IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei führte sie aus, Kurdin zu sein und aus XXXX , Aleppo, zu stammen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Syrien von der freien syrischen Armee der Mitgliedschaft zur PKK beschuldigt worden sei, weshalb ihr Vater sie aus Syrien rausgebracht habe.
3. Am 31.10.2024 wurde die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab sie an, dass es im kurdischen Wohngebiet nicht sicher sei. Es gebe viele Bombardierungen und Entführungen. Man könne die Wohnung nicht verlassen. Die Gefahr sei groß. Sowohl die Türken als auch die FSA seien an der Macht. Diese hätten ihr den Vorwurf gemacht, dass sie der PKK angehöre. Als sie bei ihrer Großmutter gewesen sei, hätten Leute von der FSA bei ihrem Vater zu Hause nach ihr gefragt.
4. Am 01.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom BFA befragt. Sie gab an, einen am XXXX geborenen Sohn zu haben, dessen Vater asylberechtigt sei. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, dass sich seit dem Sturz des Assad-Regimes nichts geändert habe, die Lage sogar schlimmer geworden sei. Für alleinstehende Frauen sei es noch gefährlicher.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.10.2025 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung aus der in den GFK genannten Gründen objektiv nicht vorliege. Es werde jedoch angemerkt, dass das BFA die derzeitige schwierige allgemeine Sicherheitslage für alleinstehende Frauen in Syrien keineswegs verkenne. Einer diesbezüglichen Sorge, dass ihr eine Verfolgungshandlung drohe, werde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 27.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2026 im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kumanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist syrische Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Kurden sowie des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Kumanji. Sie spricht auch Arabisch und etwas Deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Sohnes, geboren am XXXX , welchem mit Bescheid vom 04.03.2026, Zl. XXXX , gem. § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vater des Sohnes ist in Österreich asylberechtigt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Gouvernement Aleppo, im Distrikt Afrin, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort auf. Im Herkunftsdorf der Beschwerdeführerin in Syrien leben noch ihre Eltern und ihre Schwester.
Im Jahr 2024 verließ die Beschwerdeführerin Syrien und stellte am 17.06.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, der Ort XXXX , im Distrikt Afrin, im Gouvernement Aleppo, steht unter der Kontrolle türkischer Streitkräfte und türkisch-unterstützer Milizen der „Syrian National Army“ (SNA).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin konnte die Schule in ihrem Herkunftsgebiet nicht besuchen, da die Familie zunächst zwischen Aleppo und Afrin pendelte und später ihre Eltern aufgrund der Kontrolle der Region durch die SNA Sorge um ihre Sicherheit hatten. Aus diesem Grund verließ sie das Haus selten.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort im Bezirk Afrin insbesondere als weibliche Angehörige der Volksgruppe der Kurden der realen Gefahr der Verfolgung seitens der mit den türkischen Streitkräften verbündeten syrischen Milizen ausgesetzt. Insbesondere als weibliche Kurdin drohen ihr in ihrer Herkunftsregion Gewalthandlungen, erhebliche Eingriffe in ihre (sexuelle) Selbstbestimmung, ihre körperliche Integrität und ihre Unversehrtheit sowie Zwangsverheiratung seitens der ihre Herkunftsregion kontrollierenden Milizen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 13
1.3.1.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).
Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)
Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).
Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).
Gewaltmonopol
Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

(vgl. LIB S. 10 f.).
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (vgl. LIB S. 11).
Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (vgl. LIB S. 11).
Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f.).
Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (vgl. LIB S. 13 f.).
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde 2018 gegründet und entwickelte sich aus der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Am 13.12.2023 wurde sie in die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) umbenannt. Diese Verwaltung umfasste mehrere Regionen und erkämpfte sich eine gewisse Autonomie vom Assad-Regime, unterstützt von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die DAANES hatte eigene Verwaltungsstrukturen und beschäftigte über 130.000 Mitarbeiter. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Kurdische Nationalrat vertreten unterschiedliche politische Ansätze, wobei die PYD Dezentralisierung innerhalb Syriens fordert.
Am 26.04.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt, auf welcher Mazloum ’Abdi die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten forderte. Die Reaktion von ash-Shara’ lautete, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie. Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an, die mehrmals verschoben und deren Termine jedoch unbestimmt sind (LIB S. 21 ff.).
Machtanspruch und territoriale Kontrolle
Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara’ und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).
Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).
Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).
Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).
Außenpolitische Lage
Türkei
Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdoğan betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern (vgl. LIB S. 35 f.).
1.3.1.2. Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).
In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.
In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).
Der Islamische Staat (IS)
Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).
Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den SDF kontrollierten Gebieten
Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Nach Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen im Dezember 2025 kam es im Jänner 2026 zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen, die eine Bombardierung von Aleppo durch syrische Truppen zur Folge hatten, was mehr als 500.000 Menschen betraf. In den Aleppiner Stadtteilen wurden wichtige zivile Infrastrukturen, wie Wasserversorgungsnetze und Schulen, beschädigt (vgl. LIB S. 59).
Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte, während die Waffenstillstandsabkommen militärische Fortschritte zwar begrenzten, aber weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten (vgl. LIB S. 60 f.).
Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung nach al-Hasaka Stadt und Kobanê/Ain al-Arab vorgedrungen. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 (vgl. LIB S. 61 f.).
Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al-Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al-Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert (vgl. LIB S. 62 f.).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplex, da die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, aber weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden, bestehen. Im früheren SDF-Gebiet kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung war so gravierend, dass Sicherheitskräfte etwa in Manbij, Afrin und Jarabulus eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (vgl. LIB S. 63).
1.3.1.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).
Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).
In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).
Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).
Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).
Rechenschaftspflicht
Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).
1.3.1.4. Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).
Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).
Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).
Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).
Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung
Türkei
Die Türkei intervenierte seit 2016 mehrfach militärisch in Syrien, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt Oppositionsgruppen und hat Pufferzonen im Grenzgebiet eingerichtet. Die Türkei hat eine starke Militärpräsenz in Nordsyrien und bildet Milizen wie die Syrische Nationale Armee (SNA) aus. Diese untersteht de facto der Türkei. Einige Experten gehen davon aus, dass die Großoffensive zum Sturz des Assad-Regimes nicht ohne die Zustimmung der Türkei erfolgen hätte können, hingegen bestreitet die Türkei, die HTS unterstützt zu haben. Der türkische Außenminister erklärte am 15.02.2025, dass die Präsenz in Syrien überdacht werde, falls die PKK eliminiert wird. Ab April 2025 verringerte sich die Militärpräsenz bei 'Ain 'Issa. Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen (vgl. LIB S. 116 f.).
Bewaffnete Grupperungen
In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).
Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).
Trotz der Ankündigung des türkischen Außenministers Hakan Fidan, dass die Türkei die SNA-Gruppierungen angewiesen habe, sich dem syrischen Verteidigungsministerium anzuschließen, bestätigten syrische Quellen gegenüber dem Middle East Institute, dass diese Anweisung derzeit nicht für turkmenische Fraktionen (nämlich al-Amshat, al-Hamzat und die Sultan Murad Division) gilt, obwohl deren Anführer an der Siegeskonferenz teilgenommen haben. Die vollständige Integration der SNA könnte bis zur Klärung der SDF-Frage verschoben werden. Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee waren an der Operation „Morgenröte der Freiheit“ gegen die SDF beteiligt [eine Operation, die von der SNA im November 2024 initiiert wurde, Anm.] (vgl. LIB S. 132).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten Massakern gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden. Am 9.4.2025 wurde Mohmmad al-Jassim zum Kommandanten der Hama-Brigade ernannt. In den letzten Jahren wurden gegen Abu Amsha und seine Gruppierung Vorwürfe erhoben, darunter Erpressung, Entführung, Waffenhandel, Drogenhandel, Landenteignung, Aufteilung der lokalen Ernten unter der Bevölkerung und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter Fälle von Vergewaltigung und falschen Anschuldigungen, die Zahlungen für Freisprüche erforderten. Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan Murad Division, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren (vgl. LIB S. 132 f.).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihadisten der Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und Zivilisten begangen wurde (vgl. LIB S. 133).
1.3.1.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).
So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).
Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).
Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra’s al-’Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.. Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben. Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von ’Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde. SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus ’Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen. Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört. Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent.
Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden.
In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra’s Al-’Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren. Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra’s al-’Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren. Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif’at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt. Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat. Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (vgl. LIB S 186 ff).
Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).
1.3.1.6. Ethnische und Religiöse Minderheiten
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).
Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).
Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).
Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten (vgl. LIB S. 227 f.).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB S. 229).
Kurden
Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Es gibt keine offiziellen Statistiken, Schätzungen gehen von zwei bis drei Millionen Menschen aus, die vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, Kobanê/’Ain al-’Arab, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind. Die früheren Regierungen erkannten die kurdische Identität nicht an und waren die Kurden jahrzehntelang staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, indem sie daran gehindert wurden, ihre Sprache in den Schulen oder Büchern und Zeitungen zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu „arabisieren“ (vgl. LIB S. 231).
Die in den letzten Jahren im Nordwesten Syriens entstandene autonome kurdische Region („Rojava“) wird von der syrischen Regierung nicht anerkannt. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen: Kurdisch, Arabisch und Aramäisch.
Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte darüber, dass Kurden ihr Eigentum entzogen wurde. (vgl. LIB S. 231 f.).
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) sowie den SDF. Er erkennt die Kurden als Teil des Landes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben. Bei einem Treffen forderten die Kurden einen größeren Anteil an Öleinnahmen und Selbstverwaltung in kurdischen Gebieten, was ash-Shara' teilweise zustimmte, während die militärische Integration unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi möchte auch politische Rechte und Führungspositionen für Kurden in der neuen Armee. Die Regierungsbehandlung der Kurden ist gemischt; einige Gruppen haben keine Übergriffe begangen, während andere, wie die SNA, wegen Diskriminierung sanktioniert sind. Kurden in Damaskus leben weitgehend ohne Einschränkung, solange sie nicht politisch aktiv sind. Dennoch gibt es Berichte über Repressionen gegen politisch aktive Kurden. Nach der Machtübernahme von ash-Shara' soll von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet worden sein, die als Vorstufe für militärische Angriffe angesehen werden (vgl. LIB S. 232 f.).
Nach dem Sturz al-Assads starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch auf kurdische Gebiete und es kam zu Übergriffen auf Zivilisten und Zwangsvertreibungen kurdischer Familien, die unter Druck gesetzt wurden, ihre Häuser zu verlassen. Dokumentierte Vertreibungen betrafen 3.824 kurdische Familien in verschiedenen Regionen (vgl. LIB S. 233 f.).
