Abweisung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Mit den bloßen, nicht näher konkretisierten Hinweisen auf ihre - nach den Feststellungen im Herkunftsstaat behandelbare und in der Vergangenheit dort auch behandelte - Erkrankung, ihre bisherige selbständige Tätigkeit in Österreich und ihre Unbescholtenheit wird das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Revisionswerberin - nach den Feststellungen leben im Übrigen alle ihre Angehörigen, insbesondere ihr Lebensgefährte und ihre vier Kinder, im Herkunftsstaat - nicht dargetan.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden