W256 2316607-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 29. April 2025, GZ.: D124.1324/24 (2024-0.645.513), zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Offenlegung der privaten Wohnadresse des Mitbeteiligten an die Baufirma des ausbauenden Wohnungseigentümers bezieht, als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde auf die Offenlegung der privaten Wohnadresse des Mitbeteiligten an den Rechtsanwalt des ausbauenden Wohnungseigentümers bezieht, wird ihr hingegen Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheids insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Zweitbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Offenlegung seiner privaten Wohnadresse an die Baufirma des ausbauenden Wohnungseigentümers in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 12. Mai 2024 behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin und einen ihrer Mitarbeiter. Der Mitbeteiligte sei Miteigentümer einer Liegenschaft. Im Zuge eines Dachgeschossausbaus durch einen anderen Miteigentümer (im Folgenden: ausbauender Miteigentümer) habe die Beschwerdeführerin bzw. ihr Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin ohne seine Zustimmung seine private Wohnadresse an (am Dachgeschossausbau beteiligte) Firmen und Personen per E-Mail weitergeleitet, die keine Miteigentümer der Liegenschaft seien. Unter einem wurden diverse E-Mails, darunter das in Rede stehende E-Mail vom 30. April 2024 vorgelegt.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2024 aus, ein Miteigentümer führe in der gegenständlichen Liegenschaft einen Dachgeschossausbau durch. Dieser sei mit – beiliegendem – E-Mail vom 29. April 2024 an die Beschwerdeführerin herangetreten, weil der Mitbeteiligte den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zur Sicherung eines Fensters zum Lichtschacht nicht zulassen habe wollen. Er habe der Beschwerdeführerin in diesem E-Mail ein Schreiben der ausführenden Baufirma übermittelt und um Unterstützung ersucht. Da die Beschwerdeführerin mit keinen Leistungen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau betraut gewesen sei, habe sie den ausbauenden Miteigentümer in ihrem Antwort-E-Mail vom 30. April 2024 ersucht, das Schreiben direkt an den Mitbeteiligten zu schicken und dabei die Wohnanschrift des Mitbeteiligten bekanntgegeben. Nachdem sich die Beschwerdeführerin versichert habe, dass die Postanschrift dem öffentlich einsehbaren Grundbuch ohnedies zu entnehmen sei, habe sie dieses E-Mail bzw. die darin enthaltende Anschrift an sämtliche Adressaten der E-Mail vom 29. April 2024 weitergeleitet. Bei den Adressaten handle es sich um die beauftragte Baufirma und den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers. Der Mitbeteiligte habe durch Unterfertigung des Eigentümerstammdatenblattes auch grundsätzlich die Zustimmung erteilt, seine Zustelladresse und E-Mail-Adresse an Miteigentümer weiterzugeben. Auch habe es im Zuge der Einholung der Zustimmung für den Dachgeschossausbau eine entsprechende Korrespondenz zwischen dem Mitbeteiligten und dem ausbauenden Miteigentümer gegeben und sei daher davon auszugehen, dass diesem sämtliche Kontaktdaten sowieso vorliegen würden. Der Stellungnahme waren das Eigentümerstammdatenblatt, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und Mitbeteiligtem, ein Grundbuchauszug sowie das Schreiben der Baufirma vom 25. April 2024 beigefügt.
In seinem E-Mail vom 4. September 2024 brachte der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass er der Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Weitergabe seiner Wohnadresse an „hausfremde Personen“ erteilt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Zweitbeschwerdegegnerin den Mitbeteiligten durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in Form seiner privaten Wohnadresse gegenüber Dritten (Nicht-Miteigentümern) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. In Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde gegen den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Erstbeschwerdegegner als unbegründet abgewiesen. Dazu stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse XXXX sei und Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal halte. Die Beschwerdeführerin sei Immobilienverwalterin und werde die gegenständliche Liegenschaft von ihr verwaltet. Im Zuge des Dachgeschossausbaus durch einen Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft sei vorgesehen gewesen, dass ein Lichtschacht von einer Baufirma abgebrochen werde. Aus diesem Grund sei im Erdgeschoss eine Deckenkonstruktion errichtet worden, in die ein Fenster integriert sei. Für dieses Fenster seien entsprechende Baumaßnahmen erforderlich gewesen. Der Zugang zu diesem Fenster habe über die Räumlichkeiten des Mitbeteiligten zu erfolgen gehabt. Dieser habe jedoch den Zutritt verweigert. Der Miteigentümer, der den Dachgeschossausbau beauftragt habe, habe sich aufgrund dieser Situation mit einem angeschlossenen Schreiben der Baufirma per E-Mail vom 29. April 2024 an die Beschwerdeführerin gewandt, um eine Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin den ausbauenden Miteigentümer mit E-Mail vom 30. April 2024 ersucht, das Schreiben der Baufirma selbst an den Mitbeteiligten weiterzuleiten, und habe sie ihm dafür die Postanschrift des Mitbeteiligten übermittelt. Dieses E-Mails sei in cc auch an die