IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1977, XXXX , 1220 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.04.2025, Geschäftszahl XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2025, auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag) ein.
1.2. Mit Schreiben vom 21.01.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) nach beispielhafter Aufzählung sozialer Transferleistungen und Nachweisen zur Einkommensberechnung Folgendes:
„Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (AMS-Taggeldbestätigung/ Mitversicherungsbestätigung mit Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von XXXX , aktuelles Einkommen/Pensionshöhe von XXXX sowie aktuelles Einkommen/Bescheid der Studienbeihilfe von XXXX nachreichen.“
1.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.04.2025, Geschäftszahl XXXX , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die gerforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.04.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gegen Bescheide, die von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurden, kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) 3.2. Sache des Beschwerdeverfahrens
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022,Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG solche Umstände zu unterscheiden, die lediglich dessen Erfolgsaussichten betreffen und gegebenenfalls zur Abweisung des Antrages führen. Ob ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder das Fehlen einer materiellen Erfolgsvoraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils maßgeblichen materiengesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.
Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die§§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung lediglich regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung gewährt werden kann und dass der Antragsteller an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken hat. Eine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit des Befreiungsantrages nicht gegeben wäre, enthalten diese Bestimmungen hingegen nicht (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Auch aus § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, wonach einem Befreiungsantrag die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ergibt sich nichts anderes. Da § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden bezeichnet, durch die der jeweilige Nachweis zwingend zu erbringen wäre, stellt § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Anordnung dar, aufgrund derer das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage und damit als Mangel im Sinne des§ 13 Abs. 3 AVG qualifiziert werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040;VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161)
Diese zur Befreiung von den Rundfunkgebühren ergangene Rechtsprechung ist auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbar. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso an die Befreiungsvoraussetzungen der §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an. Auch für die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag verweist § 72 EAG auf denselben Kreis anspruchsberechtigter Personen und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen dienten im vorliegenden Fall dem Nachweis, dass die Beschwerdeführerin einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen damit nicht die Zulässigkeit oder formelle Vollständigkeit des Befreiungsantrages, sondern die materiellen Voraussetzungen für dessen Erfolg.
Die belangte Behörde durfte die unterbliebene Vorlage der Nachweise daher nicht zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht einen Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG angenommen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.
Durch die ersatzlose Aufhebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist damit wieder unerledigt.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035).
Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040;VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der angeführten Rechtsprechung. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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