Im Laufe des Jahres 2025 kam es immer wieder zu Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung, so sollen Angehörige der SNA im April 2025 einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet haben. Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte sollen Zivilisten unter dem Vorwurf, mit der DAANES oder der SDF in Kontakt gestanden zu haben, festgenommen haben. Zudem gab es Berichte über Übergriffe auf die kurdische Bevölkerung in und um Aleppo (vgl. LIB S. 234 f.).
Die Beziehungen zwischen SDF und arabischen Stämmen sind seit langem angespannt, wobei mehrere Stämme die SDF ablehnen und Maßnahmen fordern, um die syrische Staatsgewalt wiederherzustellen. Diese Situation hat zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und loyalen Regierungstruppen geführt. Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung gegen die SDF aufgerufen, was jedoch keine einheitliche Position der Stämme bedeutet (vgl. LIB S. 235).
Syrisch-kurdische nationalistische Kräfte unterstützen die staatliche Neutralität gegenüber Religionen und streben die Anerkennung der kurdischen Identität an, so die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien. Der Gesellschaftsvertrag der DAANES bekräftigt die Gleichheit aller Bürger und lehnt konfessionelle Quoten ab. In der nordöstlichen Region Syriens leben diverse ethnische Gruppen, wobei Kurden in der Führung der SDF dominieren. Araber fühlen sich marginalisiert, was zu Protesten und gewaltsamen Konflikten führt, wie dem Aufstand in Deir ez-Zour im August 2023. Manche arabischen Führer sehen die kurdische Kontrolle als Bedrohung ihrer Identität und Rechte, während sie frühere eine begrenzte Zusammenarbeit akzeptierten (vgl. LIB S. 237 f.).
1.3.1.7. Frauen
Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ Von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (vgl. LIB S. 263 ff.).
In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang nur kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al-Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen (vgl. LIB S. 263 f.).
Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB S. 265).
Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist (vgl. LIB S. 265).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (vgl. LIB S. 266).
Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand, oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen (vgl. LIB S. 267 f.).
Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringerem Zugang zu Informationen und der Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen (vgl. LIB S. 268).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht (vgl. LIB S. 268 f.).
Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, da sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen (vgl. LIB S. 269 f.).
Alleinstehende Frauen
Der Konflikt in Syrien hat zu einer Verschärfung der Geschlechterungleichheit geführt und Frauen, vor allem weiblichen Haushaltsvorständen, großen Herausforderungen ausgesetzt. Viele haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was zu Staatenlosigkeit führen kann. Das syrische Recht erlaubt Frauen nicht, ihre Staatsangehörigkeit weiterzugeben, wenn der Vater Ausländer ist. Witwen und alleinstehende Frauen stehen unter schwerem Druck, sind oft arm und ohne Zugang zu Ressourcen oder Schutz. In vielen Regionen sind Stigmatisierung und Diskriminierung verbreitet. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab (vgl. LIB S. 271 ff.).
Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt. Trotz erhöhter Arbeitsaufnahme kämpfen Frauen mit einer hohen Arbeitslosenquote von 24 % - bei Männern beträgt sie nur 5 % - und stehen gesellschaftlichen und rechtlichen Hindernissen gegenüber. Viele Frauen sind Opfer von Gewalt und Stigmatisierung, wenn sie traditionelle Rollen verlassen. Zudem sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten involviert, was zu sexueller Belästigung führt. Frauen, deren Ehemänner vermisst sind oder verstorben sind, stehen vor administrativen Problemen, insbesondere im Nordwesten. Dort bleiben Kinder ohne rechtliche Registrierung, da die Väter im Zuge des Konflikts verschwunden sind (vgl. LIB S. 273 f.).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Syrien beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Polygamie ist mit Einschränkungen erlaubt. Die Eheschließung und Scheidung erfolgen in drei Schritten, Beteiligung von zivilen und religiösen Behörden vorausgesetzt. Der wirtschaftliche Niedergang hat zu einem Anstieg von Frühheiratsfällen und häuslicher Gewalt geführt. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. „Ehrenmorde“ sind weit verbreitet und ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen „Ehrenmorden“ angeklagt oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden. Zudem kam es zu Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Zusammenhang mit politischer Gewalt. Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Polizei und Sicherheitsbehörden haben die wirksame Aufklärung versäumt, auch waren den Institutionen nahestehende Personen selbst als Täter beteiligt (vgl. LIB S. 277 ff.).
Entführungen von Frauen in Syrien sind ein ernstes und weit verbreitetes Problem, das politische und wirtschaftliche Gründe hat. Besonders Frauen aus Minderheitengruppen sind betroffen. Diese Entführungen schaden dem sozialen Ansehen der Opfer und ihrer Familien. Es gibt Berichte über sexuelle Gewalt und Missbrauch an Kontrollpunkten, die von unterschiedlichen Akteuren begangen werden. Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist mangelhaft, und Stigmatisierung erschwert die Suche nach Gerechtigkeit. Auch ehemalige Gefangene sind gefährdet, insbesondere in Bezug auf sexuelle Gewalt und mögliche „Ehrenmorde“. Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (vgl. LIB S. 280 ff.).
1.3.2. Auszug aus EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025:
„[…] 1.3.2. Integration bewaffneter Gruppen
[…]
(a) SNA-Fraktionen
Laut ISW kontrollierten die SNA-Fraktionen im Mai weiterhin Tal Abyad und Ras al Ain. Es wurde davon ausgegangen, dass die SNA trotz ihrer formellen Integration in das Verteidigungsministerium „weiterhin in ihren bisherigen Formationen und Gebieten operiert”. Die SNA-Fraktionen behielten durch türkische Gehälter unabhängige Einnahmequellen und agierten autonom vom Verteidigungsministerium.
Laut dem Syrien-Analysten Gregory Waters sind einige SNA-Fraktionen wie die Suleiman-Shah-Brigade mächtig genug, um dem Ministerium ihre eigenen Forderungen aufzuzwingen, und ihre Autonomie zeigt sich noch deutlicher in den häufigen Verstößen, die sie begangen haben. GSS-Einheiten, darunter auch solche, die entlang der syrischen Küste stationiert sind, stießen bei Versuchen, solche Verstöße einzudämmen, oft auf Widerstand. SNA-Kommandeure die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, wurden in wichtige militärische Positionen der Regierung berufen. Dazu gehören Mohammad al-Jassem (Abu Amsha) als Kommandeur der 62. Division, Saif Boulad (Saif Abu Bakr) als Anführer der 76. Division, Fehim Isa als Assistent des Verteidigungsministers für Nordangelegenheiten und Ahmed al-Hais (Abu Hatem Shaqra) als Kommandeur der 86. Division. Die 86. Division ist Berichten zufolge für Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka zuständig, und ihr Kommandeur Ahmed al-Hais (Abu Hatem Shaqra), ehemals Anführer der Ahrar al-Sharqiya, ist in Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter die Ermordung der prominenten kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf. Im Mai setzte die EU drei der SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und ihre Kommandeure sowie die Sultan-Murad-Division – aufgrund ihrer Rolle bei den Gewalttaten in den Küstengebieten im März auf ihre Sanktionsliste.
Trotz der Präsenz von Regierungstruppen in Afrin seit Februar 2025 berichtete STJ, dass SNA-Fraktionen, insbesondere die Suleiman-Shah-Brigade/al-Amshat, weiterhin in dem Gebiet präsent waren. Einige SNA Fraktionen, die in die 72. Division der Armee integriert wurden, waren die westlich des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo operieren. SNA-Fraktionen, die nominell in Armeedivisionen integriert waren, wurden im ganzen Land, insbesondere in den Provinzen Aleppo und Hama, stationiert […].
2.4. Ethnisch-religiöse Minderheiten
2.4.1. Kurden
Die Kurden bilden mit einer geschätzten Bevölkerung von 2 bis 2,5 Millionen oder bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung von 23 Millionen die größte ethnische Minderheit in Syrien. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf die Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteile von Aleppo und Damaskus sowie in geringerem Maße auf mehrere Bezirke der Stadt Raqqa.
Während eines Besuchs in Afrin in der Provinz Aleppo Mitte Februar 2025 versprach der Interimspräsident Ahmed al-Sharaa, die Autorität der neuen Regierung in der Region auszuweiten und Verstöße wie willkürliche Verhaftungen, Erpressung, Beschlagnahmung von Eigentum und Abholzung durch türkisch unterstützte SNA Fraktionen, die das Gebiet seit 2018 kontrollieren, zu beenden. Am 10. März 2025 unterzeichneten Al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine vorläufige Vereinbarung über die Integration der SDF in die neue syrische Armee. Die Vereinbarung versprach auch, dass Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte, einschließlich der Verwendung und des Unterrichts der kurdischen Sprache, erhalten würden, während Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren könnten. Anfang April 2025 zogen die SDF-Truppen aus den überwiegend kurdisch besiedelten Gebieten ab. Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh im Norden Aleppos, die seit 2015 unter ihrer Kontrolle standen.
Während der Verhandlungen mit der Übergangsregierung betonten kurdische politische Parteien den Schutz der kurdischen Bürger und ihrer Rechte durch die Regierung als zentrale Forderung. Auf einer „Einheitskonferenz“ in Qamischli am 26. April 2025 forderten die Kurdischen Nationalen Einheitsparteien (PYNK) und der Kurdische Nationale Rat (ENKS/KNC) gemeinsam die Anerkennung Syriens als „multiethnischen, multikulturellen und multireligiösen” Staat und sprachen sich für Föderalismus, die Anerkennung des Kurdischen als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für Kurden aus, denen diese nach der Volkszählung von 1962 entzogen worden war. Als Reaktion darauf lehnte die neue Regierung am 27. April 2025 den Föderalismusvorschlag als „Bedrohung der nationalen Einheit“ und Verstoß gegen das mit den SDF unterzeichnete Abkommen ab.
Obwohl pro-türkische Gruppen Berichten zufolge ihre militärische Präsenz in Afrin bis April 2025 reduziert hatten, stellte Nadine Maenza, Präsidentin des Sekretariats für Internationale Religionsfreiheit (IRF) und ehemalige Vorsitzende der US-Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF), in einem Interview mit dem kurdischen Medienunternehmen Rudaw fest, dass die Entfernung der von der Türkei unterstützten Milizen aufgrund der Unterstützung der Türkei für Al-Sharaa weiterhin schwierig sei. Im April 2025 berichtete STJ, dass trotz offizieller Ankündigungen über die Auflösung der SNA-Fraktionen diese Gruppen, einschließlich der ihnen angeschlossenen Militärpolizei, weiterhin in Afrin aktiv sind und einige ihrer Mitglieder an andere Orte verlegt wurden. In ähnlicher Weise stellte Human Rights Watch im Mai 2025 fest, dass zwar die meisten SNA-Kontrollpunkte entfernt worden waren, die Fraktionen jedoch weiterhin von ihren früheren Stützpunkten aus operierten. In Bezug auf Afrin stellte jedoch ein kurdischer Aktivist, der Ende April 2025 vom Medienunternehmen Syria Direct interviewt wurde, fest, dass zwischen 70 % und 80 % der SNA-Fraktionen die Stadt verlassen hätten.
Wie Human Rights Watch feststellte, wurden SNA-Kämpfer trotz ihrer früheren Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen in die syrischen Streitkräfte integriert, wobei einige Kommandeure in hohe Regierungs- und Militärämter berufen wurden. Nach der Rückeroberung von Manbidsch durch die SDF im Dezember 2024 waren SNA-Fraktionen Berichten zufolge an Plünderungen von Häusern und Geschäften von Kurden beteiligt. Aus Angst vor Verhaftung oder Ermordung flohen viele kurdische Einwohner aus der Stadt.
Im Januar und Februar 2025 nahmen laut Quellen die Militärpolizei und die Suleiman-Shah-Brigade (al- Amshat) in Afrin Personen fest, darunter auch Rückkehrer, wobei in einigen Fällen Lösegeld für ihre Freilassung gefordert wurde. Am 7. Februar 2025, einen Tag nach dem Einmarsch der Militärpolizei in Afrin, wurden Berichten zufolge sechs Personen festgenommen, von denen vier beschuldigt wurden, „pro-SDF-Parolen gerufen zu haben, während sie die Delegation der General Security begrüßten“. Sie wurden 18 Tage später freigelassen. Während die Verhaftungen durch die SNA im März laut Berichten zurückgingen, blieben Hunderte von Menschen in von der SNA betriebenen Gefängnissen unter türkischer Aufsicht in Haft. Wie STJ im April 2025 feststellte, waren die Gefängnisse und Haftanstalten in Afrin weiterhin in Betrieb und wurden Berichten zufolge zur Inhaftierung einer großen Zahl kurdischer Häftlinge genutzt, die von verschiedenen SNA-Fraktionen unter „vorgeblichen Anschuldigungen” wie angeblicher Zugehörigkeit zur PKK, SDF oder DAANES festgenommen worden waren.
Nach dem Regierungswechsel kehrten kurdische Familien, die seit 2018 aus Afrin und anderen Gebieten vertrieben worden waren, die von der türkischen Militäroperation „Olivenzweig“ betroffen waren, in ihre Dörfer zurück. Anfang April 2025 berichtete das Medienunternehmen Welet unter Berufung auf die EKNS in Afrin, dass mehr als 20 000 kurdische Familien zurückgekehrt seien. Laut Syria Direct ist die Zahl der Rückkehrer nach Afrin im April 2025 gestiegen, wodurch der Anteil der kurdischen Bevölkerung in der Stadt auf schätzungsweise 60 bis 70 % der Gesamtbevölkerung gestiegen ist. Im März 2025 berichtete Rudaw, dass einige Siedlerfamilien vertriebener Araber Afrin verlassen hätten, wobei sie in einigen Fällen ganze Dörfer aufgegeben hätten. Wie Ende April 2025 berichtet wurde, sind in einigen Dörfern bis zu 90 % der ehemaligen Bewohner zurückgekehrt, wobei die Rückkehrquoten in der Region unterschiedlich sind. Bis Ende Mai 2025 waren Berichten zufolge viele Siedlungen in Afrin verlassen, nachdem die SNA-Familien abgezogen waren.
Wie Syria Direct am 30. April 2025 berichtete, hat die neue Regierung keine offizielle Erklärung abgegeben, um die Rückkehr zu fördern und die Sicherheit der Rückkehrer zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die neue Regierung, wie Rudaw im April 2025 feststellte, keine Entscheidung getroffen, die Rückkehr nach Afrin zu unterstützen, sodass einige Rückkehrerfamilien auf eigene Faust zurückkehren und andere mit Hilfe der ENKS.
Im April 2025 berichteten Quellen, dass die anhaltende Präsenz von SNA-Milizen in Afrin kurdische Binnenvertriebene daran hindert, zurückzukehren. Viele kurdische Rückkehrer hatten Schwierigkeiten, ihre Häuser zurückzubekommen, die von SNA-Kommandanten und -Kämpfern oder aus anderen Orten vertriebenen Syrern besetzt worden waren. Rückkehrer wurden oft zur Zahlung von Geldforderungen aufgefordert, um ihre Häuser zurückzubekommen, wobei Al-Amshat Berichten zufolge zwischen 2 000 und 5 000 US-Dollar von zurückkehrenden Familien erpresste und Olivenbauern Steuern auferlegte. Zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 sollen die SNA Kämpfer neun Einwohner von Afrin wegen nicht gezahlter Steuern festgenommen und von jedem bis zu 3 800 US-Dollar für ihre Freilassung erpresst haben. Wie im April 2025 berichtet, erpresste die Ahrar al- Sharqiya-Fraktion der SNA in Rajo im Bezirk Afrin Ladenbesitzer und beschlagnahmte Eigentum von Vertriebenen.
Neben Verletzungen der Rechte auf Wohnung, Land und Eigentum und „potenziellen Spannungen mit den Aufnahmegemeinden“ bei der Rückkehr in den Norden Aleppos wurden den Kurden weiterhin der Zugang zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verwehrt. Wie das Europäische Netzwerk für Staatenlosigkeit (ENS) feststellte, könnte der Regierungswechsel in Syrien zwar eine Gelegenheit bieten, das Problem der Staatenlosigkeit anzugehen, von dem ein Teil der kurdischen Bevölkerung betroffen ist, es liegen jedoch keine Informationen über den rechtlichen Status der staatenlosen Kurden unter der Übergangsregierung vor. […]
5.2.1. Türkei
Die Türkei behielt die Kontrolle über die nördlichen Grenzgebiete und vertiefte ihre Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung, insbesondere durch die Erleichterung der Übertragung der Verwaltungshoheit in Afrin von der SNA an die Übergangsbehörden.
Die Türkei und die Übergangsregierung haben Berichten zufolge Gespräche über ein gemeinsames Verteidigungsabkommen aufgenommen, das türkische Vorschläge zur Einrichtung neuer Stützpunkte, zur Nutzung des syrischen Luftraums und zur Leitung der Ausbildung syrischer Streitkräfte enthält. Die Türkei begrüßte das Abkommen zwischen Damaskus und den SDF vom März 2025 und hat seitdem weitgehend von militärischen Aktionen gegen die SDF abgesehen. Nach Einschätzung der International Crisis Group scheint die Türkei vier zentrale Forderungen zu haben: die Auflösung der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), die Entfernung von PKK-nahen Kadern aus den SDF, die Eindämmung der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien und die Ablehnung der SDF als alleinige politische Vertretung der Kurden in den Verhandlungen mit der Übergangsregierung.
Die Türkei hat auch versucht, die Militäraktionen Israels in Syrien einzudämmen, insbesondere um Zwischenfälle zu vermeiden, die ihre eigene militärische Präsenz im Land beeinträchtigen könnten. Berichten zufolge wurde im Mai eine Vereinbarung zwischen beiden Seiten getroffen, die unter anderem die Einrichtung einer Hotline zur Verhinderung von Konflikten vorsieht. Im Zusammenhang mit der israelischen Militäraktion gegen den Iran im Juni verteidigte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Reaktion des Iran als legitim und bezeichnete den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu als „größte Bedrohung für die regionale Sicherheit. […]“
1.3.3. Auszug aus EUAA Syria: Country Guidance, Dezember 2025:
„3.3. Die Syrische Nationale Armee (SNA)
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Die nachstehende Analyse basiert auf den folgenden COI-Berichten der EUAA: COI-Aktualisierung, 1., 4.; Länderbericht Juli 2025, 1.3.2., 2.3.; Länderbericht März 2025, 2.2.; Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für COI herangezogen werden.
Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist ein Zusammenschluss lose verbundener Milizen, die von der Türkei unterstützt werden. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium (MoD) operiert die SNA weitgehend weiterhin innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vor allem durch türkische Finanzhilfen, und agieren weitgehend autonom vom MoD.
Nach dem Einsatz der Streitkräfte der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region weitgehend reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo aktiv. Die SNA-Fraktionen sind nominell in offizielle Armeedivisionen integriert und in verschiedenen Teilen Syriens stationiert, insbesondere in den Provinzen Aleppo und Hama.
Bestimmte Fraktionen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. SNA-Kommandeure, die in schwere Verstöße verwickelt sind, wurden in führende Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen.
Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij in der Provinz Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertsachen, um sie an Kontrollpunkten passieren zu lassen. Außerdem verübte sie summarische Hinrichtungen, Morde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folterungen an Zivilisten.
Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März 2025. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) auf Feindseligkeiten verzichtet. […]
4. Flüchtlingsstatus
[...]
4.9.2. Kurden
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
Dieses Profil bezieht sich auf Kurden, einschließlich Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die im Verdacht stehen, mit den SDF/YPG zusammenzuarbeiten.
Die folgende Analyse basiert auf den folgenden Berichten und Anfragen der EUAA zu Interessenkonflikten: COI-Update, 5.; Länderfokus Juli 2025, 1.3.2.(a), 2.2., 2.4.1., 5.1.3.; Länderfokus März 2025, 2.2.; Länderfokus 2024, 1.5.1.; Targeting 2022, 10.2. Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonflikte herangezogen werden.
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 bis 2,5 Millionen, was bis zu 10 % der Vorkriegsbevölkerung von 23 Millionen entspricht. Sie konzentrieren sich in den Regionen Afrin, Kobani und Jazira, Stadtteilen von Aleppo und Damaskus, und in geringerem Maße in einigen Bezirken von Raqqa.
Das Abkommen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Übergangsregierung vom März 2025 versprach staatenlosen Kurden das Recht auf Staatsbürgerschaft und andere verfassungsmäßige Rechte sowie Kurden im Allgemeinen das Recht, die kurdische Sprache zu verwenden und zu lehren. Vertriebene sollten in ihre Heimat zurückkehren können. Das Abkommen wurde bisher nicht umgesetzt.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Einige Handlungen, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtungen, Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen, rechtswidrige Inhaftierung, Entführungen, Verschwindenlassen und Vertreibung.
