Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W293 2320885-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026, Zl. W293 2320885-2/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
4. Mit Schriftsatz vom 26.05.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei mangels Vorlage der vollständigen Revision (Schriftsatz endet mit Seite 7) keinerlei
Begründung an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessen – in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (siehe u.a. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003 mwN; insbesondere mit Hinweis auf den Beschluss des verstärkten Senates vom 25.02.1981, 2680/80). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (siehe ua. VwGH 23.08.2023, Ra 2023/20/0410 mwN). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind nach der Rechtsprechung streng. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (siehe u.a. VwGH 23.08.2023, Ra 2023/20/0410).
Der Schriftsatz enthält zwar einleitend einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. In der Folge finden sich jedoch keinerlei Ausführungen zum entsprechenden Antrag. Vielmehr finden sich nur Ausführungen zur außerordentlichen Revision.
Von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts ist nach der Aktenlage nicht auszugehen.
Mangels Vollständigkeit der Revision (diese endet mit Seite 7) war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.