IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Slowenien, vertreten durch GRILC VOUK RANC RECHTSANWÄLTE in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 14.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, ASt. Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geboren am XXXX , StA.: Slowenien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen, ihm am 17.03.2026 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellten Bescheid wendet sich seine Beschwerde vom XXXX 2026, die er mit den Anträgen verband, dass in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und der angefochtene Bescheid gänzlich aufgehoben werden möge, in eventu möge die Dauer des Einreiseverbots herabgesetzt werden.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, festzustellen, dass er trotz seiner slowenischen Staatsangehörigkeit keine Anknüpfungspunkte zum Staat Slowenien habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich; hier lebe er - mit Unterbrechungen - seit dem Jahr 2014. Seit 2018 halte er sich durchgehend hier auf. Er lebe somit sein gesamte Erwachsenenleben im Bundesgebiet, wo auch seine Familie und Freunde leben. Zu Slowenien habe er keinen Bezug und habe er dort keine Freunde oder Verwandte. Die Behörde habe es als unwesentlich abgetan, dass hier seine beiden minderjährigen Kinder und seine Ehefrau leben, zu denen er ein inniges Verhältnis habe. Er habe sich vor seiner Inhaftierung stets um seine Kinder gekümmert und wolle dies auch weiterhin tun. Eine Trennung von den Kindern widerspreche dem Kindeswohl. Während seiner Inhaftierung habe er sich stark um seine Resozialisierung, ein Abkommen von der Suchtgiftszene, von seiner Abhängigkeit, um Ausbildung und Arbeit bemüht. Seit seiner Festnahme habe er sich in der JA XXXX befunden und halte er sich seit dem XXXX 2026 in deren Außenstelle in XXXX auf. In beiden Anstalten habe er laufend gearbeitet und sich fortgebildet. Er habe bereits einen Termin für ein Erstgespräch und die darauffolgende Suchtgifttherapie bei XXXX vereinbart. Dort werde er die vom LG XXXX im Rahmen der bedingten Entlassung angeordnete Drogentherapie absolvieren. Er habe auch einen Bewährungshelfer vonseiten des Vereins NEUSTART. Auch habe er eine Arbeitsplatzzusage und könne er jederzeit mit der Arbeit beginnen. Bei ihm sei jedenfalls ein Gesinnungswandel zu erkennen, was von der Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch habe die Behörde übersehen, dass er bei der Wahrheitsfindung einen höheren Beitrag geleistet habe, indem er zahlreiche Personen aus dem Suchtgiftmilieu, die der Polizei zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien, genannt habe. Bei der Rückkehrentscheidung sei auch das Privat- und Familienleben zu berücksichtigen. Das habe die belangte Behörde nicht getan. Angesichts des vorliegenden starken Gesinnungswandels und der geänderten Lebensverhältnisse sei in seinem Fall von keiner negativen Prognose auszugehen und auch von keiner, von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSd. § 66 Abs. 1 FPG und wäre der Eingriff in Art. 8 EMRK und die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtswidrig.
3. Am 04.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen am 13.04.2026 erhobene Beschwerde, die mit ihr zur Vorlage gebrachten Unterlagen (Teilnahmebestätigung über den Kurs „English intermediate“ vom XXXX 2025; Teilnahmebestätigung über den Kurs „Deutsch als Zweitsprache für Fortgeschrittene“ vom XXXX 2026; Bestätigung der JA XXXX über eine Teilnahme an der Skillsgruppe des Psychologischen Dienstes vom XXXX 2025; Teilnahmebestätigung über eine Teilnahme an einem Kurs „Kunst-Weckruf Malworkshop“ vom XXXX 2025; Haftbestätigung kurz der JA XXXX vom XXXX 2026; Bestätigung von XXXX Verein für Suchtkranke vom XXXX 2026; Teilnahmebestätigung am Workshop „Schach für Einsteiger“ vom XXXX 2025) und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfügung vom 12.05.2026 wurden der BF und die belangte Behörde als Parteien zu einer für den 14.07.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen.
5. Mit Eingabe vom 09.07.2026 brachte der BF einen Urkundenkonvolut zur Vorlage und verband die Urkundenvorlage mit dem Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die slowenische oder bosnische Sprache für die Verhandlung am 14.07.2026, „um am Verfahren mitwirken zu können“.