Genauer gesagt, werden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) schwerer Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten, insbesondere in Teilen des Gouvernements Aleppo, beschuldigt. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten einreisen, oft unter fadenscheinigen Vorwürfen wie der angeblichen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den SDF oder der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Infolgedessen befinden sich weiterhin zahlreiche Kurden in von der SNA betriebenen Einrichtungen in Haft. Es kam auch zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen „ethnischer Zugehörigkeit“ in den von der SNA kontrollierten Gebieten des Gouvernements Aleppo. Berichte beschreiben zudem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen und Folter an Personen, die den SDF, der YPG oder Asayish angehören.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen verhaftet, die der Zusammenarbeit mit den SDF beschuldigt werden. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) weiterhin in der Lage, Angriffe gegen Mitglieder und Angehörige der SDF/YPG durchzuführen.
Auch die Schwere und/oder Häufigkeit anderer Übergriffe, denen Kurden ausgesetzt sein könnten, sowie deren mögliche Wirkung als Folge verschiedener Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Konkret sollen SNA-Kämpfer nach der Rückeroberung von Manbidsch von den SDF Zivilisten an Kontrollpunkten bedroht, ausgeraubt und erpresst haben. Die SNA wurde außerdem beschuldigt, Binnenvertriebene an der Rückkehr in ihre Häuser oder deren Inbesitznahme zu hindern, sie zu erpressen oder ihr Eigentum zu beschlagnahmen. Kurden, die nach Nord-Aleppo zurückkehrten, wurden zudem fortwährend der Zugang zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verweigert.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Kurden aus Gebieten unter Kontrolle der SNA sind besonders gefährdet, insbesondere jene, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren. Kurden sind in diesen Gebieten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt, oft unter fadenscheinigen Vorwänden und aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
[…]
Schritt 3: Liegt ein Verfolgungsgrund vor?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, liegt dies höchstwahrscheinlich an seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder Nationalität, da Kurden eine eigenständige ethnische Gruppe bilden.
Die (unterstellte) politische Meinung ist auch im Falle von Verfolgung aufgrund einer vermuteten Zugehörigkeit zu den SDF/YPG/DAANES relevant.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Namen, zu ihrem Geburtsdatum, zu ihrem in Syrien gelegenen Geburtsort, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Muttersprache ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, bereits einen Deutschkurs zu absolvieren und war auch ersichtlich, dass sie einfache Sätze in Deutsch sprechen kann.
Die Feststellungen zu ihrem Sohn gründen insbesondere auf ihren Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, in welcher sie den den Sohn betreffenden Bescheid des BFA vom 04.03.2026, Zl. XXXX , in Vorlage brachte. Daraus ist ersichtlich, dass der Vater des Sohnes in Österreich asylberechtigt ist.
Die Feststellungen zu den noch in Syrien lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin gründen auf deren im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben. Ebenso die Feststellungen zu ihrem Herkunftsort in Syrien.
Die Feststellungen zur Einreise im Bundesgebiet und Beantragung von internationalem Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Erstbefragung vom 17.06.2024.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle türkischer Streitkräfte und türkisch-unterstützter Milizen der „Syrian National Army“ (SNA) steht, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen auf S. 20 der Country Guidance Syria, December 2025 sowie der auf S. 21 abgebildeten Karte dieses Berichts.
Zwar wird im LIB, Version 13, S. 25, ausgeführt, dass am „6.2.2025 Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nord-westsyrische Stadt Afrin einmarschiert [sind]. Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. “, allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau der Länderberichte, dass faktisch weiterhin türkische bzw. türkisch kontrollierte Streitkräfte präsent sind und die Kontrolle ausüben: Im LIB Version 13, S. 11 wird dazu ausgeführt, dass die türkischen Streitkräfte weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus üben. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. Auch wird im LIB, Version 13, S 132, ausgeführt, dass die Hamza Division (auch: Hamzat) unter anderem Afrin kontrolliere und unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der von der Türkei unterstützten SNA, stehe. Dies bestätigt der Syria Country Focus vom Juli 2025, in dem festgehalten ist, dass trotz Präsenz der Übergangsregierung die SNA weiterhin in Afrin präsent und dort aktiv sei (Syria: Country Focus, vom Juli 2025, S. 24 und 41). Auf Basis dieser Berichte wird davon ausgegangen, dass weiterhin türkische Streitkräfte bzw. deren Verbündete die faktische Kontrollhoheit im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ausüben.
2.2.2. Dass die Beschwerdeführerin keine Schule besuchen konnte, gab sie im gesamten Verfahren übereinstimmend an und ist die von ihr geschilderte Sorge ihrer Eltern um ihre Sicherheit vor dem Hintergrund der Berichtslage und der darin beschriebenen Situation der Kurden um Afrin, insbesondere seit der türkischen Militäroperation „Olivenzweig“, plausibel.
