Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2014, GZ. L508 1422401- 1/9E, betreffend §§ 3,8, 75 Abs. 2 AsylG 2005, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Oktober 2011 wurde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Mit der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach den vorgelegten Akten von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Die revisionswerbende Partei bringt zu ihrem Aufschiebungsantrag vor, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in sein Heimatland Pakistan zumindest Drohungen ausgesetzt sei; es sei sogar zu befürchten, dass sein Leben bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund der geschilderten Situation gefährdet sei.
Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (als der begehrte Status eines asylberechtigten nicht zuerkannt wurde) und dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dahin, dass der Revisionswerber nach Pakistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe, nicht zugänglich. Schon wegen des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen außerordentlichen rvision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen (Feststellungen und rechtliche Beurteilung) ist er in Pakistan einer (asylrelevanten) konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt; hilfsweise bestünde für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher ist nicht von einer im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisierte "Gefährdung" bzw. "Bedrohung" des Revisionswerbers in Pakistan auszugehen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juni 2014
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