Bei der ÖGK handelt es sich nach § 32 Abs. 1 ASVG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die selbst Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist als Selbstverwaltungskörper organisiert; ihre Tätigkeit (Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) wird als Selbstverwaltung angesehen (vgl. VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253, mwN). Davon ausgehend ist die ÖGK - und nicht der Bund - Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG. (hier: Ein Kostenersatz käme nur durch sie in Betracht. Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch den Bund gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen [vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN)].)
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