BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2025, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025, Zl. XXXX , betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit den Beschluss:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 wird bestätigt und die Beschwerde vom 30.07.2025 als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen
1. Mit Schreiben vom 13.05.2025 an die Datenschutzbehörde (nachfolgend: belangte Behörde) brachte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihn durch Unterlassung der Speicherung seiner Kommunikationsdaten in seinen Rechten verletzt habe. Die Schreiben des BF waren zum Teil auch in Kopie an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) adressiert. In weiteren Schreiben wurden neben der oben angeführten Beschwerdegegnerin auch weitere Beschwerdegegner erwähnt.
2. Mittels eines Mängelbehebungsauftrages vom 30.05.2025 forderte die belangte Behörde den BF auf, einen Identitätsnachweis, ein ladungsfähige Adresse sowie die Elemente einer gesetzmäßigen Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 DSG nachzureichen, damit dieser eine Verletzung in einem Recht nach Art. 15 bis 21 DSGVO geltend machen kann.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist mit vier weiteren Schreiben und beigefügten ZIP-Archiven im Umfang einer dreistelligen Seitenanzahl beantwortet. Es wurden weitere Sachverhalte sowie Beschwerdegegner vorgebracht.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2025, Zl. XXXX , wurde die Datenschutzbeschwerde des BF zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass die gemäß § 24 Abs. 2 DSG benötigten Beschwerdeelemente nicht eingehalten worden seien und dass der BF trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Verbesserungsauftrages die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe.
5. Mit Schreiben vom 30.07.2025 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde erfüllt habe. Er habe weitere Beweise vorgelegt, welche von der belangten Behörde jedoch nicht gewürdigt worden seien.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründet führte die belangte Behörde an, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem BF am 30.06.2025 zugestellt worden sei. Die Bescheidbeschwerde sei am 31.07.2025 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG an die belangte Behörde per E-Mail übermittelt worden.
7. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 25.08.2025 zugestellt. Der BF beantragte fristgerecht am 08.09.2025 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er den Zurückweisungsbescheid per Mail am 30.06.2025 erhalten habe, jedoch aufgrund externer Bedingungen den Bescheid erst Tage später wahrnehmen hat können. Er habe die Beschwerde aber jedenfalls am 30.07.2025 erhoben. Zudem beantrage er hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2025 einlangend vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Bescheid vom 30.06.2025 wurde die Datenschutzbeschwerde des BF wegen nicht verbesserter Mängel zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.06.2025 zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 28.07.2025.
Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde durch den BF am 30.07.2025 erhoben.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde durch Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 25.08.2025 zugestellt.
Der BF brachte am 08.09.2025 einen Vorlageantrag ein und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich mit den Angaben des BF in seinem Vorlageantrag übereinstimmenden Aktenlage, sodass diese unstrittig sind. Zunächst gab die Behörde an, dass die Beschwerde erst am 31.07.2025 erhoben wurde, richtig ist aber, dass die Beschwerde bereits am 30.07.2025 erhoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Zur Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Bescheidbeschwerdeverfahren der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Der Ausgangsbescheid bleibt Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist; gleichzeitig ist die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen (VwSlg. 19.271 A/2015).
3.1.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 30.06.2025 (Montag) dem BF zugestellt. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet am nach Bezeichnung gleichen Wochentag, mit dem sie begonnen hat, um 24 Uhr. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 28.07.2025 (Montag, vier Wochen später). Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und wird vom BF nicht bestritten, weshalb die Beschwerde verspätet ist und daher mit Beschluss zurückzuweisen ist, weshalb auch die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.
Der Beschwerdeführer gibt dazu lediglich im Vorlageantrag an, dass eine starre Anwendung der Frist ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 47 GRC) sowie Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRC) verletze. Damit kann er jedoch nicht durchdringen, da Rechtsmittelfristen nicht verlängerbar sind und nur durch das Rechtsinstitut des Wiedereinsetzungsantrages saniert werden können.
3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der BF hat hilfsweise mit dem Vorlageantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde richtigerweise in ihrer Aktenvorlage lediglich die Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 vorgelegt hat, nicht aber den Wiedereinsetzungsantrag.
Hierzu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, zu verweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen mit Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbundenen Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch den BF zusammen mit dem Vorlageantrag am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag mit Schreiben vom 29.09.2025, beim BVwG eingelangt am 01.10.2025, vorgelegt. Sohin wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls noch vor Vorlage der Beschwerde an das BVwG bei der belangten Behörde eingebracht. (siehe dazu bspw. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126). Daher ist die belangte Behörde weiterhin für dessen Erledigung zuständig. Eine Mitteilung, dass es bereits eine Entscheidung hierzu gegeben hätte, ist nicht erfolgt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
3.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 30.07.2025 als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses abzusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise