IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2025 wurde dem kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, G316 2332014-1/4Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am 25.09.1979 in XXXX (Kolumbien) geboren und ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Spanisch. Der BF ist verheiratet und Vater von vier Kindern, von denen ein Kind minderjährig ist.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist arbeitsfähig.
1.2. Der BF hielt sich die letzten Jahre vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung in Spanien auf und ging dort einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach.
1.3. Er reiste im Jahr 2024 ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .10.2025 wegen des Verdachts der Begehung des schweren Diebstahls durch Einbruch festgenommen und gegen ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls (durch Einbruch) gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 300.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
I./ im Februar 2024 durch Einbruch in die Wohnstätte einer anderen Person Bargeld, Schmuck, einen Damengürtel, eine Geldbörse, Handtaschen, zwei Silbermünzen und eine Schreckschusspistole im Gesamtwert von € 37.500,--, indem sie ein Fenster des Wohnhauses mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug aufzwängten;
II./ im April 2024 durch Einbruch in ein Gebäude sowie in ein Transportmittel einer anderen Person eine Brille im Wert von € 500,--, mehrere Koffer mit Silber- und Goldschmuck sowie Perlen und einen weiteren Koffer mit Büromaterial und Laptop im Gesamtwert von zumindest € 376.933,67, indem sie zunächst die Eingangstüre des Wohnhauses und anschließend eine dort befindliche Brandschutztüre mittels Hebelwerkzeug aufzwängten, um sich Zugang zur Garage zu verschaffen, und danach die linke hintere Seitenscheibe eines PKW herauszwängten.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd und als erschwerend die Tatwiederholung und die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet.
Das Strafgericht sah angesichts der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF, die durch ein geringes Einkommen und Sorgepflichten gekennzeichnet waren, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Aussicht auf Einbringung des für verfallen zu erklärenden Vermögenswertes außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand stand, vom Verfall ab.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Jänner 2029. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im April 2027 (1/2) und im November 2027 (2/3).
1.4. Der BF verfügt für Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Er war – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab Oktober 2025 – zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Beschäftigung nach. Maßgebliche Integrationsleistungen des BF bestehen ebenso nicht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich.
Die kolumbianische Ehegattin des BF verfügt über einen bis Juli 2029 befristeten spanischen Aufenthaltstitel. Diese ist jedoch mittlerweile vorübergehend gemeinsam mit dem minderjährigen gemeinsamen Kind von Spanien nach Kolumbien zurückgekehrt. Die weiteren, bereits volljährigen Kinder des BF leben derzeit in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in Kolumbien.
1.5. Kolumbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Kolumbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.02.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung und Wirtschaft
Die strategische Lage des Landes bietet sich als Drehscheibe zwischen Nord- und Südamerika sowie zwischen Atlantik und Pazifik an. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – auch für ausländische Investitionen - verbessern sich laufend, wobei die Freihandelsabkommen mit den USA, der EU, der Andengemeinschaft und die Pazifik-Allianz sowie die OECD-Mitgliedschaft Kolumbiens eine perfekte Basis bilden. Im Zuge der Gesundheitskrise kam es zur raschen Weiterentwicklung der Digitalisierung in zahlreichen Bereichen, darunter E-Commerce, Fintech, E-Government, etc. Durch den Ukrainekrieg gewinnt Kolumbien international an Bedeutung als Rohstofflieferant (WKO 9.2024).
Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vgl. WKO 10.2024).
Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 16.1.2025).
Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Branchen vor, der über der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Kolumbien 525 Euro pro Kopf (laenderdaten.info 1.2025).
Das Gesetz sah den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer im formellen Sektor vor. Die gesetzlichen Standards waren für die wichtigsten formellen Branchen angemessen. Das Gesetz galt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, darunter viele Bergbau- und Landarbeiter. Im Allgemeinen schützte das Gesetz das Recht der Arbeitnehmer, sich aus Situationen zu entfernen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdeten, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden (USDOS 23.4.2024).
Ein hohes Maß an Armut, insbesondere in ländlichen, indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinden, ist nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025).
2022 befanden sich geschätzte 36,6 Prozent der Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (CIA 16.1.2025).
[…]
Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor (USDOS 23.4.2024).
Im Allgemeinen kehren kolumbianische Rückkehrende in ihre Herkunftsgemeinden zurück, so dass
die Suche nach einer Wohnung am einfachsten über ihre Familien- und Freundesnetzwerke erfolgt. Derzeit gibt es keine Ankunftszentren oder Unterkünfte ausschließlich für kolumbianische Rückkehrende (IOM 7.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf eine Kopie seines gültigen kolumbianischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2025 XXXX , entnommen werden. Die Muttersprache des BF war aufgrund dessen Herkunft festzustellen.
Der festgestellte Familienstand des BF beruht auf seinen eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 12.01.2026.
Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Zuletzt gab der BF in seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 an, sich in Spanien unrechtmäßig aufgehalten sowie dort ohne entsprechenden Aufenthaltstitel gearbeitet zu haben (vgl. OZ 5)
2.3. Die Einreise des BF im Jahr 2024 ins Bundesgebiet beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 11.12.2025.
Die Feststellungen zur Festnahme und Untersuchungshaft basieren auf der aktenkundigen Personeninfo vom 16.12.2025 und der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.10.2025.
Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basiert auf dem Strafregister vom 15.01.2026 und dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2025.
Die Termine zum Ende des Strafvollzuges finden sich in der aktenkundigen Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 18.12.2025.
2.4. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges vom 16.12.2025. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
Der BF brachte im gesamten Verfahren nicht vor, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Hinweise darauf, dass darüber hinaus weitere Angehörige oder sonstige enge familiäre Bezugspersonen in Österreich leben würden, finden sich weder im Vorbringen des BF noch im übrigen Akteninhalt.
Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 aus, dass seine Ehegattin sowie das minderjährige Kind vorübergehend von Spanien nach Kolumbien zurückgekehrt seien (vgl. OZ 5) und legte mit Schreiben vom 04.02.2026 eine Kopie des Aufenthaltstitels der Ehegattin vor (OZ 6).
Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF weiters aus, dass seine anderen drei volljährigen Kinder derzeit in Spanien, den USA und in Kolumbien leben.
2.5 Die Feststellungen zur Lage in Kolumbien beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
Die Qualifizierung Kolumbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Anhang II. der VO (EU) 2026/464.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, G316 2332014-1/4Z, abgesprochen wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 58 AsylG lautet auszugsweise:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(…)
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. (…)
§ 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen,
insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner kolumbianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung als unrechtmäßig. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.
Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Gegenständlich verfügt der BF über kein schützenswertes familiäres oder soziales Netz in Österreich.
Zum zehnjährigen Aufenthalt in Spanien ist festzuhalten, dass sich dieser mangels entsprechender Aufenthaltsbewilligung als unrechtmäßig erweist und der BF damit auch unrechtmäßig einer Beschäftigung in Spanien nachging. Das Interesse an einem Aufenthalt in Spanien ist daher diesbezüglich als relativiert zu betrachten.
Wenngleich seine Ehegattin über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt, ist diese – wenn auch nur vorübergehend – mit dem gemeinsamen Kind nach Kolumbien zurückgekehrt. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben in Spanien kann daher nicht festgestellt werden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der BF nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2024 in Österreich lebt und ergibt sich daraus, dass er eine räumliche Trennung von seinen Familienangehörigen eigenständig herbeigeführt bzw. zumindest bewusst in Kauf genommen hat, weshalb aus dem behaupteten Aufenthalt der Familie in Spanien keine schutzwürdigen familiären Bindungen im Sinne des Beschwerdevorbringens abgeleitet werden können.
Ungeachtet dessen besteht bereits aufgrund des seit Oktober 2025 bestehenden Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Familienangehörigen und ist der persönliche Kontakt zu ihnen somit wesentlich eingeschränkt. Es handelt sich also jedenfalls um ein Familienleben mit sehr geringerer Intensität, dem die aus dem strafbaren Verhalten des BF resultierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumsdelikte gegenübersteht.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Ehegattin lediglich über einen bis Juli 2029 befristeten Aufenthaltstitel in Spanien verfügt und daher nach Ende der errechneten Strafhaft des BF im im Jänner 2029 das Bestehen eines familiären Netzes in Spanien auch diesbezüglich ungewiss ist.
Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarkt kann somit nicht erkannt werden und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am kolumbianischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Somit wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert.
Mangels oben ausgeführter intensiver privater Bindungen im Bundesgebiet und aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegt im Ergebnis daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kolumbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall daher als ausgeschlossen anzusehen.
Im Übrigen handelt es sich bei Kolumbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Insbesondere wird in Erwägungsgrund 12 der VO (EU) 2026/464 ausgeführt, dass Kolumbien die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert hat. Die Verfassung von 1991 und die daraus resultierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen starke Menschenrechtsgarantien vor. Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen System und einer Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Es gibt keine Anhaltspunkte für verbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht in Kolumbien keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, außer in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen der Staat nicht durchgängig präsent ist. Die Todesstrafe ist nach der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung entspricht internationalen Standards. Es besteht keine allgemeine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
Auch dieser Umstand spricht daher dafür, dass die grundsätzlich bestehende staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden gegeben ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). Hier könnte gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
3.6.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung wegen schwerem Einbruchsdiebstahl bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten.
Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine erhebliche Gefährdungsprognose zulasten des BF zu treffen.
Der BF setzte im Februar sowie im April 2024 jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern schwerwiegende strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Dabei handelte es sich nicht um situative oder spontane Delikte, sondern um planmäßig organisierte Einbruchsdiebstähle, die ein zielgerichtetes, arbeitsteiliges und auf unrechtmäßige Bereicherung ausgerichtetes Vorgehen erkennen lassen. Die Tathandlungen erforderten Vorbereitung, Koordination mit Mittätern sowie ein bewusstes Überwinden besonderer Sicherungseinrichtungen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.
Besonders schwer wiegt, dass der BF innerhalb kurzer Zeitspanne gleich zwei einschlägige Straftaten beging und sein strafrechtswidriges Verhalten trotz bereits erfolgter Tatbegehung neuerlich fortsetzte. Daraus ergibt sich, dass die erste Tat keine verhaltensändernde Wirkung entfaltet hat und beim BF keine ausreichende Abschreckungswirkung eingetreten ist. Vielmehr zeigt die wiederholte Delinquenz eine gefestigte Missachtung der Rechtsordnung sowie eine Bereitschaft, zur Erlangung finanzieller Vorteile gravierende Eingriffe in fremde Rechtsgüter vorzunehmen.
Hinzu kommt die außergewöhnliche Schadenshöhe von insgesamt weit über € 300.000,--, welche die erhebliche Intensität der Rechtsgutverletzung sowie die besondere Gefährlichkeit des gesetzten Verhaltens unterstreicht. Der BF griff dabei wiederholt in die geschützte Privatsphäre anderer Personen ein, indem er in Wohn- und sonstige Räumlichkeiten eindrang, wodurch neben erheblichen Vermögensschäden auch ein massiver Eingriff in das Sicherheitsgefühl der Geschädigten bewirkt wurde.
Auch die Art der Begehung sowie die Schwere der oben angeführten, als Verbrechen qualifizierten Straftaten, lassen eine Prognose im Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen.
Im Strafurteil wurde zudem festgehalten, dass unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des BF sowie auf die Auswirkungen der verhängten Strafe und sonstiger zu erwartender Folgen der Tat auf dessen künftiges Leben in der Gesellschaft die ausgesprochene Freiheitsstrafe als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend anzusehen war.
Weiters führte das Strafgericht aus, dass auch aus generalpräventiven Erwägungen eine deutlich spürbare staatliche Reaktion erforderlich sei. Insbesondere bei Wohnungseinbrüchen handle es sich um Straftaten, die neben erheblichen finanziellen Schäden oftmals auch schwerwiegende psychische Folgen für die Opfer nach sich ziehen. Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO wurde daher nicht in Betracht gezogen.
Das dargestellte Verhalten lässt somit erkennen, dass beim BF eine erhöhte Bereitschaft besteht, strafbare Handlungen zur Sicherung eigener wirtschaftlicher Vorteile zu begehen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Taten, deren professionellen Vorgehensweise sowie der wiederholten Tatbegehung ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr, dass der BF künftig erneut gleichartige oder vergleichbare strafbare Handlungen setzen wird.
Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und ist – auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 4 FPG zum Zeitpunkt des errechneten Strafendes im Jänner 2029 – der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum jedoch denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der BF wird den Wegfall der durch sein besonders verwerfliches schwerwiegendes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, mühelos als gegeben erachtet werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchmittelkriminalität.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.6.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:
Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Angesichts des Umstandes, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, ist das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre herabzusetzen.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 8 Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF nicht anzudenken.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).
Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).
In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.