IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.04.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass die Taliban in Afghanistan an der Macht seien und die Lage dort sehr unsicher sei. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die Taliban.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt, BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er dabei im Wesentlichen an, von zwei Personen gesucht zu werden, die sich den Taliban angeschlossen hätten. Ein Großvater dieser beiden Personen sei nach einem Vorfall mit dem Cousin des Beschwerdeführers gestorben. Die Familie des Beschwerdeführers habe die Behandlungskosten des Großvaters übernommen und man habe sich mit dessen Stamm geeinigt, Blutgeld zu bezahlen. Von den zwei damals noch inhaftieren besagten Taliban-Mitgliedern sei jedoch immer wieder gefordert worden, keinen Frieden mit der Familie des Beschwerdeführers zu schließen. Die beiden hätten zudem angekündigt, die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach ihrer Enthaftung zu ermorden. Nach deren Freilassung hätten besagte Personen das Geschäft des Beschwerdeführers angegriffen und weiters den Cousin des Beschwerdeführers entführt. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage später von den beiden Taliban telefonisch informiert worden, dass der Cousin tot sei. Auch ein anderer Cousin des Beschwerdeführers habe von der Ermordung erfahren. Nach Einschaltung der Kriminalpolizei sei die Leiche des Cousins gefunden worden. Danach seien die Medien gekommen, die seinen Vater befragt hätten. Das Video sei auf Youtube zu finden. Die afghanische Polizei habe ermittelt und zwei Personen seien festgenommen worden. Eine davon sei ein Freund seines getöteten Cousins gewesen, der andere sei mit den beiden Taliban verwandt gewesen. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass die beiden Taliban an den Taten beteiligt gewesen seien. Diese seien ebenso verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe von ihnen erpresserische Nachrichten erhalten. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien beide besagten Personen wieder freigelassen worden, der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei daher geflohen. Von den Regierungsmitgliedern der derzeitigen Taliban-Regierung habe er jedoch nichts zu befürchten.
Der Beschwerdeführer legte bei dieser Einvernahme seine Tazkira, Dokumente, ein Konvolut an Lichtbildern, seinen Studentenausweis in Kopie, eine türkische Inskriptionsbestätigung sowie Integrationsnachweise, einschließlich einer Beschäftigungsbewilligung des AMS sowie Lohnzettel, vor.
Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 18.07.2024 wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira als authentisch befunden.
Mit Aktenvermerk vom 17.09.2024 fand mit Hilfe eines beigezogenen Dolmetschers die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Videos statt.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 07.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat als nicht glaubhaft erkannt werden konnte.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 28.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Verwiesen wurde auf die Länderberichte, insbesondere auf die Verfolgungspraxis durch die Taliban sowie die Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte und daraus auszugsweise zitiert. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient
Am 30.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation in Afghanistan Bezug genommen, wobei der Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit binnen einer Woche eingeräumt wurde. Dieser Möglichkeit wurde mit Stellungnahme vom 06.05.2026 entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Darüber hinaus spricht er etwas Türkisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , in der Provinz Kabul, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Grundschule und studierte zwei Jahre lang Recht und Politikwissenschaften an der Universität Rana, in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer arbeitete zudem im eigenen Lebensmittelgeschäft.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Afghanistan.
In Afghanistan leben darüber hinaus zwei Onkeln und drei Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers mit ihren Familien.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban.
Ihm drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, und wurde eine solche Gefährdung vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 07.11.2025, Schreibfehler teilweise korrigiert):
„[...] 3. Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
[...]
3.1. Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023a
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).
[...]
3.5. Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
[...]
3.7. Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
[...]
4. Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
[...]
5. Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
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5.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
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5.2. Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
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5.3. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
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6. Zentrale Akteure
6.1. Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
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6.2. Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).
Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
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6.2.1. Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).
National Resistance Front (NRF)
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).
Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).
Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Liberation Movement (ALM)
Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).
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6.3. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).
Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).
Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).
Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).
Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre
Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).
Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).
Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).
Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).
Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).
Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.
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6.4. Al-Qaida und weitere weitere bewaffnete Gruppierungen mit vorwiegend ausländischen Kämpfern
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Al-Qaida
Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vgl. UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023b). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen setzt sich al-Qaida in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen - Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt Berichte über mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden Berichten zufolge sowohl Kämpfer von al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe bemüht sich um eine verstärkte Zusammenarbeit mit regionalen Terrororganisationen nicht-afghanischer Herkunft, die in Afghanistan operieren (TTP, Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), ETIM/TIP und Jamaat Ansarullah), um ihre Präsenz in Nachbarländern auszubauen (UNSC 6.2.2025). Laut den Vereinten Nationen geht von al-Qaida keine unmittelbare Bedrohung für die Region aus, da sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt (UNGA 11.6.2025).
Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023a; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023a). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen, dass die Gruppe über ca. 6.000 Kämpfer verfügt und weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban erhält. Berichten zufolge unterhält die TTP auch taktische Verbindungen zum ISKP (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023a). Berichten zufolge hat die TTP weiterhin Zugang zu einer Reihe von Waffen, wodurch sich die Gefährlichkeit der Anschläge erhöht (UNSC 24.7.2025). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).
Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) / Turkistan Islamic Party (TIP)
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023a).
Die Vereinten Nationen schätzten im Juli 2025, dass die ETIM/TIP ihre Stärke weiter ausgebaut hat und nun bis zu 750 militante Kämpfer zählt, wobei ein Mitgliedstaat die Gruppe als klein (100 Kämpfer) und nicht militärisch aktiv schätzt. Führende Mitglieder der ETIM/TIP, darunter Abdul Haq und Abdulaziz Dawood, riefen Uiguren im Ausland zum Handeln auf. Diese Strategie wird durch eine engere Zusammenarbeit der ETIM/TIP mit den Taliban in Afghanistan untermauert. Es wird berichtet, dass im Dezember 2024 eine dreiköpfige Delegation, darunter ein Vertreter der ETIM/TIP, von Damaskus nach Kabul reiste und mit den Taliban-Behörden über den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer nach Osten diskutierte (UNSC 24.7.2025).
Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).
Jamaat Ansarullah (JA)
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vgl. FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025).
In den ersten Monaten nach der Rückeroberung Afghanistans durch die Taliban, als sich die tadschikische Regierung und die Taliban gegenseitig Drohungen aussprachen, stationierten die Taliban Kämpfer der JA und statteten sie mit US-Waffen aus, die sie bei der Machtübernahme in Afghanistan erbeutet hatten. Laut Berichten vom Februar 2024 trafen sich Vertreter Tadschikistans und der Taliban auf Wunsch Tadschikistans Ende 2023, um zu beraten, was mit den Kämpfern der JA geschehen solle. Die tadschikischen Behörden wollten offenbar die Auslieferung von Kämpfern der JA an Tadschikistan erreichen. Die Taliban boten stattdessen an, als Vermittler in den Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen zu fungieren. Die Führung der JA erklärte, sie werde nur verhandeln, wenn die tadschikische Regierung mehrere - für die tadschikischen Behörden - unzumutbare Bedingungen erfülle, darunter die Ausrufung Tadschikistans zum islamischen Staat und der Abzug der in Tadschikistan stationierten russischen Truppen (FPRI 25.11.2024).
Die JA kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Im Jahr 2022 wurde berichtet, dass die Gruppe über etwa 100 bis 250 Kämpfer verfügt, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Berichten zufolge sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten im Februar 2025, dass die JA Trainingslager in der Provinz Khost unterhält, in denen Ingenieure und Waffenausbilder von al-Qaida tätig sind, sowie ein spezielles Militärzentrum im Distrikt Kalafgan in der Provinz Takhar, in dem zentralasiatische und arabische Kämpfer ausgebildet werden. Die Gruppe gründete die Einheit "Ansar" in der Provinz Kunduz, um Grenzgebiete zu infiltrieren. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit des Lashkar-e Mansouri-Märtyrerbataillons in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen (UNSC 6.2.2025). Nach Angaben des Long War Journal unterhalten die JA gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar (LWJ 13.2.2025).
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7. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
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8. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
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9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:43
Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).
Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von eher gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023b).
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10. Korruption
Letzte Änderung 2025-10-07 15:36
Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).
Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).
Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).
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11. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
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12. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
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13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-10-07 15:37
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vgl. UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).
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14. Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).
Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehreren Jahren (AFJC 15.7.2025).
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).
Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).
Internet und Mobiltelefonie
Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder "nicht korrekt" verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).
Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
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15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen durch die Taliban deutlich eingeschränkt (AA 24.7.2025; vgl. FH 24.2.2022). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, EUAA 12.2023) und es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025). Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen (AA 24.7.2025).
