Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision der A P, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023, G310 2270447 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Kolumbien, reiste im Juli 2022 nach Spanien, wo sie sich etwa zwei Monate bei einer Freundin aufhielt. Sie beabsichtigte, dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, entschied sich aber dann, nach Österreich weiter zu reisen. Nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet stellte sie hier am 22. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. März 2023 ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin wendet sich in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG allein maßgeblichen gesonderten Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz erfolgte Interessenabwägung.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0041, mwN).
9 Die Revisionswerberin bringt vor, sie sei trotz der kurzen Dauer ihres Aufenthalts „vollständig in Österreich verfestigt und wertbringend gebunden“. Sie zeigt aber mit ihrem Hinweis auf ihre Bemühungen, die deutsche Sprache zu lernen, ihre selbständige Tätigkeit (durch Essenslieferungen an ein in Wien ansässiges Bordell) und die infolge dessen bestehende Krankenversicherung, die Schaffung eines durch die Tätigkeit aufgebauten Bekannten- und Kundenkreises, das Leben in einer privaten Wohnung unabhängig von staatlichen Hilfen sowie ihre Erkrankung nicht auf, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das zu all diesen Umstände Feststellungen getroffen und diese im Rahmen seiner Beurteilung hinreichend berücksichtigt hat, unvertretbar wären. Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sämtliche Angehörige der Revisionswerberin, insbesondere ihr Lebensgefährte und ihre vier Kinder, zu denen von ihr der Kontakt auch nach ihrer Ausreise aus Kolumbien aufrecht gehalten wurde, weiterhin im Herkunftsstaat leben und ihre Erkrankung auch in ihrem Heimatland behandelbar ist und dort auch früher schon behandelt worden war.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023
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