JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0198 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2023

Dem Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" folgend muss der Privatzimmervermieter oder die Privatzimmervermieterin auch tatsächlich in diesem Hausstand wohnen und dort seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz haben (vgl. VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, Rn. 14).

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