IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 06.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Burgenland (BFA-B), vom 06.03.2026 wurde über XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, (im folgenden auch betroffener Fremder oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ab 12.03.2026 um 20:30 Uhr vollzogen.
2. Mit Erkenntnis, GZ G303 2346914-1, mündlich verkündet am 10.07.2026 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2026 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 31.07.2026 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert, die innerhalb der festgesetzten Frist mit Schreiben vom 04.08.2026 durch seine ausgewiesene Vertretung erfolgte.
Vorangegangener Sachverhalt:
Der BF ist spätestens am 27.05.2025 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein EURODAC1 — Treffer aus der Schweiz vom 03.04.2024 festgestellt.
In der Erstbefragung gab der BF an im Jahre 2023 aus seiner Heimat ausgereist zu sein und sich bereits in Spanien, Frankreich, Italien und der Schweiz jeweils mehrere Monate aufgehalten zu haben.
Es wurde in der Prognose durch die EAST Ost ein Dublinverfahren festgestellt und Konsultationen mit Spanien, der Schweiz, Frankreich und Italien eingeleitet.
Der BF wurde in der BS Schwechat und BS Ost untergebracht, welche dieser in weiterer Folge mehrfach unentschuldigt und ohne Angabe von Gründen verlassen hat. Der BF wurde daher wiederholt wegen ungerechtfertigter Abwesenheit bei den Standeskontrollen aus der Grundversorgung abgemeldet und nach mehrtägigen Abwesenheiten wieder aufgenommen. Der BF hatte nach Abmeldung aus der Grundversorgung keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorgenommen bzw. der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben.
Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 08.08.2025 wurde mitgeteilt, dass von IP Wiesbaden zum BF folgende Personendaten (Aliasdaten) übermittelt wurden:
XXXX , XXXX XXXX /Algerien geb., Nationalität: Algerien.
Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.08.2025 wurde mitgeteilt, dass es sich beim BF um die von Spanien gem. Art. 3 SIS-VO, unter der Identität XXXX , XXXX geb., StA: Algerien ausgeschriebene Person handelt.
Es wurde gegen den BF unter dem Nationale XXXX , XXXX , Algerien eine Rückkehrentscheidung der spanischen Behörden gem. Art. 3 SIS-VO Rückkehr, Nr. XXXX erlassen.
Mit Bescheid des BFA, EAST-Ost, vom 28.08.2025, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG, erlassen. Seine Abschiebung nach Algerien wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Da der BF ohne Angabe von Gründen die GVS-Unterkunft am 21.08.2025 verlassen hatte und der Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt war, wurde der Bescheid am 28.08.2025 im Akt hinterlegt.
Am 02.09.2025 wurde der BF wieder in der GVS-Unterkunft, BS Ost, aufgenommen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.10.2025 wurde der Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.08.2025 ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 22.10.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF durch Interpol Algier unter den Personendaten: XXXX , geb. XXXX in XXXX /Algerien, StA: Algerien, identifiziert wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2025 zur Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. bis V. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.08.2025 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs 2 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Die Entscheidung trat mit 28.11.2025 in Rechtskraft.
Der BF wurde straffällig und erließ die StA Wiener Neustadt am 30.11.2025 unter der GZ: XXXX eine Festnahmeanordnung wegen §§ 127 229 241 StGB, da der BF für die Behörde nicht greifbar war. Am 10.12.2025 wurde der BF durch die Polizei aufgegriffen und festgenommen und in weiterer Folge in die JA Wiener Neustadt eingeliefert.
Mit Beschluss der StA Wiener Neustadt vom 11.12.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen Verbr./Verg. nach § 127 StGB, § 129 Abs 1 Z 3 StGB; § 241e Abs 1 StGB; § 229 Abs 1 StGB in Untersuchungshaft genommen.
Am 12.12.2025 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.
Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 30.12.2025, GZ: XXXX wurde der BF wegen § 127 StGB, § 129 Abs 1 Z 3 StGB, § 12 3.Fall StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 241e Abs 1 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Mandatsbescheid des BFA, RD B, vom 26.02.2026, Zl: XXXX , wurde gemäß § 55 Abs 5 FPG iVm § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 27.02.2026 persönlich zugestellt.
Am 28.02.2026 wurden Anfragen an die französischen und die spanischen Behörden bezüglich Bereitstellung etwaiger Identitätsdokumente zur Person des BF gestellt.
