Ra 2023/06/0198 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" folgend muss der Privatzimmervermieter oder die Privatzimmervermieterin auch tatsächlich in diesem Hausstand wohnen und dort seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz haben (vgl. VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, Rn. 14).