Im September 2021, Januar 2022, Dezember 2022, März 2023 und März 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten in Kabul gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Im Mai und Juni 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte Proteste von Bauern gegen die Zerstörung ihrer Schlafmohnfelder in der Provinz Badakhshan gewaltsam auf. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen wies darauf hin, dass dagegen Demonstrationen ungestört blieben, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen (AA 24.7.2025).
Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten (HRW 11.1.2024; vgl. AMU 23.1.2024, Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025) und Journalisten setzen sich weiterhin fort (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 15.8.2023, AA 24.7.2025).
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16. Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).
Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).
Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).
Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).
Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).
Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
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17. Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).
Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).
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18. Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
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19. Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
DFAT 14.1.2022
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19.2. Tadschiken
Letzte Änderung 2025-10-09 14:59
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
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20. Relevante Bevölkerungsgruppen
20.4. Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Tätowierungen
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).
Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).
Musik
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
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21. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
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22. IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Nach Angaben von IDMC hatte Afghanistan mit Ende 2024 mit 5,5 Millionen Personen mit Abstand die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit (IDMC 2025). Laut IOM liegt diese Zahl sogar bei 6,3 Mio. Personen (IOM 18.12.2024; vgl. AA 24.7.2025). Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse (AA 24.7.2025; vgl. IDMC 2025).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).
Laut IOM gehören Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf) (AA 24.7.2025).
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23. Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan
Letzte Änderung 2025-11-07 15:06
Betreffend afghanische Flüchtlinge in Iran sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Betreffend afghanische Flüchtlinge in Pakistan sei auf das nachfolgende Unterkapitel verwiesen.
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23.1. Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Rechtlicher Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes afghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024b; vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz ausgenommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen (UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist (AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):
Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-(PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024).
Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen verlängert (USDOS 20.3.2023b). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeitspannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documentation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maßnahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist (USDOS 23.4.2024b).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schätzungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 [Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024).
Neuankommende seit August 2021
Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flüchtlinge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouilliert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022).
Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham [Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Visa. Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).
Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).
UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 23.4.2024b). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszusetzen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024).
Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Oktober wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Einschränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umgesetzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen – häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vorgehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „spontanously“ in Abgrenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die 21 Prozent erwachsene Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehrgründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rückkehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Afghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. September 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR (UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamt sind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurückgekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flüchtlingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023b). Allein im Dezember 2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete daraufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Siasat 2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrierter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wurden 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Vergleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty International berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025).
UNHCR/IOM 10.1.2025 Verhaftungen von Afghanen Monatsweise
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023).
Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024).
UNHCR/IOM 10.11.2024 Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstützungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-eigene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeitraum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizinische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 21.10.2024).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, Bildung und Rechtsschutz
Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlingslager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb (UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind (UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtungen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an (USDOS 23.4.2024b).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirtschaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirtschaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung konzentriert sich auf den Aufbau landwirtschaftlicher und handwerklicher Fertigkeiten sowie auf verschiedene Berufsausbildungen, die an den lokalen Markt, aber auch an eine Rückkehr, angepasst sind (UNHCR 17.4.2024). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Ausbildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).
Die Verfassung garantiert kostenfreie und verpflichtende Bildung für alle Kinder zwischen fünf und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlingskinder haben theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Von Kindern mit ACC-Status gibt es Berichte, dass eine Einschreibung an Schulen möglich ist, zumindest aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, während afghanische Kinder ohne Dokumentation sich nicht an öffentlichen Schulen einschreiben können. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung an den Universitäten mit ihren PoR-Karten, allerdings begrenzen einige Universitäten die Plätze, die an Afghanen vergeben werden (USDOS 23.4.2024b). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen 142 eigene Schulen in den 54 Camps. UNHCR versucht, die Bildungsmöglichkeiten der Kinder zu verbessern, indem es einerseits in den Flüchtlingscamps sichere Schulen zur Verfügung stellt, aber andererseits in staatliche Ressourcen und Infrastruktur investiert, um den Besuch afghanischer Flüchtlinge in regulären pakistanischen Schulen zu gewährleisten (UNHCR 17.4.2024). Im Zug der Ankündigung des Repatriierungsplans blieben viele Kinder, auch von PoR-Karteninhabern, den Schulen fern (UNHCR 26.6.2024).
Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. afghanische Flüchtlinge haben uneingeschränkten Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung. Umgekehrt unterstützt UNHCR die staatlichen Einrichtungen in den Aufnahmegebieten in Aufbau und Stärkung qualitativer medizinischer Leistungen durch verschiedene Programme und der Finanzierung der Ausstattung, sodass sowohl die Aufnahmegesellschaft als auch die Flüchtlinge profitieren (UNHCR 17.10.2024). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Kartenbesitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).
Auch die verstärkte Bereitstellung von Leistungen der psychischen Gesundheit und der psychosozialen Unterstützung in Belutschistan ist ein zentraler Bereich der UNHCR-Programme (UNHCR 17.10.2024).
Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere fürchten sich davor (USDOS 12.4.2022b). Es gibt Berichte, wonach die Polizei insbesondere von marginalisierten Gruppen, wie afghanischen Flüchtlingen, Bestechungsgelder verlangt, diese unrechtmäßig verhaftet oder schikaniert. Berichte über unrechtmäßige Verhaftungen und Erpressungen haben im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans zugenommen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR betreibt neun Zentren zur Rechtsberatung und Unterstützung in jenen Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Freilassung von festgenommenen und inhaftierten Personen (UNHCR 17.4.2024). Insbesondere nach dem Großanschlag auf die Army Public School in Peschawar wurde ab 2014 von einer Erhöhung der Kontrollen, Razzien, Verhaftungen und auch Schikanen durch die Polizei berichtet. Ab 2017 ist u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise erkennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban verstärkte sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder. Allerdings korreliert dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen (EUAA 5.2022). Im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans und des damit gestiegenen Risikos von Verhaftungen und Abschiebungen wurde die Rechtshilfe des UNHCR aufgestockt (UNHCR 26.6.2024).
[...].“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und der vorgelegten nationalen ID-Card, welche für authentisch befunden wurde (AS 151ff).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen und dem Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen widerspruchsfreien Angaben bei der Erstbefragung (AS 1f), im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 31f, 34), und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS S. 4). Eine etwaige Verlobte des Beschwerdeführers blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht unerwähnt.
Dass der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang studiert hat sowie über Arbeitserfahrung im Lebensmittelhandel verfügt, war aufgrund seiner übereinstimmenden Angaben im Verfahren feststellbar (AS 36, VHS S. 4).
Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der Erstbefragung angeführt, seine Eltern sowie seine Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig (AS 3). Davon abweichend, gab er vor dem Bundesamt an, seine Familie sei mit ihm zusammen nach der Machtübernahme ausgereist und lebe im Iran. Er stehe mit ihnen etwa zwei Mal pro Woche in Kontakt. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft und eine seiner Schwestern arbeite in einer Konditorei. Die Familie verfüge über ein Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers sowie über eine Landwirtschaft (AS 35). Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer erneut an, seine Familie lebe im Iran, sein Vater und seine Schwester seien berufstätig. Er gab jedoch an, dass seine Mutter verstorben sei. Der Beschwerdeführer erwähnte an dieser Stelle erstmals im Verfahren, dass der Kontakt zu seiner Familie schwierig sei, da sich diese illegal im Iran aufhalte und somit keine SIM-Karten haben könne (VHS S. 5f). Vor dem Bundesamt führte er diesbezüglich nur an, zwei Mal wöchentlich Kontakt zu seiner Familie zu haben, ohne etwaige Probleme zu erwähnen (AS 35). Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht weiter an, dass er seit dem Kriegsbeginn im Iran keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (VHS S. 6), verstrickte sich jedoch damit sogleich in einen Widerspruch, da er zuvor noch angegeben hatte, dass seine Mutter infolge des Krieges im Iran gestorben sei (VHS S. 4). Nachgefragt, wie er ohne Kontakt zur Familie vom Tod der Mutter erfahren hätte, gab der Beschwerdeführer lediglich kurz und knapp an, seine Familie habe es „irgendwie geschafft, mich direkt vom Iran anzurufen und mir zu sagen, dass meine Mutter durch eine Rakete getötet worden wäre“ (VHS S. 6). Würde es sich hiebei um tatsachenentsprechende Umstände handeln, wäre es dem Beschwerdeführer wohl zumutbar gewesen, diesbezüglich stringente und durchwegs übereinstimmende Angaben zu tätigen. Zum vermeintlichen Aufenthalt seiner Familie im Iran vermochte der Beschwerdeführer zudem keine weiteren Details zu nennen.
Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesamt sowie vor dem erkennenden Gericht angab, seine Familie wäre mit ihm ausgereist (AS 35, VHS S. 5), er jedoch im Rahmen der Schilderung seines Fluchtvorbringens nie angab, dass seine Familie mit ihm zusammen Afghanistan verlassen hätte. Vor der belangten Behörde gab er lediglich an, nach den geschilderten Vorfällen Angst bekommen und das Land deshalb verlassen zu haben (AS 38). Vor dem erkennenden Gericht führte er diesbezüglich aus, sein Vater sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, ihr Leben sei in Gefahr (VHS S. 8). Eine etwaige gemeinsame Ausreise blieb auch in diesem Zusammenhang unerwähnt.
Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, vor seiner endgültigen Ausreise bereits zwei Mal in den Iran gereist und von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (AS 37), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, einmal im Iran bei seiner Arbeit von der Polizei „geschnappt“ und nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (VHS S. 7). Weiters erwähnte er vor dem erkennenden Gericht auch einen Gefängnisaufenthalt in der Türkei erstmals im gesamten Verfahren.
Aufgrund der aufgezählten Ungereimtheiten und oberflächlich gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren waren weder der Aufenthalt seiner Familie im Iran noch deren gemeinsame Ausreise aus Afghanistan feststellbar, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Familie sich nach wie vor in Afghanistan im Heimatort befindet. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte.
Der Aufenthalt seiner Onkeln und Tanten sowie deren Familien in Afghanistan war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 35) festzustellen. Seine davon abweichende Ausführung, Onkel und Tanten im Iran sowie Pakistan zu haben, machte er mangels weiterführender Details nicht glaubhaft, zumal er noch vor dem Bundesamt anführte, mit seinen Onkeln und Tanten in Afghanistan zumindest hin und wieder in Kontakt zu stehen (AS 35).
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, zur Antragstellung auf internationalen Schutz, zur Gewährung von subsidiärem Schutz, zur befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (AS 1ff im Verwaltungsakt) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist oder wird.
Anlässlich seiner Erstbefragung am 29.04.2023 hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben, dass die Taliban an der Macht seien, die Lage in Afghanistan sehr unsicher sei und er im Falle einer Rückkehr die Taliban fürchte (AS 6). Er habe Afghanistan “vor etwa 1,5 Jahren”, somit circa im November 2021, zu Fuß in den Iran verlassen (AS 4).
Die später im Verfahren geschilderten Vorfälle betreffend eine vermeintliche Ermordung seines Cousins und die behauptete Verfolgung der Familie durch die Taliban hatte er im Rahmen der Erstbefragung jedoch gänzlich unerwähnt gelassen.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme zu stützen (vgl. VwGH vom 30.10.2025, Ra 2025/19/0273).
Erstmals, damit inhaltlich gesteigert, berichtete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt von einer Bedrohung durch zwei ehemals inhaftierte Privatpersonen (AS 37). Sein Cousin sei von diesen getötet worden, nachdem der Großvater besagter Personen ums Leben gekommen sei. Darüber hinaus sei das Geschäft des Beschwerdeführers angegriffen worden. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie von der Tötung seines Cousins erfahren hätten, sei die Kriminalpolizei informiert und die Leiche gefunden worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesbezüglich ein Interview gegeben, das auf Youtube zu finden sei. Die Mörder seines Cousins seien wieder inhaftiert, jedoch nach der Machtübernahme durch die Taliban erneut freigelassen worden. Sie hätten sofort begonnen, den Beschwerdeführer zu suchen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sich die beiden Personen den Taliban angeschlossen hätten. Von weiteren Regierungsmitgliedern der Taliban habe er jedoch nichts zu befürchten (38f).
Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen darüber hinaus vor dem erkennenden Gericht erneut, indem er beispielsweise erstmals im Verfahren anführte, die Leiche seines Cousins selbst gefunden zu haben. Ferner führte er aus, dass die inhaftierten Personen bereits zum Zeitpunkt des Todes ihres Großvaters Mitglieder der Taliban gewesen seien und sich nicht erst, wie zuvor im Verfahren angegeben, im Rahmen ihrer zweiten Haft den Taliban angeschlossen hätten. Auch berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig von wöchentlichen Anrufen sowie einem Besuch der Taliban in seinem Geschäft, bei dem ihm gesagt worden sei, er solle das Gegenangebot annehmen und Frieden schließen (VHS S. 7ff).
