IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, Am Heumarkt 7/1/19, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Eine Staatsangehörige des Kosovo (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 13.03.2026 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß 55 Abs. 1 AsylG.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2026, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.06.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2026 vorgelegt und langten am 13.07.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo. Sie ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 22.06.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Am 25.08.2017 ehelichte die Beschwerdeführerin in Österreich XXXX., einen slowakischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. XXXX., der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Ausland verzogen und nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Im Zuge der Eheschließung stellte die Beschwerdeführerin am 28.08.2017 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde MA 35 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“. Angesichts Zweifel am tatsächlichen Bestand der Ehe leitete die Niederlassungsbehörde MA 35 bei der Landespolizeidirektion XXXX ein Verfahren betreffend die Überprüfung hinsichtlich einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.01.2019, zur Zahl XXXX wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig als Beitragstäterin wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach §§ 117 Abs. 1 FPG, 12. 3 Fall StGB verurteilt.
Infolge dessen sprach die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.10.2019, zur Zahl XXXX eine Rückkehrentscheidung samt drei Jahre befristetem Einreiseverbot aus, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2019 zur Zahl XXXX und unter Verweis auf die aufrechte Rechtsposition der begünstigten Drittstaatsangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ersatzlos behoben wurde.
Darauf aufbauend erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.04.2020 zur Zahl XXXX ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG für die Dauer von drei Jahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2022 zur Zahl XXXX wurde der Bescheid des BFA behoben. Begründend wurde angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht feststellen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann kein gemeinsames Eheleben bzw. Familienleben führen würde oder die besagte Ehe einzig zum Zweck der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen eingegangen worden wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, den dort einliegenden Unterlagen und eingeholten Auskünften, dem Einvernahmeprotokoll vom 30.04.2026, in die Gerichtsakte zu Zahl G310 2225648-1/2E und Zahl W191 2225648-2/17E, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 29.06.2026 und der beigefügten Niederschrift des XXXX.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Die Identität der Beschwerdeführerin ist durch eine im Akt einliegende Kopie ihres kosovarischen Reisepasses belegt.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrem Familien- und Personenstand, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, der strafgerichtlichen Verurteilung und der bisher im Bundesgebiet geführten fremdenrechtlichen Verfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Eintragungen im zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister entnehmen und erweisen sich diese als unstrittig.
Dass XXXX., der Ehegatte der Beschwerdeführerin, zu einem unbekannten Zeitpunkt vom Bundesgebiet ins Ausland verzogen ist, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30.04.2026 sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Denen zu Folge ist XXXX. vor rund einem Jahr in die Schweiz verzogen. Als Nachweis brachte die Beschwerdeführerin eine vom 16.06.2026 stammende Niederschrift des XXXX in Vorlage. Dieser lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegzuges von XXXX. dessen amtliche Abmeldung anregte. Gleichsam erhärtet auch die Tatsache, dass XXXX. laut aktueller Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 28.03.2022 keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw. seit 20.01.2025 auch keine Leistungen aus der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe mehr in Anspruch nimmt, die Annahme, dass er nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der aufrechten Meldeadresse von XXXX. bleibt anzumerken, dass sich aus dem Inhalt der vorgelegten Niederschrift des XXXX erschließt, dass die amtliche Abmeldung durchaus mehrere Monate dauern kann. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz zutreffend darauf verwiesen, dass die Eintragungen im zentralen Melderegister lediglich Indizwirkung haben und für sich gesehen keinen zuverlässigen Beweis für eine tatsächliche Hauptwohnsitznahme bieten (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Regelungsgegenstand des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. An Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, die Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sind, sind in § 55 AsylG 2005 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“ vorgesehen. Die Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gelten gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Deshalb ist ein von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085; 16.07.2020, Ra 2019/21/0304).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger:
„der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“.
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2008 zu C-551/07 wurde, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.07.2008 zu C-127/08, ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG so auszulegen sind, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (vgl. auch VwGH 24.11.2011, 2011/23/0302).
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 Abs. 1 NAG lautet wie folgt:
„§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
Wie der EuGH festhielt, können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat berufen. Verlässt daher der Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, so erfüllt folglich auch der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH 16.7.2015, Kuldip Singh, C-2018/14). Diese Rsp kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ehe der Unionsbürgerin nach ihrem nicht bloß vorübergehenden Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem ihr drittstaatsangehöriger Ehemann wohnt, weiter aufrecht bleibt (vgl. VwGH 25.03.2024, Ra 2024/22/0008).
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:
„§ 58 (9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“.
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 11.05.2026, Ra 2024/20/0226).
Die belangte Behörde geht in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden davon aus, dass die Beschwerdeführerin als begünstige Drittstaatsangehörige zu qualifizieren ist und dass ihr bereits aufgrund der Ehe mit einem in Österreich lebenden EWR Bürgers ein Aufenthaltsrecht zukommt.
Wie die umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin ins Ausland verzogen. Hierbei handelt es sich um einen „nicht bloß vorübergehenden Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat“. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung, wonach sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat berufen können, kommt der Beschwerdeführerin aufgrund des Wegzuges ihres Ehegatten aus Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet mehr zu.
Somit wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und war der gegenständlich angefochtene Bescheid demzufolge ersatzlos zu beheben.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebietes und der Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 58 Abs. 9 AsylG auseinandergesetzt (vgl. 24.11.2011, 2011/23/0302, VwGH 25.03.2024, Ra 2024/22/0008, 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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