6. Am 14.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache durchgeführt. Für die belangte Behörde und die Rechtsvertretung des BF erschien niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowenien) geboren und ist Staatsangehöriger von Slowenien. Er ist im Besitz eines am XXXX zur Dokumentnummer: XXXX ausgestellten Personalausweises der Republik Sloweniens [ZMR-Abfrage].
Die Muttersprache des BF ist slowenisch. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.
1.2. Er ist seit 10 Jahren mit der am XXXX geborenen XXXX , einer Staatsangehörigen von Belgien verheiratet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 4 unten].
Das Paar hat zwei minderjährige Söhne, konkret den am XXXX geborenen XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Während der mj. XXXX (ausschließlich) die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, besitzt der mj. XXXX (ausschließlich) die slowenische Staatsangehörigkeit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 5 oben].
Den Beschwerdeführer treffen Sorge- und Unterhaltspflichten für seine beiden minderjährigen Söhne.
1.3. Der BF kam das erste Mal vor ca. 12 Jahren nach Österreich und hält sich seit ca. 6,5 (in Worten: sechseinhalb) Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 4 unten].
Bei ihm scheinen im Zentralen Melderegister folgende Haupt- und Nebenwohnsitz auf:
XXXX .2014 bis XXXX 2014 XXXX , XXXX , XXXX HWS
XXXX 2014 bis XXXX 2016 XXXX , XXXX , XXXX HWS
XXXX 2018 bis XXXX 2019 XXXX , XXXX HWS
XXXX 2019 bis XXXX 2023 XXXX , XXXX HWS
XXXX 2023 bis laufend XXXX , XXXX HWS
09.03.2025 bis 30.04.2026 XXXX , XXXX (JA XXXX ) NWS
Zwischendurch hielt sich der BF mit seiner aus der Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Familie in Belgien auf und wohnte dort in einer Mietwohnung in XXXX , XXXX , nahe der Staatsgrenze mit Deutschland [PV des BF in VH- Niederschrift vom 14.07.2026, S. 7 oben].
1.4. Während seines Aufenthalts in Belgien ging der BF einer Beschäftigung in einer Betonsteinproduktion in Deutschland nach. In Belgien selbst ist er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 7 Mitte].
1.5. Während seines Aufenthalts in Österreich ist er - mit Unterbrechungen - seit dem XXXX 2018 bei diversen Dienstgeberinnen jeweils einer kurzfristigen Beschäftigung nachgegangen. Wiederholt stand er im Bezug von Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung.
Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen folgende Beschäftigungszeiten bei ihm auf [HV-Abfrage]:
XXXX 2018 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2019 - XXXX 2019 XXXX Arbeiter
XXXX 2020 - XXXX 2020 XXXX Arbeiter
XXXX 2020 - XXXX 2020 XXXX Arbeiter
XXXX 2021 - XXXX 2021 XXXX Arbeiter
XXXX 2022 - XXXX 2022 XXXX Arbeiter
XXXX 2022 - XXXX 2022 XXXX Arbeiter
XXXX 2022 - XXXX 2022 XXXX Arbeiter
XXXX 2023 - XXXX 2023 XXXX Arbeiter
XXXX 2023 - XXXX 2024 XXXX Arbeiter
XXXX 2026 - XXXX 2026 XXXX Arbeiter
XXXX 2026 - XXXX 2026 XXXX Arbeiter
XXXX 2026 bis laufend A XXXX Arbeiter
Bei seiner letzten Arbeitgeberin, der XXXX - sie errichtete Häuser -, ist er in unterschiedlichen Funktionen tätig. Einmal ist er dort als Maurer, dann wieder in einer anderen Funktion tätig und bringt dort monatlich zwischen EUR 2.200,00 und EUR 2.700,00 netto ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 5 unten].
Er stand vom XXXX .2019 bis XXXX 2020, vom XXXX 2020 bis XXXX 2020, vom XXXX 2020 bis XXXX 2021, vom XXXX 2021 bis XXXX 2022, vom XXXX 2022 bis XXXX 2022, vom XXXX 2022 bis XXXX 2023, vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 und vom XXXX 2026 bis XXXX 2026 im Bezug von Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage].
1.6. Die Ehegattin des BF ist als Verkäuferin bei der Firma XXXX tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 5 unten].