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Gericht betreffend die Steigerung seines Vorbringens in Widersprüche verstrickte und dieselbe damit nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Mit seinen abweichenden Angaben in der Erstbefragung konfrontiert, führte er zunächst an, es sei sehr viel falsch protokolliert worden, er wisse nicht, wie es zu diesen Fehlern gekommen sei. Auf den richterlichen Vorhalt, dass er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls und dem Übersetzungsvermerk seine dortigen Angaben bestätigt habe, führte er sodann aus, das Protokoll sei ihm, entgegen dem Vermerk, nicht rückübersetzt worden (VHS S. 5). Darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Ausfolgung einer Kopie des Protokolls verzichtet habe, gab dieser lediglich an, sie seien bei der Ankunft erschöpft und ahnungslos gewesen, deshalb seien einige Fehler passiert (VHS S. 6). Befragt zu seinen abweichenden Angaben im Zuge der Erstbefragung betreffend sein Fluchtvorbringen, gab der Beschwerdeführer zunächst an: „Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass wir Probleme mit Blutrache hätten und dass die Taliban an die Macht gekommen wären und unser Leben in Gefahr sei. Weitere Fragen wurden mir nicht gestellt, sonst hätte ich mein Problem auch ausführlicher darlegen können.“ Nach wörtlichem Zitat seiner Angaben bei der Erstbefragung und dem Hinweis, das Thema der Blutrache dort mit keinem Wort erwähnt zu haben, führte der Beschwerdeführer jedoch plötzlich aus, er sei erschöpft gewesen und „weiß bis heute nicht, was ich bei der Erstbefragung gesagt habe“ (VHS S. 9). Weshalb der Beschwerdeführer einerseits darauf beharrte, die Blutrache angegeben zu haben und andererseits gleich darauf angab, sich nicht mehr erinnern zu können, was er bei der Erstbefragung gesagt hätte, erschließt sich dem erkennenden Gericht bis zuletzt nicht. Weiter dazu befragt, wich der Beschwerdeführer erneut aus und gab an, der damalige Dolmetscher sei Iraner mit kurdischen Wurzeln gewesen und habe ihn nicht gut verstanden (VHS S. 9). An dieser Stelle ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer etwaige Verständigungsschwierigkeiten damit erstmals zu diesem Zeitpunkt im gesamten Verfahren anführte. Die Steigerung seines Vorbringens lässt mangels plausibler und nachvollziehbarer Erklärungen sowie aufgrund der aufzeigten Inkohärenzen bereits Zweifel an den vorgebrachten Fluchtgründen zu.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch noch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten:
Es wird konstatiert, dass der Beschwerdeführer schon in den Grundzügen seines Vorbringens abweichende Ausführungen traf. Zunächst erklärte er vor dem Bundesamt, ein alter Mann habe seinen Cousin mit einem Stein bewerfen wollen, sein Cousin habe jedoch die Hand des alten Mannes festgehalten. Daraufhin sei der alte Mann in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er etwa zwanzig Tage später verstorben sei (AS 38). Vor dem erkennenden Gericht hingegen gab der Beschwerdeführer an, der alte Mann sei, nachdem der Cousin des Beschwerdeführers seine Hand festgehalten hätte, gestürzt und habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten (VHS S. 7). Weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr angab, dass der alte Mann in Ohnmacht gefallen sei, sondern einen Oberschenkelhalsbruch als Folge eines Sturzes anführte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung durchwegs nur mehr von einem Enkel des alten Mannes sprach (VHS S. 7f), während er noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Beschwerdeschriftsatz durchgehend angab, der alte Mann habe zwei Enkel gehabt, die beide in Haft gewesen seien (AS 38, 322). Bereits diese widersprüchlichen Angaben lassen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel ziehen, nicht zuletzt deshalb, weil dieser keinerlei Begründung anführte, weshalb er plötzlich nur noch von einem Enkel des alten Mannes sprach, der später auch den Beschwerdeführer selbst bedroht hätte.
An dieser Stelle ist darüber hinaus anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Zugehörigkeit der/des Enkel des alten Mannes zu den Taliban voneinander abweichende Angaben machte, da er noch vor der belangten Behörde angab, die beiden seien aufgrund von Vergewaltigungen und Erpressungen inhaftiert gewesen und hätten sich erst im Zuge ihrer zweiten Inhaftierung den Taliban angeschlossen (AS 39). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer von sich aus mit keinem Wort an, dass die beiden Personen aufgrund von Sexualdelikten in Haft gewesen wären, sondern führte er aus, der Enkel sei schon zum Todeszeitpunkt des alten Mannes im Gefängnis gewesen, weil „er damals mit den Taliban zusammen war bzw. bei ihnen war“ (VHS S. 8). Auch eine Aufklärung dieser Widersprüchlichkeit blieb der Beschwerdeführer bis zuletzt schuldig.
