Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2025 wurde gegen den kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, ca. 10 Jahre in Spanien mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn (geb. 2010) gelebt zu haben. Weitere Kinder würden Spanien, den USA und in Kolumbien leben. Er sei in Spanien einer Beschäftigung nachgegangen und im Jahr 2024 nach Österreich gereist, um eine Arbeitsstelle zu suchen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF auf, Nachweise über seinen Aufenthalt in Spanien vorzulegen. Der BF gab in seiner Stellungnahme bekannt, dass seine Ehegattin und das minderjährige Kind vorübergehend nach Kolumbien zurückgekehrt seien und über eine auf fünf Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügen würden. Der BF selbst habe jedoch über keinen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in Spanien verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kolumbianischer Staatsangehöriger.
Der BF bringt vor, seit 2024 in Österreich zu leben. Eine behördliche Meldung liegt diesbezüglich nicht vor. Der BF ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten Beschäftigung nach.
1.2. Am 03.10.2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und gegen ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Am 11.12.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter im Februar 2024 durch Einbruch in eine Wohnstätte Bargeld, Schmuck, einen Damengürtel, eine Geldbörse und Handtaschen, zwei Silbermünzen und eine Schreckschusspistole im Gesamtwert von € 37.000,-- wegnahm, indem sie ein Fenster zum Wohnhaus mit einem schraubendreherähnlichen Werkzeug aufzwängten und im April 2024 durch Einbruch in ein Gebäude und ein Transportmittel eine Brille, mehrere Koffer mit Gold- und Silberschmuck sowie Perlen und einen Koffer mit Büromaterial und Laptop im Gesamtwert von zumindest € 376.933,67 wegnahm, indem sie die Eingangstüre eines Wohnhauses und anschießend die dort befindliche Brandschutztüre mit einem Hebelwerkzeug aufzwängten, um sich Zugang zur dortigen Garage zu verschaffen und anschließend die linke hintere Seitenscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges herauszwängten.
Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend sowie das reumütige Geständnis und der ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde außerdem die Tatbegehung in Gesellschaft schulderhöhend ins Kalkül gezogen.
Vom Verfall wurde vom Strafgericht angesichts der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF, die durch ein geringes Einkommen und Sorgepflichten gekennzeichnet sind und des Umstandes, dass die Aussicht auf die Einbringung des für verfallen zu erklärenden Vermögenswertes außer Verhältnis zum Verfahrensaufwands stand, abgesehen.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Jänner 2029. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im April 2027 (1/2) und im November 2027 (2/3).
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VI. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Gegenständlich steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung sowie der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Der BF beging zwei Einbruchsdiebstähle und liegen keine Hinweise vor, dass sich die finanzielle Situation des BF seitdem gebessert hätte, weshalb aufgrund der evidenten Wiederholungsgefahr eine sofortige Ausreise erforderlich ist.
Auch im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist, zumal sich zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft eine Verbesserung der finanziellen Umstände nicht zu erwarten ist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Zum erstmals in der Beschwerde aufgeworfenen Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes in Spanien ist festzuhalten, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel oder andere diesbezügliche Nachweise trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt wurden und der BF vielmehr in seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 bekanntgab, sich unrechtmäßig in Spanien aufgehalten und dort gearbeitet zu haben, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen. Ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG, welcher auf den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates abstellt, scheidet daher dem Grunde nach aus.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass das geltend gemachte Familienleben in Spanien mangels Nachweise nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Darüber hinaus brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 vor, dass seine Ehegattin und das minderjährige Kind vorübergehend nach Kolumbien zurückgekehrt seien. Das in Spanien vorgebrachte Familienleben ist daher nicht weiter beachtlich. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Familienangehörigen wieder in Spanien leben würden, gab der BF an, seit 2024 in Österreich zu leben und geht daraus hervor, dass er eine Trennung von seinen Familienangehörigen selbst in Kauf genommen hat. Im Lichte dieser Umstände und aufgrund seiner Straffälligkeit ist es ihm jedenfalls zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Darüber hinaus haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Kolumbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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