1.7. Mit seiner Familie bewohnt er an der Anschrift XXXX in XXXX ein Einfamilienhaus, das sich nach seinen Angaben in seinem Eigentum und im Eigentum seiner Ehegattin befinden soll [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 6 oben].
Die Anschrift XXXX in XXXX ist dem zur Liegenschaft XXXX einliegenden Grundstück Nr. XXXX zugewiesen. Diese Liegenschaft steht jedoch im Alleineigentum der am XXXX geborenen XXXX [offenes Grundbuch des BG XXXX ; im Akt einliegender Grundbuchsauszug zur XXXX ]. Bei XXXX handelt es sich um die Mutter des Beschwerdeführers [im Akt einliegende internationale Geburtsurkunde des BF vom 18.08.2017].
1.8. Der Beschwerdeführer besitzt kein Barvermögen, weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Slowenien, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Für einen Hausbau hat er einen Kredit aufgenommen, von dem derzeit EUR 261.000,00 offen und unberichtigt aushaften und ist der BF damit belastet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 6 Mitte].
1.9. Über einen Immobilienbesitz im Herkunftsstaat Slowenien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 6f].
1.10. Die Eltern des BF, seine Schwester und seine Tante leben in Österreich.
Die Großmutter des BF lebt in XXXX (Bosnien und Herzegowina) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 6 Mitte].
1.11. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer in XXXX (Slowenien). Dort besaßen seine Eltern in XXXX an der Anschrift XXXX ein Haus, das diese vor ca. 5 oder 6 Jahren veräußert haben sollen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 6 unten].
1.12. Gegen ihn liegt eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vor. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten, dem am XXXX in Slowenien geborenen XXXX in der Zeit von zumindest Ende des Jahres XXXX bis Anfang XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 85,85% Kokainbase mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und den auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten Additionsvorsatz
I. XXXX in einer jedenfalls das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich mindestens 550 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 472,17 Gramm Kokain (31,47-fache Grenzmenge) in XXXX und anderenorts in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und weiteren unbekannten Abnehmern überlassen,
II. XXXX
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich mindestens 35 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 30,05 Gramm Kokainbase (2-fache Grenzmenge) von Slowenien über verschiedenste Grenzübergänge nach Kärnten eingeführt;
2. in einer jedenfalls die Grenzmenge übersteigenden Menge Kokain eingeführt, nämlich mindestens 995 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 854,21 Gramm Kokainbase (56,95-fache Grenzmenge) in XXXX und anderenorts in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und weiteren unbekannten Abnehmern überlassen:
Es haben dadurch der BF zu I.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und dessen Mitangeklagter zu II.) 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG und zu II.) 2.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG begangen, wofür der
Beschwerdeführer nach dem § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren und der Mitangeklagte nach dem § 28a Abs. 4 SMG sowie § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt wurde.
Desweiteren erklärte das Strafgericht beim Beschwerdeführer gem. § 20 Abs. 1 und 3 StGB einen Verfallsbetrag von EUR 55.000,00 für verfallen.
Das LG XXXX als Strafgericht stellte in Ansehung des Beschwerdeführers fest, dass dieser „seit Jahren stark suchtgiftabhängig“ sei und dass er „bereits längere Zeit keiner geregelten Beschäftigung mehr nach“gehe und seinen Lebensunterhalt, sowie den Suchtgiftkonsum mit dem Einkommen seiner Ehegattin und aus diversen Schwarzarbeiten finanziere. Wegen seiner tristen finanziellen Situation und seines starken Suchtgiftkonsums fasste er Ende XXXX den Entschluss, Suchtgift, und zwar Kokain von ihm bekannten Suchtgiftdealern in großen Mengen zu erwerben, um es teilweise selbst zu konsumieren und teilweise verschiedenen Abnehmern zu überlassen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4].
Der Mitangeklagte gehörte zur Ablauforganisation des angeklagten Beschwerdeführers. Beide Angeklagten wickelten ihre Suchtgiftgeschäfte vornehmlich über ihre Mobiltelefone, einerseits über Telefongespräche sowie SMS-Nachrichten mit den Abnehmern, andererseits über WhatsApp-Nachrichten [Ebda., S. 6 Mitte]. Der Vorsatz beider Angeklagter, sohin auch des BF, war aus der Sicht des Strafgerichtes von Beginn an darauf gerichtet, durch das Überlassen von Suchtgift, nämlich von Kokain, an die zahlreich genannten Abnehmer „Geld zur Finanzierung ihrer Sucht und zur Verbesserung ihrer Lebensführung zu lukrieren, dies durch die kontinuierliche Tatbegehung und den daran angeknüpften Additionseffekt“. Dabei hielten es beide Angeklagten ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie „vorschriftswidrig sukzessive immer mehr Reinsubstanz Suchtgift überlassen und wollten sie das Kokain in Verkehr setzen“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6f].
In Anbetracht der in § 28a Abs. 4 SMG angedrohten Freiheitsstrafe, die eine Freiheitsstrafendrohung zwischen einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, setzte das Gericht beim BF eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von zwei Jahren fest, wobei es in seinem Fall bei der Strafzumessung als erschwerend nichts und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis des BF wertete [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 Mitte].
Das Urteil blieb unbekämpft und erwuchs infolge am XXXX in Rechtskraft [ECRIS-Abfrage; Strafregisterauskunft vom 04.05.2026].
Am XXXX wurde der BF aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen [Strafregisterauskunft vom 04.05.2026 mit Hinweis auf den Beschluss des LG XXXX zur GZ: XXXX vom XXXX ].
1.13. Abgesehen von der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt scheint bei ihm weder in seinem Herkunftsstaat Slowenien, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine strafgerichtliche Verurteilung auf [amtswegige ECRIS-Abfrage].
1.14. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, die für die gegenständliche Entscheidungsfindung heranzuziehen waren, zumal sie mit den im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX getroffenen Feststellungen übereinstimmen. Eine Kopie des Reisepasses des BF liegt dem Gerichtsakt ein.
Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft und seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Der BF war während der Verhandlung auf die Übersetzung durch eine Dolmetscherin für seine Muttersprache angewiesen und war in der Lage sehr einfache, in deutscher Sprache an ihn herangetragene Fragen auf Deutsch zu beantworten.
Die zu seiner Berufstätigkeit in Österreich und in Deutschland getroffenen Feststellungen folgen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die weiter zu seiner Berufstätigkeit in Österreich getroffenen Feststellungen folgenden im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entnommenen Versicherungsdaten, die teils sehr umfangreiche Lücken aufweisen.
Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet waren auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Aus seinen Angaben folgt, dass der BF mit einer belgischen Staatsangehörigen verheiratet ist und aus der Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind, wovon einer der beiden die slowenische Staatsangehörigkeit und der andere die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Aus seinen Angaben folgt auch, dass er sich mit seiner Familie während eines nicht festgestellten Zeitraums in Belgien - konkret im grenznahen Bereich zu Deutschland - aufgehalten und von dort aus in Deutschland einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auf seinen Angaben gründet auch die Feststellung, dass er mit seiner Familie aus Belgien nach Österreich zugezogen ist. Auf derselben Quelle gründen weiters die Konstatierungen zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, wobei davon auszugehen ist, dass seine Eltern, seine Schwester und seine Tante in Österreich leben. Die Großmutter lebt in Bosnien und Herzegowina. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der BF über im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte zur Gänze ausgeschwiegen und mit der Angabe, seine Eltern hätten vor fünf oder sechs Jahren deren in der Nähe von XXXX gelegenes Haus verkauft, versucht hat, darzustellen, über keinerlei Bezugspunkte zu Slowenien mehr zu verfügen. Das erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal er im Besitz der slowenischen Staatsangehörigkeit und slowenischer Reisedokumente ist. Es ist in seinem Fall von weiteren Kontakten zu Personen aus seinem Herkunftsstaat auszugehen, wurde er vom LG XXXX in der dort am XXXX stattgehabten Hauptverhandlung gemeinsam mit einem weiteren, aus XXXX stammenden Mitangeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon er einen Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, unter Einberechnung der Untersuchungshaft ab dem XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bis XXXX verbüßte, wobei er unter Auflagen und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus dieser bedingt entlassen wurde.
In einer vernetzten Betrachtung seiner Angaben zeichnete der BF ein nur bedingt glaubwürdiges Persönlichkeitsbild von sich.