Am 05.03.2026 wurde eine Anfrage an die Schweizer Behörden bezüglich Bereitstellung etwaiger Identitätsdokumente gestellt. Am 06.03.2026 wurde von den Schweizer Behörden mitgeteilt, dass der BF unter zwei Identitäten bekannt sei ( XXXX , geb. XXXX , Libyen als Hauptidentität und XXXX , geb. XXXX , Algerien als Aliasidentität). Der BF sei nach der Dublin-Entscheidung untergetaucht. Identitätsdokumente habe er nicht vorgelegt.
Am 14.03.2026 teilten die spanischen Behörden bzgl. der Anfrage des Bundesamtes mit, dass der BF unter dem Nationale XXXX , XXXX , Algerien bekannt ist. Gegen den BF liegt eine Ausweisungsverfügung mit Zustellungsdatum vom 13.01.2025 vor. Die Sanktion besteht in der Ausweisung aus dem spanischen Hoheitsgebiet für zwei Jahre. Zudem besaß der BF zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien. Er reiste im Jahr 2023 illegal nach Spanien ein, was Anlass für seine Ausweisung war; anschließend wurde gegen ihn eine Ausweisung sowie ein Einreiseverbot wegen illegalen Aufenthalts verhängt. Eine Antwort der französischen Behörden blieb trotz Urgenz bislang aus, jedoch wurde unter dem Nationale XXXX , XXXX XXXX geb., StA: Lybien, ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 und Art. 25 SIS-VO Grenze), Nr. FR/PR00001885569/OOOO/01 festgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Person in der Ausschreibung als „not confirmed" aufscheint, kann davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Frankreich keine Identitätsdokumente vorgelegt hat.
Mit Bescheid vom 06.03.2026 wurde über den BF gemäß S 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 09.03.2026, um 08:45 Uhr in der Justizanstalt nachweislich persönlich zugestellt.
Der BF wurde am 10.03.2026, um 08:00 Uhr aus der Strafhaft in der Justizanstalt Eisenstadt entlassen und aufgrund einer offenen Verwaltungsstrafe von der Exekutive festgenommen und in das PAZ Eisenstadt überstellt.
Seit Ende seiner Verwaltungsstrafe, mit 12.03.2026, um 20:30 Uhr befindet sich der BF im Stande der Schubhaft.
Am 25.03.2026 wurde der BF im AHZ Vordernberg von der BBU rückkehrberaten. Er ist nicht rückkehrwillig.
Am 08.05.2026 wurde der BF zum Interview der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Eine Überprüfung durch die algerischen Behörden in Algier ist laufend.
Am 14.06.2026 äußerte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen zu wollen.
Bei der Registrierungsbefragung gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Angst vor dem Mörder seines Bruders hätte, da dieser auch ihn umbringen könnte. Diesen Fluchtgrund hat der BF auch schon im Zuge seines ersten Asylantrages in Österreich am 27.05.2025 vorgebracht.Die Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte seitens des BF ebenfalls am 14.06.2026, welcher noch an diesem Tag vom Bundesamt als Folgeantrag prognostiziert wurde. Weiters erging seitens des Bundesamtes eine Verfahrensanordnung gem. S 29 AsylG 2005, wonach der Antrag auf internationalen Schutz des BF auf Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 2 VerfVO geprüft wird.Am 23.07.2026 erfolgt die Anhörung des BF zu seinem eingereichten Antrag auf internationalen Schutz. Hier wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen wie schon beim Asylantrag im Jahre 2025 und bei der Registrierungsbefragung am 14.06.2026.
A. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt im vorliegenden Verfahren den Namen XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien. Er ist ledig und hat keine Kinder sowie keine Angehörigen in Österreich. Er verfügt außerhalb der Flüchtlingsunterkunft über keine Wohnmöglichkeit und ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spricht Arabisch und bekennt sich zum Islam. In Österreich ist er in keiner weise integriert.
Der BF befindet sich seit dem 11.12.2025 in Haft, seit 12.03.2026 um 20:30 Uhr in Schubhaft, aktuell im AHZ Vordernberg. Der BF ist in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
Im letzten Asylantrag hält der BF seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gibt an, dass sich seit der letzten Entscheidung an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe.
Es wird festgestellt, dass der BF bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist, neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Algerien zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Der BF kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern. Davon abgesehen hat der BF Verwandte in Algerien.
Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Gegen den BF besteht seit 28.11.2025 eine Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot. Diese Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ist gegen den BF durchsetzbar und rechtskräftig. Er ist zur Ausreise verpflichtet und wird nach Erlangung eines Heimreisezertifikates die Abschiebung zeitnah geplant.
