Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1975, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023, G310 2270447 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antragabgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der von der aus Kolumbien stammenden Revisionswerberin gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr von Amts wegen kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Erhebung einer Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Die dagegen erhobene, am 18. August 2023 (19.39 Uhr) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision wurde von der Revisionswerberin mit einem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden.
3 Obgleich die Revisionswerberin das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 21. August 2023 (13.08 Uhr) im ERV eingelangten Schreiben vom 18. August 2023 auf ihre „unmittelbar bevorstehende Abschiebung“ hingewiesen hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß § 30 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden.
4 Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Vorlagebericht vom 21. August 2023 die Revision und seinen Akt des Beschwerdeverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30c Abs. 1 dritter Satz VwGG im elektronischen Weg vor, wo das Einlangen mit 22. August 2023 (11.02 Uhr) verzeichnet wurde. Der Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl war der Vorlage nicht angeschlossen.
5 Mit Schreiben vom 22. August 2023 eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof im Weg des ERV am 22. August 2023 (11.49 Uhr) ersuchte die Revisionswerberin nunmehr den Verwaltungsgerichtshof um ehebaldige Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittlerweile mit Schreiben vom 21. August 2023 den Termin für die zeitnah am 23. August 2023 stattfindende Abschiebung zur Kenntnis gebracht habe.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der dieses Gericht treffenden Verpflichtung (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; vgl. weiters etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/20/0373) zudem trotz Kenntnis von der von der Revisionswerberin geltend gemachten Dringlichkeit der Erledigung dieses Antrages vor Vorlage der Revision nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden, sodass nunmehr der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden.
8 Zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die Revisionswerberin vor, sie sei gezwungen, nach Kolumbien zurückzukehren, obwohl sie dort „der nachweislichen Verfolgung und Gefährdung ihrer Gesundheit, körperlichen Unversehrtheit und der Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt“ sei. „Insbesondere wären die absolut schützenswerten Interessen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens durch staatlichen Eingriff verletzt“. Sie sei „schwerkrank und auf medizinische Betreuung angewiesen“. Sie gehe „ihrer selbständigen Arbeit“ nach und sei unbescholten.
9 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129, mwN). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. VwGH 16.9.2019, Ra 2019/03/0043, 0044).
10 Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. auch dazu VwGH 16.9.2019, Ra 2019/03/0043, 0044).
11 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird von der Revisionswerberin nicht dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das solche eklatanten Mängel der genannten Art nicht erkennen lässt, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In ihrem Antrag stützt sie sich nämlich in erster Linie auf rechtliche Schlüsse, denen erkennbar nicht der festgestellte Sachverhalt, sondern ihre eigene in den Ausführungen der Revision dargelegte sachverhaltsbezogene Prämisse sowie ihre Ansicht, weshalb das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, zu Grunde liegen. Auch mit den bloßen, nicht näher konkretisierten Hinweisen auf ihre nach den Feststellungen im Herkunftsstaat behandelbare und in der Vergangenheit dort auch behandelte Erkrankung, ihre bisherige selbständige Tätigkeit in Österreich und ihre Unbescholtenheit wird das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Revisionswerberin nach den Feststellungen leben im Übrigen alle ihre Angehörigen, insbesondere ihr Lebensgefährte und ihre vier Kinder, im Herkunftsstaat nicht dargetan.
12 Sohin war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 23. August 2023
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