, weshalb bereits im Rahmen einer Grobprüfung davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat weder in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinn des Art. 3 EMRK die Gefahr bestehe, dass seine existentiellen Bedürfnisse in Syrien nicht gesichert wären.
9 Unter der Voraussetzung der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA VG könne die Behörde „im Sinne einer gebundenen Ermessenentscheidung“ die grundsätzlich mit der Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dies liege hier „in Form einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt V.) vor“. Der im „dem Folgeantrag unmittelbar vorgelagerten“ Verfahren vom Revisionswerber angerufene Verfassungsgerichtshof habe „bereits in casu“ ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe und ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten gewesen sei, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwogen habe. Auf solche Überlegungen habe sich sinngemäß auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezogen.
10 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen gewesen seien.
11 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA VG nicht vorgelegen seien. Weder stamme der Revisionswerber aus einem sicheren Herkunftsstaat noch stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Es liege keine Gefahr in Verzug vor und er habe kein Verhalten gesetzt, das die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt hätte.
14 Im Rahmen der Revisionsgründe wird dieses Vorbringen (u.a.) dahin konkretisiert, dass beim zweiten Antrag „gerade nicht von einem taktischen Antrag auf internationalen Schutz oder Missbrauchsabsicht auszugehen“ sei. Es liege zwar unbestritten eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass seitens der Behörde Vorbereitungen getätigt oder sonstige Handlungen unternommen worden seien, um den Revisionswerber zwangsweise nach Syrien rückzuführen und damit den fremdenrechtlichen Titel durchzusetzen. Auch deshalb sei dem Revisionswerber kein taktisches Verhalten vorzuwerfen.
15 Die Revision ist zulässig und begründet.
16 § 18 BFA VG lautet (auszugsweise und samt Überschrift):
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) ...
(4) ...
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich neben den bereits bisher zur Anwendung des § 18 BFA VG getätigten Ausführungen (vgl. zu diesen etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, dort im Besonderen mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 46 Abs. 6 und Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU) in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2025, Ro 2025/20/0003, 0004, des Näheren mit der Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA VG und dessen Verhältnis zu § 55 FPG sowie den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) samt dem Zusammenhang mit weiteren sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehenden Vorschriften auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird zu den bei Anwendung der diesbezüglichen Rechtslage zu beachtenden Leitlinien auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
18 Es ist daraus hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht fallbezogen vorzunehmenden Prüfung, ob die für die Zulässigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in § 18 Abs. 1 BFA VG genannten Voraussetzungen erfüllt waren, Folgendes hervorzuheben:
19 § 55 Abs. 1a FPG sieht vor, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie hier relevant wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird.
20 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, und, wenn das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, dies auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht.
21 Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen einer nach § 18 Abs. 5 BFA VG zu prüfenden Gefährdung und Rechtsverletzung des Revisionswerbers verneint.
22 Bei der Prüfung, ob überhaupt die für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgelegten Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA VG gegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA VG um eine gebundene Ermessensentscheidung handle. Es hat aber dennoch die Prüfung, ob das nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt wurde, nicht vorgenommen.
23 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nämlich allein auf den Tatbestand der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA VG bezogen. In diesem Zusammenhang hat es lediglich darauf hingewiesen, dass bereits früher gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und der Verfassungsgerichtshof „bereits in casu“ (gemeint: bezogen auf das erste Asylverfahren) ausgeführt gehabt habe, dem Bundesverwaltungsgericht sei aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten gewesen, wenn es das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel als überwiegend gegenüber dem Interesse (des Revisionswerbers) am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK eingestuft habe.
24 Damit spricht das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach aber lediglich an, dass der Verfassungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK keinen Einwand hatte, dass im Gefolge der Abweisung des ersten vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
25 Für die nach § 18 Abs. 1 BFA VG vorzunehmende Ermessensübung ist daraus aber für sich genommen nichts abzuleiten.
26 Zur Frage, worauf bei der Ermessensübung abzustellen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis Ro 2025/20/0003, 0004 ausgeführt, dass zwar § 18 BFA VG nicht ausdrücklich festlegt, nach welchen Kriterien dieses Ermessen zu üben ist. Jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 zweiter Satz BFA VG getroffenen Anordnung, wonach dann, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 des § 18 BFA VG auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren.
27 Liegen schon die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 7 des § 18 Abs. 1 BFA VG nicht vor, so soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA VG nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keines eigenen Ausspruches nach § 18 Abs. 2 BFA VG bedarf.
28 Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 18 BFA VG gegeben sein werden. In diesem Sinn wurde auch in den Materialien zum FNG Anpassungsgesetz festgehalten, dass die in § 18 Abs. 1 BFA VG genannten Fälle nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle darstellten, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten sei und es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen taxativen Aufzählung um Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle (RV 2144 BlgNR 24. GP, 13). Damit stellt der Gesetzgeber erkennbar einen Bezug zu der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG enthaltenen Voraussetzung, die auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abstellt, her.
29 Dann aber ist aus alldem zu schließen, dass die in § 18 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien bei der Übung des nach § 18 Abs. 1 BFA VG eingeräumten Ermessens zu beachten sind, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist.
30 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie die Mitgliedstaaten (nur dann) davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen können, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
31 Diese Voraussetzungen haben zum Teil wörtlich auch in § 18 Abs. 2 BFA VG Niederschlag gefunden.
32 Da die Bestimmung des § 55 Abs. 1a zweiter Fall FPG, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, daran anknüpft, dass eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird, ist bereits bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA VG im Rahmen der Ermessensübung auch auf Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie Bedacht zu nehmen, um nicht in Widerspruch zu den darin festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben zu geraten (vgl. zum Ganzen VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
33 Eine nach diesen Leitlinien vorzunehmende Überprüfung der gesetzmäßigen Übung des Ermessens hat das Bundesverwaltungsgericht, das erkennbar davon ausging, es sei dafür hinreichend, dass gegen den Revisionswerber bereits früher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, in Verkennung der Rechtslage nicht vorgenommen. Feststellungen in hinreichendem Umfang, die eine dem Gesetz entsprechende Prüfung ermöglichen würden, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.
34 Sohin war das angefochtene (Teil )Erkenntnis wegen (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
35 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
36 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in § 1 Z 1 lit. a erster Fall dieser Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 1.12.2025, Ra 2022/22/0107, mwN).
Wien, am 9. März 2026
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