G305 2342642-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch GRILC VOUK RANC, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 14/III, vom 18.08.2026, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX .2026, IFA-Zahl: XXXX , betreffend, beschlossen:
A)
Die
Begründung des Erkenntnisses vom XXXX .2026, IFA-Zahl: XXXX , wird dahingehend berichtigt, als der in Absatz 4 auf Seite 20 dargestellte Textteil:
„Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre zu reduzieren.“
ersatzlos zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
3. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
4. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können [VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140; LARCHER/WIMMER in BUMBERGER/LAMPERT/LARCHER/WEBER, VwGVG, § 17 E 26].
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist [VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248].
5. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur eine feststellende, nicht jedoch eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Dem Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht einem solchen Verständnis, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist [VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632].
Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.
6.1. Anlassbezogen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, ASt Klagenfurt (in der Folge kurz: BFA) mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gegen XXXX (in der Folge kurz: BF) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und weiter ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).
6.2. Die gegen diesen Bescheid innert offener Frist erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2026, GZ: G305 2342642-1/7E, als unbegründet abgewiesen und sohin den in Pkt. 6.1. näher bezeichneten Bescheid des BFA bestätigt.
In Absatz 4, auf Seite 20 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2026 findet sich jedoch der im Folgenden wörtlich wiedergegebene, hier verfahrensgegenständliche, in Fettdruck hervorgehobene Passus: „Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre zu reduzieren.“
Diesem Passus ging folgende, auf Seite 20, Absatz 3 des bezogenen Erkenntnisses wiedergegebene Textstelle voraus, die wie folgt lautet: „Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe hat sich das Strafgericht zwar im unteren Rahmen der nach § 28a Abs. 4 SMG möglichen Strafdrohung (1 bis 10 Jahre) gehalten, doch hat es von der Verhängung der Mindeststrafe abgesehen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren über den BF verhängt. Mit dem wider ihn auf drei Jahre befristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbot ist die belangte Behörde ebenfalls im unteren Rahmen der bis 10 Jahre möglichen Befristung geblieben, weshalb dem erkennenden Verwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot angemessen erscheint und keiner Korrektur bedarf.“
6.3. Im hier verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag vom 18.08.2026 hat der BF vorgebracht, dass „die Ausführungen des Gerichtes auf Seite 20, Abs. 4 („Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu reduzieren“) mit dem „Ausspruch des BVwG“ „im Widerspruch“ stünden.
6.4. Der Berichtigungsantrag erweist sich als begründet und berechtigt, zumal der hier monierte Passus mit der vorausgehenden, teilweise in Pkt. 6.2. wörtlich wiedergegebenen Begründung auch tatsächlich in Widerspruch steht.
Dies ergibt sich aus einer vernetzten Gesamtbetrachtung des in Absatz 4 auf Seite 20 dargestellten Passus, der wie folgt lautet: „Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre zu reduzieren.“ und dem vorangehenden Begründungstext.
Sohin handelt es sich bei dem auf Seite 20, Absatz 4 enthaltenen Passus um einen offenkundigen, leicht erkennbaren Übertragungsfehler, der sich in Widerspruch zum Spruch des hg. Erkenntnisses und zum vorangehenden Begründungstext, der den Spruch des Erkenntnisses stützt, setzt.
Das Erkenntnisses war daher in der im Spruch ersichtlichen Weise zu korrigieren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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