Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des H M, vertreten durch Dr. Halil Arslan, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2023, G315 2278520 1/2E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der im Jahr 1991 geborene Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begründete im Februar 2017 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, nachdem er unmittelbar davor die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet Gebrauch machte, geschlossen hatte.
Im März 2018 wurde dem Revisionswerber im Hinblick auf seine Ehe mit einer EWR Bürgerin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
1.2. Im Dezember 2019 verließ die Ehefrau des Revisionswerbers das österreichische Bundesgebiet und kehrte unter Verlegung ihres Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts von Österreich in die Slowakei zu ihren drei dort lebenden (im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Revisionswerber fünfzehn, elf und acht Jahre alten) Kindern aus einer früheren Ehe zurück.
Der Revisionswerber verblieb zunächst in Österreich, hielt sich in der Folge ab Juni 2020 für knapp zwei Jahre in seinem Heimatstaat auf und kehrte dann wieder nach Österreich zurück. Im Februar 2023 beantragte er schließlich die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
1.3. Die Ehe des Revisionswerbers ist nach der Aktenlage (zumindest formell) weiterhin aufrecht.
2.1. Mit Bescheid vom 31. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2023 als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Revisionswerbers habe aufgrund ihres dauerhaften Wegzugs in die Slowakei seit Dezember 2019 nicht mehr bestanden. Dies habe auch das davon abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers zum Erlöschen gebracht (Hinweis v.a. auf EuGH 16.7.2015, Kuldip Singh u.a. , C 218/14). Der Revisionswerber halte sich daher rechtswidrig in Österreich auf und sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG auszuweisen. Dem stehe aufgrund der (näher erörterten) Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA VG auch kein besonders schutzwürdiges Privat- und Familienleben entgegen.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den unten näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst geltend, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf das Urteil des EuGH Kuldip Singh u.a. , C 218/14. Dort gehe es um einen nicht bloß vorübergehenden Wegzug, da die Ehefrauen den Mitgliedstaat, in dem sich ihre drittstaatsangehörigen Ehemänner aufhielten, verlassen und sich anschließend scheiden lassen hätten. Demgegenüber sei hier die Ehe weiter aufrecht und wolle die Ehefrau, die nur deshalb in der Slowakei lebe, weil ihr der Kindesvater den Umzug mit ihren Kindern nach Österreich nicht gestatte, zu einem günstigen Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ziehen, um mit dem Revisionswerber zusammenzuleben.
5.2. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Ehefrau des Revisionswerbers im Dezember 2019 „dauerhaft“ zurück in die Slowakei verzogen sei und ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich im Hinblick auf ihren „dauerhaften Umzug“ in die Slowakei jedenfalls seit Dezember 2019 nicht mehr wahrgenommen habe. Diese Feststellungen bzw. die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bekämpft.
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (im Ergebnis) releviert wird, die Ehefrau habe das österreichische Bundesgebiet nicht dauerhaft, sondern bloß vorübergehend verlassen, liegt daher ein Abweichen von den getroffenen Feststellungen vor und ist die Anfechtung insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021, Pkt. 9.3.).
5.3. Der Sache nach gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Urteil des EuGH 16.7.2015, Kuldip Singh u.a. , C 218/14, zutreffend zum Ergebnis, dass der Ehefrau des Revisionswerbers aufgrund ihres nicht bloß vorübergehenden Wegzugs in die Slowakei seit Dezember 2019 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr zukomme und dies auch zum Erlöschen des abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Revisionswerbers geführt habe.
Wie der EuGH in dem genannten Urteil festhielt (vgl. v.a. Rn. 55 und 58), können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat berufen. Verlässt daher der Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, so erfüllt folglich auch der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie.
5.4. Diese Rechtsprechung kommt (entgegen der Ansicht des Revisionswerbers) auch dann zum Tragen, wenn wie hier die Ehe der Unionsbürgerin nach ihrem nicht bloß vorübergehenden Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem ihr drittstaatsangehöriger Ehemann wohnt, weiter aufrecht bleibt (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation etwa auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080, Rn. 12; VwGH 15.3.2021, Ra 2021/21/0041, Rn. 11).
6.1. Der Revisionswerber releviert weiters, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 54 Abs. 3 NAG wonach das Aufenthaltsrecht von Angehörigen trotz des Todes des EWR Bürgers aufrecht bleibe, wenn sie sich (was hier der Fall sei) zumindest ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hätten und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllten falsch angewendet. Die Bestimmung sei nämlich analog auch auf Fälle anzuwenden, in denen wie vorliegend der Angehörige bei einem temporären Wegzug des EWR Bürgers und dessen Absicht zur späteren Wiederkehr weiter im Bundesgebiet verweile.
6.2. Dem ist zu entgegnen, dass wie der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt hat die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers in Art. 12 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht „auf dieselbe Art und Weise“, sondern in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt ist. Demnach ist dieselbe Rechtsfolge im Fall des Todes oder des Wegzugs des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung angeordnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit § 52 Abs. 2 NAG und § 54 Abs. 4 NAG in nationales Recht umgesetzt wurden, bzw. VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169, Rn. 9).
Vor diesem Hintergrund bleibt aber für die vom Revisionswerber in Ansehung der hier gegenständlichen Sachverhaltskonstellation vertretene analoge Anwendung des mit § 54 Abs. 3 NAG umgesetzten Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Fall des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) kein Raum (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/21/0169, Rn. 10).
7. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 8., mwN) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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