Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des S A, vertreten durch Mag. Dr. Karl Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2026, W274 2289702 2/11E, gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern und der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, W274 2289702 2/3E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte (ebenso wie sein Bruder) am 31. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29. Februar 2024 abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. September 2024 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Revisionswerber erfolgte Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts blieb erfolglos (VfGH 24.2.2025, E 4001/2025: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; VwGH 7.5.2025, Ra 2024/14/0628: Zurückweisung der Revision).
2 Am 1. Juli 2025 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, nunmehr liege ihm ein neues Beweismittel für die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens vor, nämlich ein am 3. März 2025 ausgestellter „verlängerter Haftbefehl“. Bereits im Jahr 2023 sei gegen ihn „von den Kurden“ ein Haftbefehl erlassen worden, weil er „die Kurden“ kritisiert habe. Diese hätten nämlich Minderjährige rekrutiert. Seine Familie habe über den Dorfvorsteher nun eine Kopie des Haftbefehls erhalten. Das Original befinde sich „bei den Kurden“. Jetzt habe er Beweise dafür, dass er früher gegen die Kurden gekämpft habe und inhaftiert worden sei. Würde er nach Syrien zurückkehren, würde er „von den Kurden“ inhaftiert werden. Außerdem gebe es jetzt Konflikte zwischen Kurden, den arabischen Stämmen, Drusen und Alewiten. Es gebe keine Sicherheit in Syrien. In „seiner Region“ seien die Kurden an der Macht. Im Heimatland würde ihm zudem vorgeworfen werden, dass er im Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wandte. Dazu berief er sich in erster Linie darauf, dass „die Sicherheits und Versorgungslage in Syrien katastrophal“ sei. Seine „hinreichende Versorgung“ sei nicht gewährleistet. Eine Unterstützung durch die Familie sei nicht gegeben, weil seine Angehörigen selbst unter schwierigen Bedingungen lebten.
5 Mit (Teil )Erkenntnis vom 22. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet hatte, ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, dass bereits im Rahmen einer Grobprüfung davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat weder in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde noch im Sinn des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass seine Existenz in Syrien nicht gesichert sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, die er mit dem Antrag verband, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8 Zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens führte der Revisionswerber aus, die angefochtene Entscheidung sei „durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ‚vollzugstauglich‘“. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Solche seien auch „von den unterinstanzlichen Behörden“ nicht festgestellt worden. Mit einer allfälligen Abschiebung sei für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden. Er habe bereits vorgebracht, dass ihm in Syrien politische Verfolgung aufgrund seiner Gesinnung drohe und er dort willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Ihm drohe dort daher unmittelbar Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gegeben seien. Auch würde er (gemeint: wenn er sich nicht in Österreich aufhalte) „seine Parteirechte“ nicht mehr wahrnehmen können.
9 Mit Beschluss vom 8. Jänner 2026 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge.
10 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Revisionswerber nichts gewonnen wäre. Damit würde lediglich jener Rechtszustand hergestellt werden, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestanden habe. Es komme aber jener Beschwerde, die sich gegen die gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA VG erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet habe, keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergebe sich aus § 16 Abs. 4 BFA VG, wonach die behördliche Entscheidung (in der Hauptsache) durchsetzbar und die Einbringung einer Beschwerde dagegen lediglich mit dem befristeten Aufschub der Durchführung verbunden sei. Erkennbar bezog sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf einen „befristeten Aufschub“ auf § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA VG, wonach mit der Durchführung der mit einer (u.a.) Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, und wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist. Daher könne „die Revision“ ein vom Revisionswerber angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Weg der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision erreichen.
11 In der Folge stellte der Revisionswerber nach Einleitung des Vorverfahrens über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof und Einräumung von Parteiengehör zu einer allfälligen Vorgangsweise nach § 30 Abs. 3 VwGG mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 neuerlich den Antrag, der von ihm erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12 Es wird in diesem Antrag vom Revisionswerber nicht behauptet, dass sich die Voraussetzungen für die Entscheidung geändert hätten. Mit der im Antrag enthaltenen Argumentation wird vielmehr der Sache nach geltend gemacht, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen anders als das Bundesverwaltungsgericht beurteilen möge. Der Antrag vom 2. Februar 2026 stellt sich aufgrund seines Inhalts mithin als Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG auf Abänderung des vom Bundesverwaltungsgericht gefassten Beschlusses vom 8. Jänner 2026 dar.
13 Der Revisionswerber brachte dazu vor, der Umstand, dass „die unterinstanzliche Entscheidung“ dem Vollzug zugänglich sei, stelle eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Eine Abwägung der vom Revisionswerber vorgebrachten individuellen Interessen sowie der allenfalls dagegen sprechenden öffentlichen Interessen sei (erkennbar gemeint: vom Bundesverwaltungsgericht) nicht vorgenommen worden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden die Regelungen zur Gewährung eines Rechtsschutzes für den Revisionswerber während des laufenden Verfahrens de facto ausgehöhlt. Der Revisionswerber habe bereits vorgebracht, dass ihm im Fall des Vollzugs „der unterinstanzlichen, nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung“ ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, weil er in Syrien nicht nur politische Verfolgung und willkürliche Gewalt zu befürchten habe, sondern im Fall der Abschiebung „insbesondere auch nicht mehr seine Parteirechte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wahrnehmen“ könne. Hingegen seien „unterinstanzlich gerade keine öffentlichen Interessen festgestellt“ worden, die eine sofortige Umsetzung „der unterinstanzlichen Entscheidung“ zwingend geböten. Die im Einzelfall zwingend vorzunehmende Interessenabwägung sei „von der belangten Behörde“ nicht durchgeführt worden. Der Revisionswerber stelle keine Gefahr für das öffentliche Wohl dar, sodass Gefahr im Verzug, welche den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründen könnte, nicht vorliege. Es seien keinerlei gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl ersichtlich, die die aus dem Vollzug der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer resultierenden erheblichen persönlichen Nachteile überwögen.
14 § 30 VwGG lautet (samt Überschrift):
„Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Anhängigkeit des zuvor vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht (auch nicht vorläufig) wieder herbeigeführt werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nämlich nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche für die beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende oder beim Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Partei nachteiligen Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, d.h. dass die Rechtsposition des Revisionswerbers oder Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weggedacht. Dieses „Wegdenken“ bedeutet aber gerade nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits die angefochtene Entscheidung selbst aus dem Rechtsbestand beseitigt wäre und dem Verwaltungsgericht allein schon deswegen die Zuständigkeit zukäme, (neuerlich) in jener Rechtssache, deren Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof in Revision oder beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen wurde, entscheiden zu müssen oder zu dürfen. Weder die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch einen dieser Gerichtshöfe hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes (vgl. VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 2680/80 (VwSlg Nr 10.381/A), mit dem über einen Antrag entschieden wurde, einer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen (damaligen) Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden war, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folgendes ausgeführt:
„Im Rahmen des Rechtsschutzsystems, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof u.a. zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden berufen ist, ist die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetz vom 23. April 1976, BGBl. Nr. 316, und der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 444/1979) als ein die Funktionsfähigkeit dieses Rechtsschutzsystems stützendes Element anzusehen. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt werden. Die Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 ist in diesem Licht zu sehen. Die Gefahr einer Aushöhlung der erwähnten Rechtsschutzfunktion droht nun aber eben von den Folgen einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit (dies sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch was im vorliegenden Fall rechtlich nicht in Frage kommt im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Insoweit nach § 30 Abs. 2 VwGG 1965 eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen ist, ob für den Beschwerdeführer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil zu gewärtigen ist, ist somit eine Rücksichtnahme auf jene Folgen notwendig, die den Beschwerdeführer bei einer Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit treffen würden. Bedenkt man dieses normative Gefüge, so ergibt sich, daß unter ‚Vollzug‘ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit (im angeführten Sinn) zu verstehen ist. (Vgl. hiezu die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit das das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird, Nr. 79 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP.)“
17 Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt mithin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der „Vollzug“ des angefochtenen Aktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden; dies unabhängig davon, ob die Revision aus welchen Gründen immer letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. VwGH 13.6.2002, 2002/06/0073, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; darauf verweisend etwa VwGH 17.2.2004, 2002/06/0150, dort jeweils zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014; zur aktuellen Rechtslage des VwGG vgl. ferner VwGH 24.11.2025, Ra 2025/06/0238).
18 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 BFA VG vertretene Ansicht, es hätte auf die Rechtsposition des Revisionswerber selbst in jenem Fall, in dem der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, rechtlich keine Auswirkungen, aus den nachstehenden Gründen als unzutreffend dar.
19 Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird.
20 Der Ausspruch, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aufgrund des § 18 BFA VG nicht zukommt, zeitigt somit rechtliche Auswirkungen für die fallbezogen im weiteren Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht erst noch einer Beurteilung zuzuführenden Frage, ob dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist, was wiederum in einem engen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
21 Da die Bestimmung des § 55 Abs. 1a zweiter Fall FPG, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, daran anknüpft, dass eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA VG durchführbar wird, ist worauf hier der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist bereits bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA VG im Rahmen der Ermessensübung auch auf Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie Bedacht zu nehmen, um nicht in Widerspruch zu den darin festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben zu geraten (vgl. nochmals VwGH Ro 2025/20/0003, 0004).