So heißt es im Strafurteil, dass der bereits seit Jahren stark suchtgiftabhängige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt – sowie vorerst auch seinen Suchtgiftkonsum – mit dem Einkommen seiner Ehegattin und diversen Schwarzarbeiten. Ob seiner tristen finanziellen Situation fasste er Ende XXXX den Entschluss, Suchtgift, und zwar Kokain von ihm bekannten Suchtgiftdealern in größeren Mengen zu erwerben, um es teilweise selbst zu konsumieren und teilweise verschiedensten Abnehmern zu überlassen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. Demnach beging er die inkriminierten Straftaten sowohl aus Geldnot und um sich damit den Lebensunterhalt zu finanzieren einerseits, als auch auf Grund seiner Gewöhnung an das Suchtgift. Die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF beruht nun darin, dass er in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, die Straftaten ausschließlich wegen seiner Gewöhnung an das Suchtgift begangen zu haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.07.2026, S. 9 oben]. Diese relativierende Verantwortung des BF erscheint dem erkennenden Gericht jedoch nicht glaubwürdig. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht weiter angegeben, mit dem Suchtgifthandel „fast gar nichts“ verdient zu haben, erscheint dies ebenfalls unglaubwürdig, zumal das Strafgericht in seinem Fall gem. § 20 Abs. 1 und 3 StGB beim BF einen Verfallsbetrag in Höhe von EUR 55.000,00 für verfallen erklärte. Da hinter einem Verfallsbetrag auch eine entsprechende Verdienstsumme aus einem deliktischen Verhalten eines Angeklagten steht, ist in seinem Fall davon auszugehen, dass er mit den von ihm begangenen Straftaten zumindest EUR 55.000,00 verdient hat, wobei es sich dabei um eine dem Additionseffekt entsprechende Größe handelt, die sich nicht mit „fast gar nichts“ umschreiben lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , auf dessen Grundlage die belangte Behörde ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und überdies ausgesprochen hat, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 3 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX und die von ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt, weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG idgF. BGBl. I Nr. 39/2026 hat nachstehenden Wortlaut:
„Aufenthaltsverbot
§ 67.
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Anlassbezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX bis laufend durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab Jahresende XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab Jahresbeginn XXXX zog er gemeinsam mit (zumindest) einer weiteren strafgerichtlich verurteilten Person einen schwunghaften Suchtgifthandel in Kärnten auf, in dessen Zuge er von Drogendealern einerseits Suchtgift (konkret Kokain) erwarb, das er an einen großen Kreis an Abnehmerinnen und Abnehmern weiterverkaufte, um sich damit seinen eigenen Suchtgiftkonsum und den Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 1f und S. 4 unten]. Wegen dieses Verbrechens wurde der BF zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt, wobei sich das Gericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zwar im unteren Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG bewegt hat, die Freiheitsstrafe jedoch deutlich höher ansetzte, als die in der zitierten Bestimmung vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr. Auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils ist davon auszugehen, dass der BF seit Jahresende XXXX im Suchtgifthandel tätig ist und sich ab diesem Zeitpunkt ein lukratives (Zusatz-)einkommen verschafft hat. Bis dahin lag ein fünfjähriger rechtmäßiger und kontinuierlicher Inlandsaufenthalt noch nicht vor, zumal er während des fünfjährigen Zeitraumes seit seiner Einreise Handlungen setzte, weswegen er mit Urteil des LG XXXX strafgerichtlich verurteilt wurde. Bis Jahresende XXXX hatte er das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt noch nicht erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH vom 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).
Wie schon ausgeführt hat das LG XXXX mit Urteil vom XXXX über den BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG) eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (in Worten: zwei) Jahren verhängt.
Am XXXX wurde der BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der von ihm in der JA XXXX verbüßten Freiheitsstrafe und unter der Auflage, sich der Bewährungshilfe zu unterziehen, bedingt entlassen.
Zwar ist der BF seit seiner erst vor kurzem erfolgten Entlassung aus der Strafhaft bisher polizeilich nicht aufgefallen, dennoch ist in seinem Fall eine völlige Suchtgiftabstinenz nicht als gegeben anzusehen, dies obwohl er erste Schritte in Richtung einer vom Strafgericht angeordneten Entwöhnungstherapie unternommen hat. Bei ihm handelt es sich um eine an Sucht gewöhnte Person, der bisher noch keine Suchtgiftentwöhnungstherapie absolviert hat.