2.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wie in der Beschwerde ausgeführt als alleinstehende Frau in Syrien gesehen werden kann, da ihr Eltern nach wie vor in Syrien leben. Ebenso gab die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar durchgehend an, dass sie von der FSA bzw. SNA beschuldigt worden sei, für die PKK zu arbeiten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben im Verfahren allerdings äußerst vage und unkonkret. Letztlich schilderte sie lediglich, dass ihr dies von ihm Vater mitgeteilt worden sei, nähere Ausführungen hinsichtlich einer Bedrohung tätigte sie jedoch nicht. Zudem erscheint es vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen, dass sie das Haus nicht habe verlassen dürfen als zweifelhaft, dass sie derart bekannt war, dass ihr eine Tätigkeit für die PKK unterstellt werden konnte. Jedoch lassen ihre Schilderungen allgemein für die kurdische Bevölkerung, insbesondere für kurdische Frauen, in ihrer Herkunftsregion bestehende Gefahren erkennen, welche mit der Berichtslage in Einklang zu bringen sind; dies betrifft insbesondere die Gefahren für sie als Frau bzw. Mädchen am Weg zu Schule, welchen ihre Eltern aus Sorge um ihre Sicherheit unterbunden haben. So wird im LIB, Version 13, S 186 ff, betreffend die kurdische Bevölkerung in von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass die während der Operation ‘Olivenzweig’ stattgefunden Menschenrechtsverletzungen auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt worden sind. Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde. SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen. Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört. Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage besteht weiterhin eine reale Gefahr für die Beschwerdeführerin als Kurdin Opfer von Gewalthandlungen durch Mitglieder der SNA zu werden. Zwar wird im LIB Version 13, S 189, ein zahlenmäßiger Rückgang der Übergriffe angesprochen, jedoch wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine große Anzahl derjenigen, die nach Afrin gekommen sind, wieder abgezogen sind. Die seit dem Sturz des Assad-Regimes zurückgekehrten waren zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (vgl. LIB S 188). Insgesamt finden die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit drohenden Gefahren in den Länderberichten ihre Deckung.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Berichten zu Syrien, insbesondere auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 sowie den zitierten Dokumenten von EUAA. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen, denen inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).
Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
3.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass eine, dass eine Verfolgung aus der in den GFK genannten Gründen objektiv nicht vorliege Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
3.1.3.1. Zur Heimatregion der Beschwerdeführerin:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).
Die Beschwerdeführerin ist im Ort XXXX , Bezirk Afrin im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen. Zwar bringt sie vor, dass die Familie bei Ausbruch der Unruhen auch immer wieder in Aleppo gewohnt habe, ihre Familie lebt jedoch derzeit in ihrem Herkunftsort und hat die Beschwerdeführerin dort auch den Großteil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jugendjahre, verbracht.
Vor diesem Hintergrund ist im Sinne zitierten Judikatur der Ort XXXX , Bezirk Afrin, im Gouvernement Aleppo samt unmittelbar angrenzender Gebiete als Heimatregion der Beschwerdeführerin zu werten.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, befindet sich die Heimatregion der Beschwerdeführer aktuell unter der Kontrolle türkischer Streitkräfte und türkisch-unterstützer Milizen der „Syrian National Army“ (SNA).
3.1.3.2. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden:
Zunächst ist nochmals an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, dass nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Wenn auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Unterstellung, dass sie bei der PKK mitarbeite nicht glaubhaft waren, so führte sie massive Einschränkungen hinsichtlich ihrer Lebensführung bzw. Bewegungsfreiheit basierend auf ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen, welche wie bereits beweiswürdigend ausgeführt hinsichtlich ihrer Herkunftsregion im Bezirk Afrin mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind.
Wie bereits ausgeführt ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Kurden in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte SNA verhaften, foltern, töten oder misshandeln zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“, eine Fortsetzung der Militäroperation „Olivenzweig“, im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA. Von der Türkei unterstützte Milizen enteigneten Grundstücke und Häuser von Kurden.
In der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin im Nordwesten Aleppos bzw. der Region Afrin, wo weiterhin türkische Truppen bzw. von den Türken unterstützte Gruppierungen präsent sind, wurden massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte. Kurdische Frauen werden im von der SNA kontrollierten Gebiet gehäuft zum Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt wie sexueller Belästigung, sexueller Gewalt, Vergewaltigungen, Missbrauch, Folter, Inhaftierung und Tötung. Die genannten Gefahren für Kurden durch die SNA im von der SNA kontrollierten Gebiet in Syrien sind unabhängig vom Machtwechsel in Syrien nach wie vor gegeben (vgl. nochmals LIB, Version 13, S 186 ff).
Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion besteht aktuell die maßgebliche Gefahr, durch die SNA und mit ihr verbündete türkische Milizen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet bzw. als kurdische Frau Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Dies begründet eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Verfolgung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie in diesem Gebiet. Hinsichtlich der drohenden Verfolgungshandlung besteht sohin ein Konnex zum Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe iSd Art. 10 Abs. 1 lit. a StatusRL.
Schließlich geht die aktuelle EUAA Country Guidance, Dezember 2025, welcher Indizwirkung zukommt, davon aus, dass die Handlungen gegen Kurden seitens der SNA so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, Kurden aus Gebieten, welche – wie fallgegenständlich – von der SNA kontrolliert werden besonders gefährdet sind und diese Verfolgungshandlungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit erfolgen(siehe hierzu aus VfGH 17.09.2024, E 904/2024). Der Beschwerdeführerin droht somit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und sind damit im gegenständlichen Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, gegeben.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführerin auszuschließen, da die SNA nach wie vor die Kontrolle über das Gebiet hat, in dem sie lebt und sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass die syrische Übergangsregierung in diesen Regionen bereits über ausreichend Einfluss verfügt, zumal – wie bereits ausgeführt – nach wie vor die genannten Verstöße bzw. Verfolgungshandlungen dokumentiert sind.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 6 AsylG 2005) vorliegen, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kann unterbleiben, da die festgestellte und beweiswürdigend ausgeführte Gefährdung ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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