22 Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt hat, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung, die anlässlich der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergeht, gesetzlich solange ausgesetzt sein müssen, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes Neufassung) im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind (vgl. auch dazu VwGH Ro 2025/20/0003, 0004, mwN; vgl. im Besonderen zur Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA VG VwGH 27.6.2019, Ro 2019/14/0003, mit Verweis auf VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).
23 Mit jener Entscheidung, mit der das Bundesverwaltungsgericht allein jenen Ausspruch der Behörde bestätigt, womit der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gehen als nachteilige Rechtswirkungen (zumindest) auch einher, dass bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens die von der Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung durchführbar wird (§ 16 Abs. 4 BFA VG iVm § 52 Abs. 8 FPG; das gilt sinngemäß auch für den in § 59 Abs. 6 Z 2 FPG geregelten Fall einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung, die vorübergehend nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht durchführbar war). Infolgedessen ist der Fremde gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet und er darf gemäß § 46 Abs. 1 FPG (unter den darin genannten Voraussetzungen) abgeschoben werden.
24 Wird nun einer Revision, die sich gegen eine solche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so sind diese für den Revisionswerber nachteiligen Rechtswirkungen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens suspendiert; im Besonderen jene, die durch die ansonsten gegebene Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung hervorgerufen werden (an dieser Stelle ist aber der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein allenfalls früherer Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache regelmäßig dazu führen wird, dass die Frage einer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden aufschiebenden Wirkung ihre rechtliche Bedeutung verliert, weshalb dann auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren je nach Lage des konkreten Falles der rechtlichen Bedeutung verlustig gehen kann, weil gemäß § 52 Abs. 8 FPG eine Rückkehrentscheidung nicht nur im Fall des § 16 Abs. 4 BFA VG, sondern auch mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird).
25 Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das diese Rechtslage in seine Überlegungen nicht einbezogen (und erkennbar lediglich auf die in § 16 Abs. 4 BFA VG für den Fall des Ergreifens eines Rechtsmittels vorgesehene Frist von sieben Tagen ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht abgestellt) hat, meint, ist es sohin in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von vornherein ausgeschlossen, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
26 Damit kommt im gegenständlichen Fall aber der Frage Bedeutung zu, ob im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN, insbesondere mit Hinweis auf den bereits oben erwähnten Beschluss VwGH verst. Sen. 25.2.1981, 2680/80). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. nochmals VwGH Ra 2014/01/0003). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/20/0410, mwN).
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/22/0273, 0274, mwN).
29 Die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/20/0410, mwN).
30 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird vom Revisionswerber, der geltend macht, dass er in Syrien im Fall seiner Abschiebung einer gegen seine körperlichen Sicherheit gerichteten Gefahr ausgesetzt und die Deckung seiner existentiellen Bedürfnisse nicht gesichert sei, nicht dargetan, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das solche eklatanten Mängel der genannten Art in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht behandelte Frage einer im Herkunftsstaat gegebenen Gefährdung des Revisionswerbers nicht erkennen lässt, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In seinem Antrag stützt er sich nämlich auf rechtliche Schlüsse, denen erkennbar nicht jener Sachverhalt zugrunde liegt, von dem das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgegangen ist, sondern seine eigene (insoweit dem übrigen Inhalt der Revision folgende) sachverhaltsbezogene Prämisse.
31 Weiters macht der Revisionswerber als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass er seine ihm als Partei des Verfahrens (gemeint: vor dem Bundesverwaltungsgericht) zustehenden Rechte nicht mehr ausüben könnte, wenn er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielte. Worauf er dabei konkret abzielt, belässt er aber gänzlich im Dunkeln. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren von der BBU GmbH rechtsfreundlich vertreten wird (und es ihm im Übrigen auch freistünde, andere Personen mit seiner Vertretung zu bevollmächtigen). Weshalb ihm dennoch, auch wenn er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten sollte, die Ausübung der ihm als Verfahrenspartei eingeräumten Rechte verunmöglicht sein sollte, geht aus dem vom Revisionswerber gestellten Antrag nicht ansatzweise hervor.
32 Auf die Frage, ob vom Revisionswerber wie von ihm noch vorgebracht wird keine Gefahr für das öffentliche Wohl ausgeht, also seiner Ansicht nach weder zwingende noch sonstige öffentliche Interessen der Zuerkennung der Aufschiebung entgegen stehen, war an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Darauf kommt es hier nicht weiter an. Nach dem Gesagten fehlt es nämlich auf Basis seines Vorbringens an einem für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil.
33 Da sohin die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind, war dem nach § 30 Abs. 3 VwGG gestellten Antrag ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen hat keine Folge zu geben.
Wien, am 17. Februar 2026