Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in der Revisionssache des S M in J, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2014, GZ. L508 1422401-1/9E, betreffend §§ 3,8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht geltend, die Revision sei, anders als das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, zulässig, weil dieses Gericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, des Näheren mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt. Diesen Tatbestand hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit seinen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 16. September 2013, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdevorbringen keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten, angesprochen.
Im genannten Erkenntnis vom 28. Mai 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof - mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - festgehalten, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die sich auf (nicht ausgeräumte) Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an. Entgegen den Behauptungen in der Revision durfte das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde (vom 31. Oktober 2011) lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt. Er hat im Wesentlichen seine Angaben "ergänzt" bzw. "korrigiert" und vorgebracht, er habe einzelne Fragen "missinterpretiert", insbesondere wisse er nun sehr wohl, welche Personen an dem Angriff auf die Moschee beteiligt gewesen seien. Die auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilten beweiswürdigenden Überlegungen, dass er keine gleichbleibenden Angaben zu den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfällen gemacht habe, hat der Revisionswerber nicht bestritten.
In der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht hätte deswegen nicht von der Durchführung der Verhandlung absehen dürfen, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die behauptete Mitgliedschaft des Revisionswerber bei einer Studentenorganisation nicht geklärt sei. Dazu ist anzumerken, dass das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde geteilt hat und die ins Treffen geführte Behauptung an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde. Dieser daher nicht entscheidungswesentliche Sachverhalt führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war zu verneinen.
Da sich die Revision nach dem Gesagten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2014