IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann&Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 12.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
In Stattgebung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos aufgehoben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn (im Folgenden: BF) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF2) besucht im Schuljahr 2025/2026 das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Mit Antrag vom 01.06.2026 wurde von der Schulkonferenz der gegenständlichen Schule der Antrag auf Schulausschluss des BF gestellt.
3. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) holte ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers XXXX (in weiterer Folge: SQM) ein.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2026, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der Schulkonferenz der gegenständlichen Schule den BF vom weiteren Schulbesuch auszuschließen unter Spruchpunkt I. stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. wurde der BF vom weiteren Besuch der gegenständlichen Schule ausgeschlossen und unter Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
5. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 16.06.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
6. Mit Schreiben vom 19.06.20256 (einlangend am 29.06.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der schulpflichtige BF wurde aufgrund Tragens einer Smart-Brille in der Schule und im Unterricht in der Zeit vom 16.03.2026 bis 23.03.2026, vom 27.03.2026 bis 24.04.2026 sowie vom 27.04.2026 bis 22.05.2026 vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen.
Im pädagogischen Gutachten des SQM XXXX wurde folgendes festgehalten: „Es gibt keine Belege, dass mit der Smart-Brille Aufnahmen von anderen Personen angefertigt wurden, jedoch Verdachtsmomente.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung zum Auszug aus dem pädagogischen Gutachten des SQM ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schriftstück vom 08.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten (auszugsweise):
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.2.2. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014).
Das Tatbestandsmerkmal Gefahr in Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030).
§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht ausgeschlossen hat.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich zukünftig so verhalten werde und dies eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Sittlichkeit der Mitschüler sowie am Schulstandort anwesenden Personen darstelle. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse am Schutz der Schüler sowie des Personals am Schulstandort und deren unbeeinträchtigte Teilhabe am Unterricht.
Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, Gefahr im Verzug liege gegenständlich nicht vor, ist dem aufgrund nachstehender Erwägungen beizupflichten:
Die Ausführungen der belangten Behörde erschöpfen sich in einer abstrakten Gefährdungsannahme und lassen eine nachvollziehbare Darlegung jener Umstände vermissen, aus denen sich ergibt, weshalb der sofortige Vollzug des Schulausschlusses zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr gegenständlich erforderlich ist.
Die im pädagogischen Gutachten des SQM ausgeführten Verdachtsmomente vermögen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zu tragen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass keine Belege für das Anfertigen von Aufnahmen anderer Personen durch die Smart-Brille vorliegen. Wenn auf dahingehende Verdachtsmomente verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die über diese hinausgehen und den Schluss auf eine den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Gefährdung zulassen.
Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Sachverhalt und die Problematik rund um die Smart-Brille bereits seit Dezember 2025 bekannt sind. Dass ungeachtet des über mehrere Monate unveränderten Sachverhalts nunmehr eine derart akute Gefährdung vorliegen soll, wird im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert dargelegt.
Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als begründet.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der Rechtssache selbst in keiner Weise vorweggenommen wird.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise