IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, vom 22.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass
seit 01/2025 ein GdB von 80 %,
seit 01/2022 ein GdB von 70 %,
seit 06/2020 ein GdB von 60 %,
seit 06/2019 ein GdB von 50 %,
seit 01/2019 ein GdB von 40 %,
seit 10/2018 ein GdB von 30 %
seit 05/2018 ein GdB von 20%
vorliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) leidet an der Friedreich–Ataxie (festgestellter aktueller Grad der Behinderung: 80 %) und beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).
I.2. Dem ho. Gericht liegen insbesondere die seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten, das seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegte umfangreiche Konvolut an Befunden und sonstigen Unterlagen, sowie die Ausführungen der beschwerde-führenden Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung vor.
I.3. Im Gutachten vom 27.9.2025 wurde von einem GdB von 80%, im Gutachten vom 30.8.2025 wurde ebenso von einem GdB von 80 %, im Gutachten vom 28.2.2024 wurde von einem GdB von 70 % und im Gutachten vom 23.2.2025 wurde ebenso von einem GdB von 70 % ausge-gangen.
Diese Einschätzungen erfolgten im Rahmen der Gruppe 04.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung.
I.4. Im Gutachten vom 27.9.2025 wurde weiters davon ausgegangen, dass
- ein GdB von 80 % seit 07/2025
- ein GdB von 70 % seit 11/2022
- ein GdB von 30 % seit 07/2017
vorliegt.
I.5. Aus den seitens der Vertretung der bP vorgelegten Unterlagen (insbesondere ein Schreiben des ehemaligen Kindergartens, welchen diese besuchte) geht hervor, dass sich der Zustand des Antragstellers bis kurz nach dem Eintritt in den Kindergarten als unauffällig darstellte, kurz danach jedoch Funktionsbeeinträchtigungen auftraten, welche sich sukzessive verschlechterten.
I.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab der Geburt (01.10.2014) abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung von 80 % bereits seit 12.08.2024 bestehe. Ein Grad der Behinderung von 70 % bestehe seit 11/2022 und ein Grad der Behinderung von 30 % bestünde seit 07/2018.
Im angefochtenen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang teilweise wiedergegeben und das „ärztliche Begutachtungsverfahren“ als schlüssig erkannt. Die eine rechtliche Beurteilung fehlt dem angefochtenen Bescheid.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte zusammen-gefasst ausführlich begründet vor, dass die bB rechts- und tatsachenirrig entschieden hätte.
I.6.1. Nach Aktenvorlage wurde den Verfahrensparteien die Einschätzung der Sach- und Rechtslage des ho. Gerichts auf Basis dieser Aktenlage mit Schreiben vom 28.4.2026 zur Kenntnis gebracht.
Das ho. Gericht ging hierin davon aus, dass die mit der Friedreich–Ataxie einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schubweise, sondern eher linear, anfangs eher schleichend beginnend verläuft, wobei das ho. Gericht nicht verkenne, dass dieser Verlauf keiner Geraden im mathematischen Sinne entspricht.
Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Fest-stellung des Grades der Behinderung besteht, die sich ergebenden Funktionsbeeinträchti-gungen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf Basis der Gruppe 04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen rückwirkend von einem GdB wie im Spruch genannt auszugehen sei.
Resümierend ging das ho. Gericht davon aus, dass die Rechtssache auf Basis der Aktenlage wie beschrieben entscheidungsreif sei.
I.6.2. Im Rahmen einer Stellungnahme stimmte die gesetzliche Vertretung der bP der gerichtlichen Einschätzung zu.
I.6.3. Die bB äußerte sich nicht, bzw. trat der gerichtlichen Einschätzung nicht entgegen.
I.7. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss im Umlaufverfahren am 16.06.2026 der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die bP an der Friedreich–Ataxie leidet, deutlich erkennbare Symptome bereits im Kinderartenalter auftraten, und die bP zwischenzeitig ihre Gehfähigkeit verlor.
1.3. Exkurs: Friedreich–Ataxie
Im Rahmen der Heranziehung öffentlich einsehbarer Quellen geht das ho. Gericht in Bezug auf die genannte Krankheit von nachfolgendem Sachverhalt aus:
Die Friedreich-Ataxie (FRDA) ist eine multisystemische neurodegenerative Erbkrankheit, benannt nach Nikolaus Friedreich. Sie gehört zur Gruppe der Heredoataxien und ist die häufigste Form dieser Erkrankungen in Mitteleuropa.
Ursache ist eine Mutation im FXN-Gen auf Chromosom 9, meist durch eine GAA-Trinukleotid-Repeat-Expansion im ersten Intron. Bei Betroffenen ist die Produktion des Mitochondrienproteins Frataxin stark vermindert, was zu mitochondrialer Dysfunktion und oxidativem Stress führt. Die Erkrankung wird autosomal-rezessiv vererbt; beide Eltern müssen Träger sein, damit ein Kind erkrankt.
Kernsymptome sind:
Progressive Ataxie (Gang- und Koordinationsstörungen).
Sensibilitätsstörungen der Tiefensensibilität und Verlust von Muskeleigenreflexen.
Sprech- und Schluckstörungen, Fußdeformitäten (z. B. Hohlfuß) und Skoliose.
Kardiomyopathie (Herzbeteiligung) und Diabetes mellitus können auftreten.
Der Verlauf ist progredient, oft mit Beginn im Kindes- oder Jugendalter; Schwere und Geschwindigkeit variieren und korrelieren teilweise mit der Länge der Repeat-Expansion. Die neurologischen und systemischen Symptome nehmen im Zeitverlauf zu; es gibt keine typische „Schub-Remissions-Abfolge“ wie bei multipler Sklerose. Die meisten Quellen beschreiben einen kontinuierlichen, aber variablen Fortschritt, wobei das Tempo von Patienten zu Patienten unterschiedlich ist.
Es gibt derzeit keine kausale Heilung; die Behandlung ist symptomatisch und interdisziplinär, beispielsweise Physio- und Ergotherapie, Kardiologie-Monitoring, Diabetes-Management, Orthopädie und Logopädie.
2. Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. Aufgrund dessen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Verfahren gilt grundsätzlich die Offizialmaxime, wobei dieser Umstand, die Parteien -auch die Amtspartei- nicht von ihrer Obliegenheit, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, entbindet.
Wie der VwGH in seinem noch näher zu erörternden Erkenntnis vom 11.11.2025, Ra 2014/11/0109 feststellt, entbinden allfällige Schwierigkeiten bei der Feststellung des maß-geblichen Sachverhaltes die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Fest-stellungen zu treffen. Hierbei wird sie jedoch die Mitwirkung der antragstellenden Partei einfordern können (und wird sie wohl erst, wenn eine solche Einforderung erfolglos bleibt und amtswegige Ermittlungen erfolg- bzw. aussichtslos sind, von einem Vorliegen nicht parater Bescheinigungsmittel ausgegangen werden können), wobei im gegenständlichen Fall anzuführen ist, dass die bP bzw. ihre Vertretung von sich aus alle erforderlichen Unterlagen vorlegte, welche die bB in die Lage versetzt hätten, antragsgemäß zu entscheiden.
Ebenso äußerten sich die Eltern bP wiederholt zum Krankheitsbild der bP -wenn auch menschlich verständlich teils emotionsgeladen- deren Angaben auf den objektiven Aussage-kern reduzierend in nachvollziehbarer Weise.
Das ho. Gericht verweis in diesem Sinne auch auf die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachte Ansicht in Bezug auf den anzunehmenden maßgeblichen Sachverhalt, welchem die die Parteien im beschriebenen Umfang zustimmten, bzw. nicht entgegentraten und zieht das ho. Gericht aus dem Verhalten der Parteien den Schluss, dass sich die im gegenständlichen Erkenntnis vertretene Ansicht mit jener der Parteien deckt.
Für das ho. Gericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hierbei ist es an keine fixen Beweisregeln gebunden, es hat einem Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen, welcher im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.
Liegen dem Gericht verschiedene Gutachten vor, ist es in Entsprechung der höchstgericht-lichen Judikatur nicht per se verpflichtet, ein sog. „Obergutachten“ einzuholen, sondern ist es ihm gestattet, den Plausibilitätsgehalt der Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen.
Ebenso entspricht es der höchstgerichtlichen Judikatur, dass ärztlichen Befunden grund-sätzlich der selbe Beweiswert zukommt wie einem Gutachten (VwSlgNF 2453 A).
Im Gutachten vom 27.9.2025 wurde von einem GdB von 80%, im Gutachten vom 30.8.2025 wurde ebenso von einem GdB von 80 %, im Gutachten vom 28.2.2024 wurde von einem GdB von 70 % und im Gutachten vom 23.2.2025 wurde von einem GdB von 70 % ausgegangen.
Im Gutachten vom 27.9.2025 wurde davon ausgegangen, dass
- ein GdB von 80 % seit 07/2025
- ein GdB von 70 % seit 11/2022
- ein GdB von 30 % seit 07/2017
vorliegt.
Soweit sich die Gutachten auf den Zeitpunkt des Beginns des Grades der Behinderung bzw. dem Vorliegen eines Grades der Behinderung von 30 % festlegem, kann aus deren Begründung nicht entnommen werden, wie die Gutachter konkret zu diesem Schluss kommen und stellen sie somit im gegenständlichen Fall bezogen auf diese Punkte Erkenntnisquellen sui generis dar, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Das ho. Gericht geht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel (insbesondere die vorliegenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in Verbindung mit der seitens der bP vorgelegten Befundlage, der Ausführungen und der weiteren vorgelegten Unterlagen der Vertretung der bP und der amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts über den typischen Verlauf der Erkrankung der bP, sowie des Umstandes, dass dem Erkennen eines Leidenszustandes durch den Arzt regelmäßig eine gewisse Vorlaufzeit vorausgeht, der Reaktion der Verfahrensparteien auf das ho Schreiben vom 28.4.2026) davon aus, dass in dubio für die bP vom im Spruch genannten chronologischen Verlauf des Grades der Behinderung in Bezug auf die bP auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesver-waltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.4.1. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions-beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktions-beeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Das zitierten Sachverständigengutachten und die sonstigen genannten Beweismittel wurden im bereits beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und wird in tatsächlicher Hinsicht von den im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen, woraus die beschriebene Chronologie es Grades der Behinderung rückwirkend betrachtet abzuleiten ist.
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 11.11.2025, Ra 2014/11/0109 erstmals und in weiterer Folge hiervon nicht mehr abgehend aus, dass – im genannten Erkenntnis bezogen auf §§ 34 und 41 Einkommensteuergesetz- mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung besteht, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids, wenn dies - wie im dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag.
Entgegen der Auffassung der bB ist daher die von der Behörde mangels rechtlicher Ausführungen nicht genannte, aber hier heranzuziehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet. Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich - wie im genannten höchstgerichtlichen Erkenntnis dargelegt - als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein.
Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich nicht weiter zur Frage, auf welchen Zeitraum sich eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung beziehen kann. Dem Wortlaut des genannten Erkenntnisses und auch der Folgejudikatur ist jedenfalls nicht entnehmbar, dass ein solcher Anspruch lediglich in Verbindung mit steuerrechtlichen Angelegenheiten besteht, sondern führt er allgemein aus, dass ein rechtliches Interesse des behinderten Menschen bestehen muss. Weiters lässt sich aus der vom Höchstgericht getroffenen Wortwahl entnehmen, dass eine behindertenfreundliche Auslegung der Bestimmung vorzunehmen ist, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die seitens des ho. Gerichts getroffene spruchgemäße Ausführung durch die höchstgerichtliche Judikatur gedeckt ist.
3.5. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzu-wendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungs-pflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
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