Beweiswürdigend wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht zwar anführte, dass seine Familie der Familie des Verstorbenen Friedensangebote gemachte habe, diese jedoch nicht akzeptiert worden seien. Man habe zudem versucht, über die Dorfältesten mit der betroffenen Familie Frieden zu schließen und Geld angeboten, doch auch diese Angebote seien nicht angenommen worden (VHS S. 7). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch abweichend davon an, dass seine Familie einerseits die Behandlungskosten des alten Mannes übernommen und zudem mit deren Stamm vereinbart habe, dass sie zur Aussöhnung Blutgeld zahlen würden und man so Frieden schließen würde. Das Geld sei bezahlt worden, jedoch hätten die beiden Inhaftierten ihre Familie aufgefordert, keinen Frieden zu schließen (AS 38).
Überdies machte der Beschwerdeführer auch betreffend einen vermeintlichen Angriff auf sein eigenes Geschäft sowie ein Telefonat mit einem der beiden Enkel des alten Mannes inkonsistente Angaben. Während ein Angriff auf sein Geschäft in Kabul etwa fünf Monate nach dem Vorfall betreffend den alten Mann vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren geschildert wurde (AS 38), blieb ein solcher im Verfahren vor dem erkennenden Gericht gänzlich unerwähnt. Zwar bejahte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin, in den Jahren „2014 bis etwa 2019“ ein eigenes Geschäft gehabt zu haben (VHS S. 4), jedoch wurde dieses im Rahmen der Befragung zu seinem Fluchtvorbringen nur insofern erwähnt, als er angab, sein Vater sei zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihm von der Enthaftung der Taliban erzählt (VHS S. 8). Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass sein Cousin nach dem vermeintlichen Angriff auf das Geschäft des Beschwerdeführers entführt worden sei. Zehn Tage später habe er einen Anruf der beiden Enkel des verstorbenen alten Mannes erhalten und sei über die Tötung seines Cousins informiert worden. Einen Tag später habe auch ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers einen solchen Anruf erhalten (AS 38). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich an, eine Nachricht von dem aus der Haft entlassenen Enkel des Verstorbenen erhalten zu haben. Inhalt der Nachricht sei gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin „an einem bestimmten Ort finden würde“ (VHS S. 8). Ein vermeintliches Telefonat blieb diesbezüglich jedoch vom Beschwerdeführer unerwähnt. Wäre tatsächlich ein Angriff auf das eigene Geschäft des Beschwerdeführers erfolgt, wäre angesichts der Signifikanz eines solchen Vorfalls wohl eine konsistente und detailreiche Schilderung seinerseits zu erwarten gewesen.
Der Beschwerdeführer vermochte auch betreffend die vermeintliche Leiche seines Cousins keine stringenten Angaben zu tätigen, da er vor dem erkennenden Gericht erstmals im Verfahren anführte, die Leiche selbst gefunden und gesehen zu haben, dass sein Cousin durch Messerstiche getötet worden sei (VHS S. 8). Hingegen gab der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde an, dass sie nach den Anrufen die Kriminalpolizei informiert hätten und die Leiche gefunden worden sei (AS 38). Er erwähnte sohin weder, die Leiche selbst gefunden zu haben, noch, dass sein Cousin durch Messerstiche gestorben sei und stellte sich somit auch dieses Aussageverhalten als vollkommen uneinheitlich dar.
Schließlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen äußerst oberflächlich und unkonkret blieb. Er vermochte keinerlei Details zu einzelnen Situationen zu schildern und wich konkreten Nachfragen der erkennenden Richterin zu weiteren Einzelheiten aus. Er gab beispielsweise, befragt zu den vorgebrachten Drohanrufen durch die Taliban, wann zeitlich genau und wo er persönlich bedroht worden sei, lediglich an: „Als diese Personen in Gefangenschaft genommen wurden und mein Vater im Fernsehen geredet hat, dass diese Personen ihre gerechte Strafe erhalten sollten, haben sie das irgendwie im Gefängnis erfahren und somit begann dann die Bedrohung ihrerseits. Wöchentlich kamen Anrufe und einmal kam jemand zu mir ins Geschäft und sagte mir, dass wir das Gegenangebot annehmen und Frieden schließen sollten.“ (VHS S. 8). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich wöchentlich Drohanrufe erhalten, wäre es erwartbar, diese Vorfälle wesentlich genauer schildern zu können und einer solchen konkreten Nachfrage nicht durch eine allgemein gehaltene Antwort, wie „wöchentlich kamen Anrufe“ auszuweichen. Ferner vermochte der Beschwerdeführer in keiner der Befragungen Daten, Zeitpunkte oder konkrete beteiligte Personen zu nennen und lässt dies weitere Zweifel an seinem Vorbringen zu.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens vor dem Bundesamt ein TV-Interview vorlegte. Dieses zeige, nach Angaben des Beschwerdeführers, seinen Vater, der nach Auffinden der Leiche seines Neffen ein Interview gegeben habe (AS 38). Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 17.09.2024 erfolgte eine Sichtung des vorgelegten Videos samt Übersetzung des Inhalts (AS 187ff). Es wird nicht verkannt, dass im Video das Heimatdorf des Beschwerdeführers als Vorfallsort genannt wird sowie in Grundzügen eine Übereinstimmung des Vorbringens des Beschwerdeführers mit dem Videoinhalt besteht, jedoch ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass schon die interviewte Person, die vermeintlich der Vater des Beschwerdeführers sei, einen anderen Namen trägt, als vom Beschwerdeführer im Verfahren angegeben. Würde es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handeln, wäre es ihm wohl zumutbar gewesen, eine etwaige weitere Namensbezeichnung seines Vaters bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beziehungsweise bei Vorlage des Videos anzugeben, um einem solchen Widerspruch vorzubeugen. Von der erkennenden Richterin mit diesem Widerspruch konfrontiert, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, beim Namen „ XXXX “ handle es sich um einen internen „Spitznamen“ seines Vaters. Mit dieser Erklärung vermochte der Beschwerdeführer letztlich nicht zu überzeugen.
Darüber hinaus finden sich auch in der Übersetzung des Videos Inkohärenzen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde. So lässt sich der Übersetzung beispielsweise entnehmen, dass der alte Mann nicht, wie vom Beschwerdeführer zuvor angegeben, in Ohnmacht, sondern einfach auf den Boden gefallen sei. Weiters deckt sich der Inhalt der Übersetzung auch nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht zum Fund der Leiche, da sich der Übersetzung beispielsweise entnehmen lässt, dass die Leiche von der Polizei gefunden worden sei (AS 188), während der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, die Leiche selbst gefunden zu haben (VHS S. 8). Der Übersetzung des Videos lässt sich zudem kein Ansatzpunkt entnehmen, dass es sich bei den dort genannten Tätern um Taliban handeln würde. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht diesbezüglich als Erklärung lediglich an, dass der Nachrichtensender sowie die Behörde gemeint hätten, man solle die Taliban nicht erwähnen, da sonst die Zuseher denken würden, die Taliban seien in der Stadt aktiv (VHS S. 10). Diese Rechtfertigung wurde auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.05.2026 wiederholt. In Anbetracht des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie aller aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten kann jedoch auch dieser lapidaren Erklärung keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Schließlich gilt es festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos keinen Schluss auf die vorgebrachten Ereignisse zulassen und ihnen mangels Verifizierbarkeit keinerlei Beweiskraft im Verfahren zukommt. Vielmehr wirkt es, als hätte der Beschwerdeführer eine Reportage, die seinen Heimatort betrifft, mit ihm selbst jedoch in keinem Zusammenhang steht, als Grundlage für sein Fluchtvorbringen verwendet, ohne die dort dokumentierten Vorfälle selbst erlebt zu haben. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Anmerkung im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nach Schilderung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen emotionslos erzählt habe, als hätte er es „auswendig gelernt“ (AS 39).
Vor dem Hintergrund der inhaltlich massiv gesteigerten, widersprüchlichen sowie teilweise oberflächlich gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers und seinem gesamten Aussageverhalten gelangte das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Es haben sich weiters auch im Hinblick auf die aktuell vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan derzeit insgesamt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen.
Sonstige Umstände, welche für den Beschwerdeführer eine individuell konkrete Bedrohung darstellen würden, machte er im Laufe des Verfahrens nicht geltend und ergaben sich auch nicht aus den Länderinformationen.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde zudem nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zum Spruchteil A)
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Der Schluss auf die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Gesamtschau seiner Angaben.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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