IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf neun Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, verfügte über einen von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Kroatien, welcher zuletzt bis zum 11.09.2025 gültig war. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte sein Arbeitgeber bei den zuständigen kroatischen Behörden einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer wurde von den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass er während des anhängigen Verlängerungsverfahrens das Schengen-Gebiet verlassen und die Entscheidung im Herkunftsstaat abzuwarten habe.
2. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und stellte sich am 18.11.2025 im Zuge seiner Ausreise über Österreich am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle, in Zuge derer festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit 65 Tagen unrechtmäßig im Schengenraum aufhielt. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer das Schengen-Gebiet, reiste am 19.11.2025 nach Indien ein und hält sich seitdem dort auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers war über seinen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden.
3. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 600-, Euro verhängt.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sich diese ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtete. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich bis zum Ablauf seines Aufenthaltstitels rechtmäßig in Kroatien aufgehalten habe und rechtzeitig ein Antrag auf deren Verlängerung gestellt worden sei. Da über diesen Antrag bis zu seiner Ausreise nicht entschieden worden sei, habe er entsprechend der Aufforderung der kroatischen Behörden das Schengen-Gebiet freiwillig verlassen und sei in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich daher als unverhältnismäßig.
5. Am 16.06.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX im Bundesstaat Andhra Pradesh geboren. Er verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügte über einen von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Kroatien, welcher zuletzt bis zum 11.09.2025 gültig war. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte sein Arbeitgeber bei den zuständigen kroatischen Behörden einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer wurde von den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass er während des anhängigen Verlängerungsverfahrens das Schengen-Gebiet verlassen und die Entscheidung im Herkunftsstaat abwarten solle.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und stellte sich am 18.11.2025 im Zuge seiner Ausreise über die Reiseroute Zagreb (Kroatien) – Wien (Österreich) – Delhi (Indien) am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit 65 Tagen unrechtmäßig im Schengenraum aufhielt. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer das Schengen-Gebiet, reiste am 19.11.2025 nach Indien ein und hält sich seitdem dort auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers war über seinen Verlängerungsantrag in Kroatien noch nicht entschieden worden.
1.3. Nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in Kroatien am 11.09.2025 hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 18.11.2025 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.4. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 600-, Euro verhängt.
1.5. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass im Original. Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet bzw. hervorgekommen ist.
2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten (übersetzten) Unterlagen aus Kroatien.
2.3. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf seines Aufenthaltstitels ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
2.4. Die Feststellungen unter 1.4. und 1.5. beruhen auf der im Akt vorliegenden Strafverfügung und einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Da ausschließlich über ein nach dem FPG erlassenes Einreiseverbot zu entscheiden ist, sind die Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
3.2.1 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt. Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen.
Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.
Hinsichtlich seiner Dauer erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Herabsetzung als geboten. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel in Kroatien verfügte, vor deren Ablauf rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und dieses Verfahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch anhängig war. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer am 18.11.2025 freiwillig der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat und verließ das Schengen-Gebiet freiwillig. Ferner ist er strafgerichtlich unbescholten.
Unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände sowie der von ihm ausgehenden Gefährdungsprognose erweist sich ein Einreiseverbot in der vom Bundesamt festgesetzten Dauer als nicht angemessen. Eine Befristung mit neun Monaten trägt dem festgestellten Fehlverhalten ausreichend Rechnung und entspricht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf neun Monate herabgesetzt wird.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des FPG und fehlenden familiären und privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ein eindeutiger Fall vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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