beauftragte Baufirma sowie an den mit der Durchführung des Umbaus betrauten Rechtsvertreter des ausbauenden Miteigentümers übermittelt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die generelle Ausnahme des § 1 Abs 1 DSG für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen stehe. Eine Einwilligung durch den Mitbeteiligten sei nicht anzunehmen, zumal das Eigentümerstammdatenblatt nur auf die Weitergabe an Miteigentümer abstelle. Das Interesse der Beschwerdeführerin Adressdaten des Mitbeteiligten gegenüber Dritten offenzulegen liege daran, die Bearbeitung von Angelegenheiten des ausbauenden Miteigentümers zu beschleunigen und organisatorische Abläufe zu vereinfachen. Demgegenüber stehe das Interesse des Mitbeteiligten am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Grundsätzlich sei das Interesse der Beschwerdeführerin ihre Eigentümer als Hausverwaltung bestmöglich und rasch zu betreuen, anzuerkennen. Im gegenständlichen Fall überwiege jedoch eindeutig das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Die gewählte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin wäre unstrittig auch durch gelindere Mittel erreichbar gewesen, etwa indem sie selbst als Vermittlerin fungiert hätte. Da der Beschwerdeführerin alternative, weniger eingriffsintensive Möglichkeiten zur Verfügung gestanden seien, sei die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO vereinbar. Im Ergebnis sei die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten somit nicht erforderlich gewesen. Es liege daher eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vor, und im konkreten Fall überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten. In Bezug auf den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde fest, dass dieser nicht als Verantwortlicher der vorliegenden Datenweitergabe anzusehen sei, weshalb die gegen ihn gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die DSGVO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der ausbauende Wohnungseigentümer die Adresse des Mitbeteiligten lediglich im Rahmen der sogenannten Haushaltsausnahme gemäß Art 2 Abs 2 lit c DSGVO, also ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeite. Eine solche Verarbeitung falle nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Übermittlung der Adresse habe in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine eigenständige Relevanz. Aufgrund der Haushaltsausnahme und der fehlenden eigenständigen Datenverarbeitung durch Dritte liege faktisch ein datenschutzrechtliches Nullum vor. Davon abgesehen sei die Übermittlung der Adresse des Mitbeteiligten an den ausbauenden Miteigentümer, dessen Rechtsvertreter sowie die beauftragte Baufirma im gegenständlichen Fall, entgegen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid, aus mehreren nachstehenden Gründen rechtmäßig erfolgt. Der Mitbeteiligte habe erstens im Rahmen des Eigentümerstammdatenblatts ausdrücklich zugestimmt, dass seine Zustelladresse bei wichtigem Bedarfsfall an andere Miteigentümer weitergegeben werden dürfe. Im gegenständlichen Fall sei ein solcher wichtiger Bedarfsfall vorgelegen: Der ausbauende Miteigentümer habe die Adresse des Mitbeteiligten benötigt, um mit ihm Kontakt aufzunehmen, da für die Durchführung wesentlicher Bauarbeiten der Zugang bzw. Durchgang durch dessen Wohnung erforderlich gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe jedoch entschieden den Zutritt zu seiner Wohnung sowie weitere Kommunikation verweigert. Darüber hinaus sei es zweitens gemäß § 20 Abs 8 WEG explizit die Pflicht des Gebäudeverwalters, die Kommunikation zwischen den Wohnungseigentümern zu ermöglichen. Demnach müsse die Gebäudeverwaltung auf Verlangen eines Wohnungseigentümers die Namen und Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer bekanntgeben, wenn dieser diese Informationen zur Verständigung im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Wohnungseigentum benötige. Für die Weitergabe der Postanschrift an den Rechtsvertreter des ausbauenden Miteigentümers und dessen Baufirma als seine „Vertreter bzw. Gehilfen“ gelte dasselbe. Die Übermittlung der Adresse sei somit auch zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin notwendig und somit rechtmäßig. Auch sei die Übermittlung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gebäudeverwalterin drittens notwendig gewesen. Im Rahmen des zwischen der Beschwerdeführerin und der Eigentümergemeinschaft bestehenden Verwaltungsvertrags zu der sowohl der Mitbeteiligte als auch der ausbauende Miteigentümer gehören würden, sei die Gebäudeverwaltung vertraglich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Verwaltung der Liegenschaft zu sorgen. Diese Verpflichtung umfasse nicht nur die technische und kaufmännische Betreuung des Objekts, sondern auch die Koordination und Unterstützung bei Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum sowie das jeweilige Miteigentum betreffen, insbesondere bei baulichen Veränderungen oder Umbauten. Die Gebäudeverwaltung habe im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten sicherzustellen, dass notwendige Informationen zwischen den beteiligten Parteien ausgetauscht werden können, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen am oder im zu verwaltenden Gebäude erforderlich sei. Dies umfasse insbesondere die Herstellung der Kommunikation zwischen dem ausbauenden Miteigentümer, anderen betroffenen Miteigentümern, beauftragten Baufirmen sowie deren rechtlichen Vertretern. Ziel der vertraglich übernommenen Verwaltung sei es unter anderem eine geordnete, effiziente und interessensgerechte Bewirtschaftung der Liegenschaft sicherzustellen. Daraus ergebe sich auch die Pflicht, die Organisation und den Ablauf von rechtmäßigen baulichen Maßnahmen einzelner Miteigentümer zu unterstützen. Die Herstellung der Kommunikation zwischen den gegenständlichen Parteien diene dabei unmittelbar der Erfüllung des Verwaltungsvertrags. Letztlich könne viertens die Übermittlung der Adresse des Mitbeteiligten zudem auf gestützt werden. Die Weitergabe habe einerseits dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin, als Gebäudeverwaltung eine effiziente Betreuung und Koordination der Anliegen der Wohnungseigentümer sicherzustellen, gedient. Andererseits sei auch aufseiten des ausbauenden Miteigentümers ein berechtigtes Interesse, nämlich an der Herstellung einer Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Mitbeteiligten, dem beauftragten Bauunternehmen und seinem rechtsfreundlichen Vertreter zur raschen und unkomplizierten Bearbeitung seines Bauvorhabens, gegeben. Der ausbauende Miteigentümer habe sich mit der Situation konfrontiert gesehen, dass der Fortschritt seines Bauvorhabens an der mangelnden Kommunikationsbereitschaft und der wiederholten Verweigerung der Zutrittsgewährung durch den Mitbeteiligten scheitere. Im gegenständlichen Fall sei lediglich die Wohnadresse des Mitbeteiligten, nicht jedoch weitere Kontaktdaten wie insbesondere Telefonnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt worden. Die direkte Weitergabe dieser Adresse stelle zudem die einzige realistische Möglichkeit dar, eine rasche und effiziente Kontaktaufnahme sicherzustellen, wie sie im Rahmen der oben dargelegten berechtigten Interessen erforderlich gewesen sei. Selbst wenn die Adresse ausschließlich an den ausbauenden Miteigentümer übermittelt worden wäre, hätte dieser sie in der Folgezwangsläufig an das beauftragte Bauunternehmen sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitergegeben, um den reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens zu gewährleisten. Eine bloß stufenweise Weiterleitung hätte den Zweck nicht vereinfacht, sondern unnötig verzögert. Es wäre im Übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar gewesen, dem Beschwerdeführer die Rolle eines dauerhaften Kommunikationsvermittlers aufzubürden, nur um eine scheinbare Datenminimierung zu wahren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte jegliche Kooperation verweigert habe und den Fortgang der Bauarbeiten blockiert habe. Die Verpflichtung der Gebäudeverwaltung, als bloßer "Dreh- und Angelpunkt" zwischen den Parteien zu fungieren, hätte zu einem unverhältnismäßigen Aufwand geführt, der im Vergleich zur geringen Eingriffsintensität der bloßen Übermittlung der Wohnadresse in keinem angemessenen Verhältnis gestanden wäre. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen habe können, dass das Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin sowie des ausbauenden Miteigentümers überwiegen soll. Eine tragfähige Begründung dafür fehle. Insbesondere sei keine realistische Erwartungshaltung der betroffenen Person im Hinblick auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt, wie sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung gemäß zu berücksichtigen gewesen wäre. Wohnungseigentümer seien Miteigentümer einer Liegenschaft. Dies erfordere regelmäßige Kommunikation mit den anderen Eigentümern, der sie sich nicht entziehen können. Erwachsene Bürger unterliegen vielfältigen Rechten und Pflichten und müssen auch für andere Bürger erreichbar sein, insbesondere um rechtliche Verhältnisse zu klären. Auch das Datenschutzrecht gewähre keinen absoluten Anspruch, anonym und unerreichbar zu sein. Die bloße Weitergabe der Wohnadresse, die dem ausbauenden Miteigentümer aufgrund seiner Eigenschaft als Nachbar der beteiligten Partei ohnehin bereits bekannt gewesen sei, stelle keinen (schwerwiegenden) Eingriff in die Rechte der betroffenen Person dar. Der vom ausbauenden Wohnungseigentümer beauftragte Rechtsanwalt handle in dessen Namen und lasse als dessen Vertreter die Umbauarbeiten durchführen. Sollte darüber hinaus das eingesetzte Bauunternehmen überhaupt personenbezogene Daten wie die Adresse der beteiligten Partei im Sinne der verarbeiten, geschehe dies nicht zu eigenen Zwecken, sondern ausschließlich auf Anweisung und im Interesse des ausbauenden Eigentümers. Das Bauunternehmen wäre in diesem Fall als bloßer Auftragsverarbeiter tätig, und zwar im Auftrag eines Verantwortlichen, der selbst nicht der unterliege. Darüber hinaus sei die Weitergabe der Adresse im Zusammenhang mit einem geplanten Umbau für einen Miteigentümer keineswegs überraschend, sondern vielmehr ein typischer Vorgang im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Jeder Miteigentümer müsse damit rechnen, dass seine Kontaktdaten in sachlich gerechtfertigten Fällen zur Koordination baulicher Maßnahmen verwendet und gegebenenfalls an Dritte etwa Bauunternehmen oder beauftragte Vertreter weitergegeben werden, insbesondere dann, wenn durch eigenes Verhalten Bauarbeiten gefährdet oder verzögert werden. Diese Erwartbarkeit werde im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch gestützt, dass der Mitbeteiligte der Verarbeitung und Weitergabe seiner Kontaktdaten im Eigentümerstammdatenblatt grundsätzlich zugestimmt habe. Vor diesem Hintergrund liege ein überwiegendes berechtigtes Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch des ausbauenden Miteigentümers an der Übermittlung der Postadresse des Mitbeteiligten vor. Seitens der Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse bestanden, eine effiziente Betreuung und Koordination der Anliegen der Wohnungseigentümer sicherzustellen. Auf Seiten des ausbauenden Miteigentümers habe ein ebenso berechtigtes Interesse an der Herstellung einer direkten Kommunikationsmöglichkeit mit dem Mitbeteiligten sowie dessen Einbeziehung in die Abstimmung mit dem beauftragten Bauunternehmen und dem rechtsfreundlichen Vertreter zur raschen und unkomplizierten Bearbeitung seines Bauvorhabens bestanden. Die Weitergabe der Adresse sei genau zu diesem Zweck erfolgt und sei erforderlich gewesen, um die berechtigten Interessen sicherzustellen. Insgesamt könnten vor diesem Hintergrund keine überwiegenden Interessen des Mitbeteiligten an der Geheimhaltung der betreffenden Daten festgestellt werden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2026 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie verfolge ein eigenes berechtigtes Interesse an einer effizienten Betreuung und Koordination der Anliegen der Wohnungseigentümer. Dieses Interesse umfasse sowohl gemeinschaftsbezogene Belange als auch individuelle Anliegen einzelner Wohnungseigentümer und ziele darauf ab, diese zu unterstützen, insbesondere wenn die Anliegen das von ihr betreute Gebäude beträfen und ohne sachlichen Grund behindert würden. Angesichts der E-Mail an die Beschwerdeführerin liege es im klaren Interesse des ausbauenden Wohnungseigentümers, die für die Projektabwicklung notwendige Kommunikation zwischen dem Mitbeteiligten, den beauftragten Unternehmen und seinen rechtsfreundlichen Vertretern zu ermöglichen, um die erkannte Blockadesituation zu lösen und den Fortgang der Bauarbeiten zu sichern. Schließlich sei dem Rechtsvertreter die Adresse des Mitbeteiligten bereits vor der gegenständlichen Weitergabe bekannt gewesen und ergebe sich dies aus der beigefügten Korrespondenz des Rechtsvertreters vom 24. Februar 2026. Darin führe dieser aus, dass ihm die betreffenden Kontaktdaten bereits aufgrund seiner die gegenständliche Liegenschaft betreffenden anwaltlichen Vortätigkeit vorgelegen seien.
In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 9. Juni 2026 verwies der Mitbeteiligte darauf, dass die E-Mail vom 30. April 2026 nicht nur an den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers und die Baufirma als (Nicht)Miteigentümer weitergeleitet worden sei, sondern – wie im cc zu ersehen sei – zusätzlich an weitere E-Mail-Adressen, die ihm im Wesentlichen unbekannt bzw. in keinem Bezug zu seiner Person stünden. Selbst wenn der Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers daher die Adresse bereits gekannt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen, die Adresse an die Baufirma sowie an die übrigen Personen weiterzugeben. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheide in diesem Fall aus. Weder die Baufirma, noch die übrigen Personen hätten ein rechtliches Interesse an seinen Daten, bzw. sei die Übermittlung im CC-Gruppenversand datenschutzrechtlich nicht erforderlich. Die in dem E-Mail zusätzlich enthaltene subjektive Bewertung “Kompromissbereitschaft seitens Herrn XXXX kaum gegeben“ sei für die Erfüllung des Verwaltungszwecks nicht erforderlich und verstoße daher gegen das Datenminimierungsgebot. Auch sein minderjähriger Sohn und seine Ehefrau seien von dieser Weitergabe betroffen, da auch sie diese Adresse betreffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Mitbeteiligte ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse XXXX und hält Wohnungseigentum am Geschäftslokal Top 1B, XXXX .
Die Beschwerdeführerin ist Immobilienverwalterin der gegenständlichen Liegenschaft.
Im Zuge des Dachgeschossausbaus durch einen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich die XXXX (ausbauender Miteigentümer) war vorgesehen, dass ein Lichtschacht von einer Baufirma abgebrochen wird. Aus diesem Grund wurde im Erdgeschoss eine Deckenkonstruktion errichtet, in die ein Fenster integriert ist. Für die Konstruktion waren entsprechende Baumaßnahmen erforderlich, der Zugang dazu erfolgte über die Räumlichkeiten des Mitbeteiligten. Dieser verweigerte der Baufirma jedoch den Zutritt.
Der ausbauende Miteigentümer wandte sich aufgrund dieser Situation mit folgendem Mail vom 29. April 2024 an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrter Frau XXXX ,
im Anhang senden wir Ihnen Schreiben der Baufirma XXXX Da Herr XXXX (Top 1b) der Baufirma leider den Zugang zum Lichtschacht verwehrt hat, bitten wir Sie mit Herrn XXXX Kontakt aufzunehmen um hier eine vernünftige Lösung zu finden.
Vielen Dank!“
Diesem E-Mail war das im E-Mail erwähnte Schreiben der Baufirma vom 25. April 2024 an den ausbauenden Miteigentümer angeschlossen. Darin teilt diese dem ausbauenden Miteigentümer mit, dass ihr der Mitbeteiligte zur Durchführung von erforderlichen Baumaßnahmen den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verweigere, weshalb weder die Baufirma, noch ihre Versicherung für Schäden aufkommen würden.
Mit E-Mail vom 30. April 2024 antwortete die Beschwerdeführerin dem ausbauenden Miteigentümer folgendermaßen, wobei sie unter anderem den mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragten Rechtsvertreter des ausbauenden Miteigentümers sowie die den Ausbau durchführende Baufirma in CC setzte:
[..]
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wie Ihnen sicher Herr XXXX aus leidvoller Erfahrung berichten kann, ist aus unserer Sicht eine Kompromissbereitschaft seitens Herrn XXXX kaum gegeben. Wir ersuchen Sie daher das Schreiben direkt an den Eigentümer zu richten. Wir haben hier folgende Adresse aufliegen:
XXXX
Im von ihm unterschriebenen „Eigentümerstammdatenblatt“ hatte der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin zugestimmt, dass seine Wohnanschrift und seine E-Mail-Adresse „den anderen Miteigentümern“ der gegenständlichen Liegenschaft im wichtigen Bedarfsfall weitergegeben werden dürfe.
Die Wohnanschrift des Mitbeteiligten ist (auch im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt) im Grundbuch ersichtlich (gewesen) und war diese dem mit der Durchführung des Umbaus beauftragten Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers bereits aufgrund einer Grundbuchsabfrage im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaft seit 2023 bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den in Verfahren erstatteten Vorbringen und Unterlagen und sind diese im Übrigen unstrittig.
Dass der Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers bereits seit 2023 Kenntnis über die Wohnanschrift des Mitbeteiligten hatte, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. März 2026 samt diesbezüglicher Erklärung des Rechtsanwaltes und wurde dies vom Mitbeteiligten in seiner dazu ergangenen Stellungnahme auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
1. zum Gegenstand des Verfahrens:
Festzuhalten ist zunächst, dass sich der Mitbeteiligte in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde gegen eine durch die Beschwerdeführerin per E-Mail erfolgte Weitergabe seiner privaten Wohnadresse an „am Dachgeschossausbau beteiligte Firmen und Personen“, die keine Miteigentümer der Liegenschaft seien, gerichtet hat. Eine konkrete Benennung dieser „am Dachgeschossausbau beteiligten Firmen und Personen“, die keine Miteigentümer der Liegenschaft seien, fand durch den Mitbeteiligten in seiner Beschwerde nicht statt, sondern wurde dazu lediglich das in Rede stehende E-Mail vom 30. April 2024 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2024 fest, dass es sich bei den („am Dachgeschossausbau beteiligten“) Empfängern der Wohnanschrift um die mit dem Ausbau beauftragte Baufirma und den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers gehandelt habe. Dem ist der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 nicht entgegengetreten.
Dementsprechend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ihren Feststellungen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die private Wohnadresse des Mitbeteiligten an die mit dem Ausbau beauftragte Baufirma und den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers weitergeben hat und wurde insofern eine Verletzung des Mitbeteiligten in seinem Recht auf Geheimhaltung in Spruchpunkt 1. festgestellt.
Die Weitergabe der Wohnanschrift an den ausbauenden Miteigentümer selbst bzw. an sonstige Personen oder Firmen war hingegen mangels einer (konkreten) Benennung nicht Gegenstand der verfahrenseinleitenden Beschwerde und damit in weiterer Folge auch nicht Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114; VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).
Sofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Gericht auf eine Weitergabe der Wohnanschrift an den ausbauenden Miteigentümer bezieht, ist daher darauf von Seiten des erkennenden Gerichts ebenso wenig einzugehen, wie auf das erstmals in der Stellungnahme vom 9. Juni 2026 erstattete (erneut nicht konkretisierte) Vorbringen des Mitbeteiligten, die (auch seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn betreffende) Wohnanschrift, sei an weitere, ihm selbst unbekannte bzw. in keinem Bezug zu seiner Person stehende E-Mail-Adressen weitergeleitet worden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die in dieser Stellungnahme enthaltenen Ausführungen des Mitbeteiligten, es seien auch „subjektive Bewertungen“ zum Mitbeteiligten in der E-Mail vom 30. April 2024 enthalten und damit von der Beschwerdeführerin unzulässig weitergeleitet worden, weil diese ebenfalls nicht Gegenstand seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde und damit auch nicht Inhalt des für die Prüfbefugnis des Gerichts maßgeblichen angefochtenen Bescheids waren.
2. zur Anwendbarkeit der DSGVO
Unbestritten ist, dass die vorliegende Weitergabe personenbezogener Daten durch die als GmbH eingerichtete Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Tätigkeit als Hausverwaltung mittels E-Mail erfolgt ist. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO, insbesondere nach Art 2 Abs. 1 lit c („Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“; sogenannte „Haushaltsausnahme“) ist daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für das Gericht nicht erkennbar. Die in der Beschwerde dazu enthaltene Argumentation der Beschwerdeführerin, der ausbauende Miteigentümer nutze die Wohnanschrift allein zu privaten Zwecken und habe in weiterer Folge eine Weitergabe an Dritte „keine datenschutzrechtliche Relevanz“ kann schon allein vor dem Hintergrund, dass eine Weitergabe der Wohnanschrift durch den ausbauenden Miteigentümer hier gar nicht verfahrensgegenständlich ist, nicht nachvollzogen werden.
Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren darauf hinweist, dass die vorliegende Wohnanschrift ohnedies im Grundbuch öffentlich zugänglich sei, genügt der Hinweis, dass die DSGVO eine Ausnahme für öffentlich zugängliche Daten nicht enthält. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, der in den Anwendungsbereich der DSGVO und daher des Unionsrechts fällt, eine Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG handeln sollte (siehe dazu VwGH, 01.02.2024, Ro 2021/04/0016).
3. zur verfahrensgegenständlichen Weitergabe
Wie festgestellt wurde, ist der Mitbeteiligte Miteigentümer einer von ihm nicht bewohnten Liegenschaft, an der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein Dachgeschossausbau durch einen anderen Miteigentümer erfolgte. Da im Zuge dieser Ausbauarbeiten der Zugang zu den Räumlichkeiten des Mitbeteiligten erforderlich, jedoch der ausführenden Baufirma vom Mitbeteiligten verweigert wurde, ersuchte der ausbauende Miteigentümer die Beschwerdeführerin als Hausverwaltung dieser Liegenschaft per – mittels cc u.a. auch an seinen Rechtsanwalt und die ausführende Baufirma übermitteltem – E-Mail vom 29. April 2024 um Unterstützung.
Dazu teilte die Beschwerdeführerin dem ausbauenden Miteigentümer mit – in cc u.a. auch an den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers und der ausführenden Baufirma übermitteltem – Antwort-E-Mail vom 30. April 2026 mit, dass sich dieser direkt an den Mitbeteiligten wenden müsse und wurde dazu die Wohnanschrift des Mitbeteiligten bekannt gegeben.
Der Mitbeteiligte wendet sich nun – wie dargelegt – verfahrensgegenständlich gegen diese Weitergabe seiner Wohnanschrift an den Rechtsanwalt und die Baufirma.
§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit., wobei die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen zulässig, wenn die Datenverarbeitung ausreichend legitimiert bzw. rechtmäßig ist und diese in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen wird.
In Art 5 Abs. 1 DSGVO werden die Grundsätze der DSGVO „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“ (lit. a) „Zweckbindung“ (lit. b), „Datenminimierung“ (lit. c), „Richtigkeit“ (lit. d), Speicherbegrenzung“ (lit. e) und „Integrität und Vertraulichkeit“ (lit f) normiert. Art. 5 Abs. 2 DSGVO weist die Einhaltung dieser Grundsätze ausdrücklich und allein dem Verantwortlichen zu.
§ 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss.
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. zulässig, wenn
- die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (lit. a)
- die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (lit. b),
- die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (lit. c), oder
- die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (lit. f).
Festzuhalten ist, dass es sich beim Rechtsanwalt und der Baufirma, auch wenn die vorliegende Datenweitergabe an sie aufgrund ihres Auftragsverhältnisses zum Wohnungseigentümer erfolgt ist, um eigenständige – den Grundsätzen des Art 5 DSGVO unterliegende – Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO handelt.
Nach Art 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt oder auch die Baufirma im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses datenschutzrechtlich nicht selbstständig über die in diesem Zusammenhang verarbeiteten Daten verfügen bzw. disponieren konnten, sind jedenfalls nicht hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch in keiner Weise substantiiert dargelegt.
Dabei wird zwar nicht übersehen, dass ein Rechtsanwalt als bestellter Vertreter aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für und im Namen seines Mandanten handelt und damit sämtliche berechtigten und zweckdienlichen Handlungen, Schriftsätze und Erklärungen des Anwalts rechtlich als Handlungen des Mandanten selbst anzusehen sind. Dennoch agiert er in Bezug auf die dabei erfolgten Datenverarbeitungen schon aufgrund der in § 9 Abs. 1 2. Satz RAO normierten Unabhängigkeit seiner Tätigkeit datenschutzrechtlich als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO und in diesem Sinne auf Grundlage gesetzlicher Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten, wie in § 9 RAO enthalten (vgl. dazu Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art 28, Rn. 47).
Eine Übermittlung von Daten an einen Rechtsanwalt ist daher – auch wenn sie im Rahmen eines aufrechten Mandatsverhältnisses erfolgt ist – datenschutzrechtlich dem Rechtsanwalt und nicht seinem Mandanten zuzuordnen.
3.1. Zur behaupteten Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO
Nach Art 4 Z 11 DSGVO ist eine Einwilligung der betroffenen Person jede freiwillige für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Zentrale Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist somit u.a. deren Bestimmtheit. Eine gültige datenschutzrechtliche Einwilligung setzt somit zwingend voraus, dass sie „für den bestimmten Fall“ in „Kenntnis der Sachlage“ von der betroffenen Person erteilt worden ist.
Das bedeutet, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen muss, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (siehe dazu EuGH, 11.11.2020, C‑61/19, Rn 40 m.w.H.).
Da die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Einwilligungserklärung des Mitbeteiligten im Zuge des Eigentümerstammblattes auf eine Weitergabe seiner Wohnanschrift an andere Wohnungseigentümer*Innen beschränkt war, kann diese schon angesichts des dargelegten strengen Bestimmtheitserfordernisses für die hier in Rede stehende Weitergabe an davon abweichende Verantwortliche – wie im vorliegenden Fall – nicht als ausreichende Rechtfertigungsgrundlage herangezogen werden.
Eine gültige Einwilligungserklärung im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor.
3.2. zur behaupteten vertraglichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Im vorliegenden Fall erfolgte die in Rede stehende Datenweitergabe durch die Beschwerdeführerin unbestritten im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit als Hausverwaltung. Konkret wurde sie vom ausbauenden Miteigentümer darum ersucht, ihm bei der Kontaktaufnahme mit dem Mitbeteiligten zum Zweck der Koordinierung seines an der von der Beschwerdeführerin verwalteten Liegenschaft durchgeführten Bauvorhabens zu unterstützen.
Der Rechtsgrund des Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO setzt u.a. voraus, dass die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person erforderlich ist.
Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (siehe dazu EuGH, 04.07.2023, C-252/21, Rn. 98).
Ein Verwaltungsvertrag – wie im vorliegenden Fall – besteht ausschließlich zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter als Machthaber. Im Verhältnis zum Verwalter wird stets nur die Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet (vgl. dazu OGH, 09.03.1999, 5 Ob 61/99b). Dennoch berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur juristischen Person hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis des Verwalters zum einzelnen Miteigentümer besteht. Es gehört also u.a. zum Umfang der einen Hausverwalter gegenüber einem einzelnen Miteigentümer treffenden Verpflichtung nach § 20 Abs 8 WEG, auf Verlangen diesem die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln (siehe dazu Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht II24 § 20 WEG (Stand 30.6.2024, rdb.at) Rn. 5).
Da somit aber die aus dem Verwaltungsvertrag resultierende Verpflichtung des Verwalters zur Weitergabe von Kontaktdaten nach § 20 Abs. 8 WEG lediglich gegenüber dem einzelnen anfragenden Miteigentümer – hier: dem ausbauenden Miteigentümer – besteht, konnte diese schon allein aus diesem Grund nicht als für die Erfüllung des Verwaltungsvertrages mit dem davon betroffenen Mitbeteiligten als erforderlich angesehen werden. Eine Rechtfertigung für die vorliegende Weitergabe nach Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO kam daher ebenso nicht in Betracht.
3.3. zum behaupteten berechtigten Interesse nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich, somit in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen worden sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. u.a. VwGH Ro 2020/04/0037, Rn. 52; EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 106).
Außerdem ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen können, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet.
Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch sensiblen) Daten generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 85).
3.3.1. zur Weitergabe der Wohnanschrift an den Rechtsanwalt des ausbauenden Miteigentümers
Unbestritten ist, dass der Rechtsanwalt vom ausbauenden Wohnungseigentümer dazu beauftragt wurde, als dessen Rechtsvertreter die Umbauarbeiten an seinem Dachgeschoss zu koordinieren bzw. durchzuführen und damit von diesem dazu legitimiert wurde, in seinem Namen in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Außer Zweifel steht auch, dass im Zuge dieser Umbauarbeiten der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Mitbeteiligten erforderlich wurde, dieser jedoch vom Mitbeteiligten verweigert wurde.
Ein Rechtsanwalt ist nach § 9 RAO verpflichtet, seinen Mandanten bestmöglich zu vertreten. Es lag daher zweifelsohne nicht nur im berechtigten Interesse des ausbauenden Wohnungseigentümers, sondern auch im berechtigten Interesse des beauftragten Rechtsanwalts selbst, dass er im konkreten Fall über die Wohnanschrift des Mitbeteiligten zwecks Kontaktaufnahme und Durchsetzung der sich aus dem Wohnungseigentumsrechts für den ausbauenden Miteigentümer ergebenden Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten informiert wird.
Darüber hinaus normiert § 20 Abs. 8 WEG eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Verwalterin, den Wohnungseigentümern auf deren Verlangen Namen und Zustellanschriften (Kontaktdaten) der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, zu nennen. Einzige Voraussetzung der Aktivierung dieser Verwalterpflicht ist die – bloß zu behauptende – vom Verwalter nicht zu überprüfende Intention des anfragenden Wohnungseigentümers, diese Daten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Wohnungseigentumsrechts zu benötigen. Durch diese Regelung soll eine Immunisierung gegen die Kontaktaufnahme durch andere Wohnungseigentümer verhindert werden. Die Einhaltung dieser Verwalterpflicht kann vom einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 sogar durchgesetzt werden (siehe Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht II24 § 20 WEG (Stand 30.6.2024, rdb.at), Rn 43/1).
Vor diesem Hintergrund lag es daher auch im berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin selbst, den ausbauenden Miteigentümer als Wohnungseigentümer aufgrund seines Ersuchens und damit auch dessen dazu legitimierten Rechtsanwalt über die Wohnanschrift des Mitbeteiligten zu informieren.