Der BF wurde am 08.05.2026 der algerischen Delegation in Wien vorgeführt, und dessen Staatsangehörigkeit bestätigt. Die zugrundeliegenden Dokumente wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
Mit Stichtag 05.08.2026 wurden heuer 20 HRZ für Algerien ausgestellt, 2025 wurden 59 HRZ ausgestellt. Die letzte Abschiebung fand am 02.08.2026 statt.
Die Verfahrensdauer zur Überprüfung durch die Behörden in Algier ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von mehreren Monaten nach erfolgten Interviewtermin ausgegangen werden kann. Bei Vorlage identitätsnachweisender Dokumente kann die Identifizierungsdauer stark verkürzt werden. Im gegenständlichen Fall kann mit einem Ergebnis bis September lt. BFA gerechnet werden.
Nach einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen kann nach erfolgter Zustimmung ein Flug üblicherweise gebucht werden.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die Rückführung des BF nach Algerien jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erfolgen kann.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie in den bekämpften Bescheid. Ferner wurden die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren GZ G303 2346914-1, vom 10.07.2026 sowie die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2025 des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens zur GZ: I423 2320591-1 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, sowie Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Algerien genommen.
2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Akt dokumentierten Identifizierung durch die algerischen Behörden fest.
Die Feststellung seines Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder vor dem BFA noch in der Schubhaftverhandlung besondere Einschränkungen vorbrachte, obwohl er an HIV und Hepatitis B erkrankt ist.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den vorhergehenden Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Algerien im Jahr 2023, zu seinem Aufenthalt in Spanien, Frankreich, Italien und der Schweiz sowie zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich grundsätzlich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zu den vom BF in Spanien, Frankreich und in der Schweiz gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage sowie seinen Angaben.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, zum Verlauf der Asyl-Vorverfahren, zu seinen Reisen in die Schweiz und Spanien, Frankreich und Italien fußen auf der Aktenlage und einer Einsichtnahme in den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist und er über kein relevantes Privat- oder Familienleben im Inland verfügt, ergibt sich, dass keinerlei Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des BF belegen würden in Vorlage noch sonst vorgebracht wurden.
Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen den BF besteht, er jedoch das Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen hat.
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
Der BF stellte im Bundesgebiet einen Folgeantrag. Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich die Feststellung, dass der BF keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat, vielmehr gab er am 23.07.2026 vor dem BFA die gleichen Gründe wie bisher zu Protokoll. Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN).
Im vorliegenden Fall ist somit anzunehmen, dass die vom BF zur Begründung seines neuen Asylantrags geltend gemachten Umstände nicht geeignet waren, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, sodass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. In Ansehung der Gesamtumstände liegt vielmehr nahe, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft nur gestellt hat, um seine durchsetzbare Abschiebung zumindest temporär zu vereiteln.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sowie unter zentraler Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich nunmehr neuerlich unter Geltendmachung derselben Fluchtgründe wie in seinem Erstverfahren um Asyl angesucht hat, festzustellen ist, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur zumindest vorübergehenden Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.
Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Im Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Algerien zitiert und wurde dem BF im Rahmen des Verfahrens seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen. Außerdem ist Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der BF somit keine neuen glaubhaften Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen könnten, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des BF in Österreich wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die mangelnde Berufstätigkeit im Bundesgebiet, seine strafgerichtliche Verurteilung sowie seine Anhaltungen in Straf- bzw. Schubhaft erfahren in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung.
Im Ergebnis ist der BF mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich so der Greifbarkeit der Behörden erfolgreich entzogen. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitzt keinerlei finanziellen Mittel.
I. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
3.1.1.Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, lautet wörtlich wie folgt:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im § 22a BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015 iVm. § 80 FPG lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 80 FPG , BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des BF in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des BF in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Abgesehen davon ist auch das bisherige Verhalten des BF in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiteres VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl.2009/21/0280).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen.
Es besteht die Verpflichtung, gegenständlich die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig ist. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Prognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich, dass er im Bundesgebiet über keine integrativen Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen.
Der BF reiste spätestens am 27.05.2025 illegal und entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung der spanischen Behörden und eines Einreiseverbotes der französischen Behörden illegal in das Bundesgebiet ein. In der Schweiz stellte der BF einen Asylantrag, tauchte jedoch nach der Dublin-Entscheidung unter, um einer Abschiebung zu entgehen und reiste weiter durch Europa. In Frankreich, der Schweiz und in Spanien gab er - auch lt. eigenen Angaben - mehrere falsche Identitäten an, um eine Abschiebung zu verhindern.
In der Einvernahme erklärte der BF überdies in die Schweiz oder nach Holland weiterreisen zu wollen.
In seinem Asylverfahren hat er wiederholt die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen und war sein Aufenthaltsort für die Behörde nicht feststellbar. Der BF verfügt weder über Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich noch über ausreichende Existenzmittel und einen gesicherten Wohnsitz. Zu Österreich bestehen keine nennenswerten Bindungen. Überdies wurde der BF kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig und befindet sich seit 11.12.2025 in Haft.
Durch sein bisheriges Verhalten zeigte der BF deutlich seinen Unwillen, sich an die Rechtsordnung der Europäischen Staaten zu halten. Er hat am 14.07.2026 - offensichtlich in Verzögerungsabsicht um seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen - im Stande der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Zusammengefasst, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, sowie eine Rückkehrentscheidung der spanischen Behörden und ein Einreiseverbot der französischen Behörden. Er ist ausreisepflichtig, jedoch nicht rückkehrwillig. Zudem gibt der BF an illegal in die Schweiz oder nach Holland weiterreisen zu wollen.
Der BF ist straffällig, mittellos, verfügt über keinen Wohnsitz und hat keine Anbindungen in Österreich. Er besitzt kein Reisedokument und kann daher Österreich auf legalem Wege nicht verlassen.
Der BF wurde am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ-Hernalser Gürtel vorgeführt, wobei dessen algerische Staatsangehörigkeit im Nachhinein bestätigt wurde. Die zugrundeliegenden Dokumente des BF wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
Aufgrund der bisherigen Ausstellung von HRZ durch Algerien und problemloser Abschiebungen nach Algerien, kann der Stellungnahme des Vertreters des BF vom 04.08.2026 nicht gefolgt werden, wonach die zeitnahe Ausstellung eines HRZ unwahrscheinlich ist. Eine Identifizierung durch die algerische Botschaft liegt vor. Eine Abklärung durch die algerischen Behörden ist derzeit laufend. Eine Abschiebung ist somir realistischerweise in absehbarer Zeit möglich.
Zum Gesundheitszustand des BF wird ausgeführt, dass dieser unter HIV und Hepatitis B leidet. Die medikamentöse Versorgungsstruktur im AHZ Vordernberg ist vorhanden und wird die erforderliche Medikation vom AHZ verabreicht. Die Haftfähigkeit wurde durch einen Amtsarzt festgestellt und wird der Gesundheitszustand regelmäßig überprüft.
Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist aufgrund der massiven Fluchtgefahr notwendig, um eine Abschiebung zu realisieren. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.07.2026 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF unterbrochen. Es kann nach Abschluss des laufenden Asylverfahren oder nachdem der Antrag als unzulässig oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wurde, fortgesetzt werden.
Nach Abschluss des Asylverfahrens ist mit einer Ausstellung des Heimreisezertifikates und der Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Ein Flug wird nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zeitnah gebucht.
Heimreisezertifikate werden seitens der algerischen Behörden ausgestellt, Abschiebungen nach Algerien werden aktuell durchgeführt. Auch die Abschiebung des BF wird nach Vorliegen der Voraussetzungen daher realisierbar sein.
Seitens des BF kann jederzeit durch entsprechende Mitwirkung die Haftzeit verkürzt werden, da Heimreisezertifikate für eine freiwillige Rückkehr schneller ausgestellt werden bzw. durch die Vorlage von Dokumenten deutlich verkürzt werden.
Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots und der weiter gegen ihn bestehenden, effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist in seinem Fall von einem absoluten Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat auszugehen, und er mit seinem bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegten Unwillen zur Rückkehr an Vertrauenswürdigkeit massiv eingebüßt hat.
Die fehlende Ausreisewilligkeit eines BF vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann.
Der BF ist seit dem 28.11.2025 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bislang seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.
Vielmehr ist er untergetaucht und war für die Fremdenbehörden nicht greifbar.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung und das geordnete Fremdenwesen mit seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet.
Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte, noch über nachhaltige berufliche oder tiefgreifende soziale Anknüpfungspunkte.
Er ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist daher von seiner völligen Mittellosigkeit auszugehen, zumal er über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.
Insgesamt besteht keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht.
Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft, noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er keine Berechtigung für einen Aufenthalt in Österreich besitzt und die Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung glaubhaft bevorsteht.
Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte; wie er selbst angegeben hat.
Zusammengefasst besitzt der BF keine Barmittel, verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, tauchte bereits mehrmals unter, ging bis dato nie einer Beschäftigung nach, wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist nicht ausreisewillig. Er erfüllt somit zweifellos einen Gefährdungsmaßstab. Ferner ist der weiter fortgeschrittene Verfahrensstand zu berücksichtigen, die Ausstellung eines HRZ und damit die Abschiebung erscheint realistisch in absehbarer Zeit möglich.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten.
Beim BF ist Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG gegeben:
Gegenständlich liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem zweijährigen Einreiseverbot, welche im Rahmen des durchgeführten Asylverfahrens erlassen wurde, vor.
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass auch Spanien am 28.02.2025 eine Rückkehrentscheidung und Frankreich am 03.04.2024 ein schengenweit-gültiges Einreiseverbot erlassen hat. Trotz diesem Einreiseverbot reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein.
Durch die Verwendung von unterschiedlichen Alias-Identitäten und durch sein Untertauchen bereits während seines Asylverfahrens versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z1 FPG zu umgehen.
Der BF stellte auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und verwendete dort zwei unterschiedliche Identitäten und entzog sich den dortigen Verfahren, sodass auch die Z 6 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt angesehen werden konnte.
Des Weiteren hat der BF auch seine damalige nach §15a AsylG bestehende Meldeverpflichtung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z8 FPG verletzt, indem er seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen hat und sein Aufenthaltsort für die Behörde nicht feststellbar war.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgebliche familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.
Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde und umfangreiche Ermittlungen zur Identitätsfeststellung des BF durchgeführt wurden und dabei auch Fortschritte erzielt werden konnten. So konnte der BF bereits im Oktober 2025 von Interpol Algier als Toufik AMMAR MANSOUR geboren am 03.10.1994 in Oran/Algerien identifiziert werden. Auch wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bei der seiner Vorführung am 08.05.2025 seitens der algerischen Botschaft bestätigt und wurden nunmehr die Unterlagen des BF zur Überprüfung nach Algier weitergeleitet, am 31.07.2026 erfolgte die letzte Nachfrage durch das BFA zum Verfahrensstand bei der Botschaft.
Da generell HRZ seitens der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt und Abschiebungen nach Algerien durchgeführt werden, kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten abgeschoben werden wird können.
Zudem ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG die Straffälligkeit bei der Verhältnismäßigkeitsüberprüfung zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist auch bei der Verhältnismäßigkeitsüberprüfung der Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigen, der an HIV und Hepatitis B leidet und dessen Haftfähigkeit eindeutig festgestellt wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF die erforderliche Medikation im AHZ Vordernberg verabreicht bekommt und sein Gesundheitszustand regelmäßig und engmaschig überprüft wird. Seit seiner Anhaltung (12.03.2026) erfolgten elf Arztbesuche zu den ohnedies durchgeführten ärztlichen Kontrollterminen, welche alle 14 Tage stattfinden. Zudem erhielt der BF auch sieben psychiatrische und psychologische Betreuungstermine.
Die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung ist daher insgesamt zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Die grundsätzlich mögliche Höchstdauer der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 2 Z2 FPG im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.
Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die der Schubhaft vorliegen und diese weiterhin verhältnismäßig ist.
3.1.4. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Schubhaft ist immer nur ultima ratio zu verhängen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).
Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint die Schubhaft im gegenständlichen Fall die einzige Möglichkeit zu sein. Der BF verfügt weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Eine gelindere Maßnahme, etwa in Gestalt einer angeordneten Wohnsitznahme mit periodischer Meldeverpflichtung scheidet schon deshalb aus, da der BF seit Jahren weder über eine eigene, noch über eine Mietwohnung noch über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt, so dass auch eine Sicherheitsleistung ausscheidet. Darüber hinaus ist der BF in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar, wurde straffällig und reiste illegal durch Europa.
Darüber hinaus ist er in Kenntnis davon, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und sein erklärter Unwille zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft eine Flucht durch Untertauchen begründet befürchten, weshalb ein gelinderes Mittel nicht geeignet ist, den Sicherungszweck zu erreichen.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF in keiner Weise vertrauenswürdig erscheint und strafrechtlich in Erscheinung trat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am 10.07.2026 statt, dazu haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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