Eine völlige Suchtgiftabstinenz ist in seinem Fall nicht als gegeben anzusehen, weshalb weiterhin von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Hinzu kommt, dass er kein Vermögen hat, jedoch mit exorbitanten Schulden in Höhe von EUR 261.000,00 konfrontiert ist. Dabei handelt es sich um eine Größenordnung, die sich nicht so ohne weiteres abtragen lässt, verfügt er nach eigenen Angaben über kein Barvermögen, das er zur Schuldentilgung heranziehen könnte. Die von ihm im Zeitraum von Jahresende XXXX bis Anfang Juli des Jahres XXXX gesetzten strafbaren Handlungen dienten einerseits der Finanzierung seines Lebensunterhalts, andererseits der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums, gegen den er aus eigenem vor seiner stattgehabten Inhaftierung nichts unternommen hat.
Dem BF, der im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war, ist eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Gesellschaft nicht gelungen. So ging er vor seiner Inhaftierung, den Feststellungen des Strafgerichtes zufolge, keiner Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich den Lebensunterhalt, wie auch die eigene Drogensucht aus dem von ihm, gemeinsam mit einer weiteren Person aufgezogenen Drogenhandel. Davor finanzierte er sich den Lebensunterhalt und die Drogensucht den Feststellungen des Strafgerichtes zufolge, denen er nicht entgegen getreten ist, aus dem Verdienst seiner Ehegattin und aus der Schwarzarbeit. Letzteres ein Umstand, den die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung (noch) nicht berücksichtigt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.
Der BF wurde erst am XXXX aus der Strafhaft (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt) entlassen. Angesichts dessen ist der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Aus diesen Gründen ist eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht möglich. Im Gegenteil, ist wegen der Schulden, seiner Vermögenslosigkeit (in Hinblick auf ein Barvermögen) und der noch nicht geheilten Drogensucht in seinem Fall weiterhin von der Gefahr des Rückfalls in die Drogenkriminalität auszugehen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, dies obwohl er verheiratet ist und mit seiner Ehegattin zwei minderjährige Kinder hat. Das Familienleben des BF muss jedoch aufgrund der von ihm gesetzten Malversationen und seiner mangelnden Bereitschaft, die österreichischen Gesetze zu akzeptieren, wobei hier vor allem auf die vom Strafgericht festgestellte „Schwarzarbeit“ abzustellen ist, deren Begehung eine Verwaltungsübertretung darstellt und durch die vom BF verbüße Freiheitsstrafe eine Relativierung hinnehmen. Hinzu kommt, dass er über sein deliktisches Verhalten über einen Zeitraum von mehreren Jahren gesetzt hat.
Mit seiner Familie lebt er in XXXX . Er selbst ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Distanz zwischen seinem Wohnort in Österreich und XXXX beträgt ca. 50 km und ist diese Distanz mit dem PKW in 52 Minuten zu bewältigen. Der Familie ist es zumutbar, den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zu besuchen.
Selbst wenn der BF, wie er vor dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgab, im Herkunftsstaat keine Verwandten haben sollte, wird es ihm möglich sein, im Herkunftsstaat, in welchem er sprachlich und kulturell sozialisiert ist, Fuß zu fassen und das dortige Angebot an Substitutionsmaßnahmen zu nutzen.
Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.
Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe hat sich das Strafgericht zwar im unteren Rahmen der nach § 28a Abs. 4 SMG möglichen Strafdrohung (1 bis 10 Jahre) gehalten, doch hat es von der Verhängung der Mindeststrafe abgesehen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren über den BF verhängt. Mit dem wider ihn auf drei Jahre befristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbot ist die belangte Behörde ebenfalls im unteren Rahmen der bis 10 Jahre möglichen Befristung geblieben, weshalb das dem erkennenden Verwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot angemessen erscheint und keiner Korrektur bedarf.
Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu reduzieren.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anlassbezogen war das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, weshalb der Durchsetzungsaufschub dem Grunde nach zu bestätigen ist. Da die belangte Behörde bei der Erlassung des Durchsetzungsaufschubs den gesetzlichen Rahmen entsprechend der familiären Situation des BF berücksichtig hat, bedarf auch Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keiner Korrektur.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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