Dass der Mitbeteiligte in einem solchen sein Miteigentum betreffenden Kollisionsfall mit einem anderen Wohnungseigentümer nicht mit der Weitergabe seiner Wohnadresse an diesen Wohnungseigentümer zum Zweck einer allfälligen Kontaktaufnahme und Bereinigung der Lage rechnen habe können, ist schon angesichts der klaren Regelung des § 20 Abs. 8 WEG nicht anzunehmen und wurde der Mitbeteiligte über eine solche Weitergabe im Rahmen des von ihm unterschriebenen Eigentümerstammblattes von der Beschwerdeführerin im Übrigen sogar ausdrücklich informiert. Demzufolge konnte es den Mitbeteiligten zweifelsohne auch nicht überraschen, dass seine Adresse in einem solchen Bedarfsfall an den für und im Namen dieses Wohnungseigentümers agierenden Rechtsanwalt weitergegeben wird. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten an der Geheimhaltung seiner (ohnedies) im Grundbuch öffentlich zugänglichen und dem Rechtsanwalt zusätzlich bereits aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit im Vorfeld bekannten Wohnanschrift liegt daher nicht vor und wurde ein solches vom Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2026 im Übrigen auch nicht einmal mehr behauptet.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist schließlich auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schon angesichts der ihr ausdrücklich auferlegten Verpflichtung des § 20 Abs. 8 WEG als Vermittlerin fungieren hätte können und ist auch ansonsten ein gelinderes zum Ziel führendes Mittel nicht erkennbar.
Es bestehen daher im vorliegenden Fall gegen die Weitergabe der Wohnanschrift an den Rechtsanwalt keine Bedenken, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3.2. zur Weitergabe der Wohnanschrift an die ausführende Baufirma
In Bezug auf die Weitergabe der Wohnanschrift an die Baufirma führt die Beschwerdeführerin aus, diese sei zum Zweck der Beschleunigung des Bauvorhabens und damit sowohl im Interesse des ausbauenden Miteigentümers, als auch der zur Unterstützung verpflichteten Beschwerdeführerin erfolgt.
Ein Interesse des ausbauenden Miteigentümers daran, dass sein Bauvorhaben zügig voranschreitet und nicht durch andere Miteigentümer behindert wird, kann nicht in Abrede gestellt werden. Ebenso bestehen keine Zweifel, dass auch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dem einzelnen Miteigentümer gegenüber bestehenden Pflichten, ein Interesse daran zukommt, den ausbauenden Miteigentümer dabei zu unterstützen.
Wie bereits unter 3.1. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin als Hausverwaltung zwar primär die Interessen der Eigentümergemeinschaft, andererseits aber auch die (liegenschaftsbezogenen) Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer zu wahren, was im Einzelfall durchaus zu Interessenkonflikten führen kann.
§ 20 Abs. 8 WEG liefert in einer solchen Konstellation insofern Abhilfe, als der Umfang der verpflichtenden Unterstützungsleistung durch die Verwalterin in einem Bedarfsfall – wie vorliegend – klargestellt und damit auch eingegrenzt wird. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Kontaktdaten an andere Personen als den anfragenden Wohnungseigentümer ist darin nicht vorgesehen.
Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in ihrer Beschwerde behauptet – einzelne Miteigentümer bei der Organisation und dem Ablauf von ihr Wohnungseigentum betreffenden baulichen Maßnahmen zu unterstützen habe und ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2024 demgegenüber sogar selbst ausgeführt hat, dass sie eben gerade nicht mit Leistungen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau betraut gewesen sei (vgl. dazu auch OGH, 26.09.2014, OGH 5 Ob 79/14z, wonach die Verwaltung einzelner WE-Objekte nicht unter die Verwalterpflicht fällt, sondern es dazu eines gesonderten Auftrages durch den Wohnungseigentümer bedürfte).
Dabei ist auch festzuhalten, dass der ausbauende Miteigentümer im vorliegenden Fall allein wegen der Verweigerung des Zutritts durch den Mitbeteiligten und damit aufgrund eines dadurch bewirkten Stillstandes seines Bauvorhabens an die Beschwerdeführerin herangetreten ist. Inwiefern die Weitergabe der Kontaktadresse an die Baufirma diesen Stillstand beseitigen hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Eine – von der Beschwerdeführerin offenbar gemeinte – Beschleunigung des Bauvorhabens durch Ermöglichung einer direkten terminlichen Koordination zwischen der Baufirma und dem Mitbeteiligten war jedenfalls zweifelsohne weder vom ausbauenden Miteigentümer in seinem E-Mail vom 29. April 2024 intendiert, noch wäre sie zu diesem Zeitpunkt zielführend und damit erforderlich gewesen.
Da die vorliegende Weitergabe somit zur hier maßgeblichen Beseitigung des Stillstandes des Bauvorhabens schon nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich war, konnte diese auch nicht wirksam auf Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden (vgl. dazu auch VwGH, 17.10.2025, Ro 2022/04/0015). Dass der ausbauende Miteigentümer allfällig – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rein spekulativ geäußert – die Wohnanschrift des Mitbeteiligten jederzeit selbst der Baufirma weitergeben hätte können, ist für die Beurteilung der vorliegenden Weitergabe durch die Beschwerdeführerin nicht von Relevanz.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr komme nach § 20 Abs. 8 WEG eine vertragliche Pflicht zur Weitergabe der Wohnanschrift nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zu, greift im vorliegenden Fall nicht, weil diese Bestimmung lediglich auf eine Weitergabe an einen anfragenden Wohnungseigentümer, nicht aber an einen Dritten gerichtet ist.
Da auch eine sonstige Rechtsgrundlage für diese Weitergabe nicht erkennbar ist, erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.), zumal sich die ergänzenden Feststellungen zwanglos aus den vorgelegten Urkunden und dem erstinstanzlichen Vorbringen ergaben. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte daher – trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – entfallen, zumal die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung des unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich war und die zu lösenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität hatten.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden