IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein deutscher Staatsangehöriger, hält sich seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Seit XXXX befindet er sich in Haft bzw. in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ). Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem FTZ angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den BF nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie damit begründet, dass er an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leide, unter deren Einfluss er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weitere Straftaten mit schwerwiegenden Folgen begehen werde, zumal bisherige Behandlungen weder nachhaltig noch zielführend gewesen seien. Er beziehe eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und habe in Österreich zwar Freunde und Bekannte, aber keine Familienangehörigen. Seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Bruder) würden in Deutschland leben.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF die ersatzlose Behebung dieses Bescheids. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er schon seit XXXX in Österreich lebe. Die strafsatztragende Tat (absichtlich schwere Körperverletzung) liege mittlerweile über sieben Jahre zurück, wobei die Schuld des BF dadurch reduziert werde, dass das Opfer der Verletzung zugestimmt habe. Die Alkoholkarenz seit der Inhaftierung des BF habe zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands geführt. Bei einer erfolgreichen Behandlung bestünde die Möglichkeit, dass er in Zukunft ein straffreies, normtreues Leben führt. Die Behörde hätte bei der Entscheidung auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abstellen müssen. Die Berücksichtigung seiner Integration iSd Art 8 EMRK hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine ausführliche Gegenäußerung.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Deutschland und beherrscht die deutsche Sprache. Er lebte zunächst in seinem Herkunftsstaat, wo er die Pflichtschule absolvierte und eine Maurerausbildung machte. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Deutschland.
Der BF hält sich seit XXXX - im Wesentlichen kontinuierlich - in Österreich auf. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war jedenfalls ab XXXX im Bundesgebiet immer wieder erwerbstätig, mehrfach unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Ab XXXX bezog er Rehabilitationsgeld und ab XXXX eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; danach war er nur noch ab und zu tageweise geringfügig beschäftigt.
Der BF leidet seit seiner Kindheit unter psychischen Problemen und fügte sich bereits mehrfach Selbstverletzungen zu. Bei ihm bestehen (neben einer beginnenden Polyneuropathie) eine Störung der Geschlechtsidentität („Mann-zu-Eunuch“-Geschlechtsdysphorie), Sadomasochismus, Pädophilie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie Alkoholabhängigkeit. Unter dem Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung fügte er am XXXX gemeinsam mit mehreren Mittätern einem anderen im Rahmen einer inszenierten Vergewaltigung absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, die eine schwere Dauerfolge (Verstümmelung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen) nach sich zog, indem er mit einem Elastrator ein Gummiband um den Penis des Opfers, das sich eine Penektomie wünschte, legte, um die Blutzufuhr zum Penis vor dem Durchtrennen einzuschränken, und sodann einem Mittäter dabei half, ein weiteres Gummiband am Penis zu platzieren, worauf Mittäter Nadeln durch die Peniswurzel des Opfers stachen und schließlich einer den Penis mit einem Jagdmesser abschnitt. Die Tat wurde von Mittätern umfassend durch Fotos und Videos dokumentiert und gelangte den österreichischen Behörden XXXX infolge eines im Vereinten Königreich geführten Strafverfahrens zur Kenntnis. Außerdem besaß der BF bis zur Sicherstellung seiner Datenträger am XXXX durch Speicherung auf Mobiltelefon und Speicherkarte elf Bilddateien, die nackte mündige Minderjährige zeigen, die ihre Genitalien und Schamgegend präsentieren, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensinhalten losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
Der BF wurde deshalb am XXXX verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX zunächst in Untersuchungshaft, ab XXXX in vorläufiger Unterbringung gemäß § 431 StPO angehalten. Da er zu den Tatzeiten jeweils zurechnungsfähig war, wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2, erster Fall iVm § 85 Abs 1 Z 2a StGB und wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 lit b StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem FTZ angeordnet, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (neuerliche Teilnahme an bzw. Durchführung von Penisentfernungen, neuerlicher Besitz pornografischer Darstellungen Minderjähriger) begehen werde. Bei der Strafbemessung mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt; erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen aus.
Der BF wird seit XXXX im Maßnahmenvollzug im FTZ XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist frühestens ab XXXX möglich. Alljährlich muss überprüft werden, ob seine Unterbringung im FTZ noch notwendig ist oder ob er bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden kann; der nächste diesbezügliche Überprüfungstermin ist am XXXX .
Der BF wird im FTZ XXXX von mehreren Bekannten, aber auch von Familienangehörigen (Bruder und Mutter), besucht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Eine Kopie des Personalausweises des BF, aus dem Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgehen, liegt vor. Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und der in Deutschland absolvierten Schul- und Berufsausbildung, die aus der Stellungnahme des BF an das BFA hervorgeht, naheliegend. Der Familienstand des BF ist im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert, in dem auch Wohnsitzmeldungen in Österreich ab XXXX ersichtlich sind. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er Kinder (oder andere Sorgepflichten) hat; laut seiner Stellungnahme an das BFA ist er ledig und kinderlos. Die Feststellung, dass die Eltern und der Bruder des BF in Deutschland leben und ihn während des Vollzugs besucht haben, basiert auf der Stellungnahme des BF an das BFA sowie auf den von der Justizanstalt übermittelten Besucherlisten, in denen auch Besuche verschiedener Bekannter des BF dokumentiert sind.
Der Inlandsaufenthalt des BF kann anhand seiner Angaben dazu festgestellt werden, die mit dem Meldedaten laut ZMR gut in Einklang gebracht werden können. Seine Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosen-, Kranken- und Rehabilitationsgeld bzw. einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem Strafurteil, ebenso die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung, zu den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen. Die Verurteilung und die Unterbringung sind auch im Strafregister ersichtlich, die abgeurteilten Taten im polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX . Demnach und entsprechend den vom BFA eingeholten ECRIS-Auszügen handelt es sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Die Überstellung in das FTZ XXXX , die Strafzeiten, der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB und der nächste Überprüfungstermin gemäß § 25 Abs 3 StGB wurden von der Justizanstalt bekanntgegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da er sich zur Zeit der ersten Straftat ( XXXX ) schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig und kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, gelangt bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots prinzipiell der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) zur Anwendung, weil er bereits das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Jedoch führt sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dazu, dass ihm in Österreich danach kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zugekommen ist, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, der einen zumindest zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Inlandsaufenthalt voraussetzt, jedenfalls nicht anzuwenden ist.
Zwar liegt die vom BF begangene absichtlich schwere Körperverletzung schon mehrere Jahre zurück, es liegt aber insoweit kein relevanter Wohlverhaltenszeitraum vor, weil er bis XXXX (durch den Besitz sexualbezogener Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger) delinquiert hat.
Die in der Beschwerde relevierte Einwilligung des Opfers der Körperverletzung wirkt nicht positiv für den BF aus, zumal eine vorhersehbare schwere Körperverletzung, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt wird, grundsätzlich gegen die guten Sitten verstößt (siehe RIS Justiz 0092851) und es auch für den BF nahe liegen musste, dass der Wunsch des Opfers nach einer Penektomie allenfalls Ausfluss einer (eine rechtswirksame Einwilligung ausschließenden) psychischen Störung war, zumal in eine Genitalverstümmelung gemäß § 90 Abs 3 StGB ohnedies nicht (strafrechtlich relevant) eingewilligt werden kann.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer einer Unterbringung in einem FTZ, sodass auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus dem FTZ abzustellen ist. Das bedeutet nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat. Der Prognose einer Gefahr iSd § 67 FPG steht nicht entgegen, dass diese allenfalls auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen sogar wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einem FTZ geführt haben. Eine Gefährdung iSd § 67 FPG kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass sie künftig auszuschließen sein wird (siehe zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, sowie zur Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).
Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus dem FTZ abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechend langer Freiheitsentzug dazu führen kann, dass die zuvor in Österreich geknüpften Integrationsverbindungen abreißen (siehe etwa VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078); andererseits kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib führen kann (siehe z.B. VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).
Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft und aus dem FTZ ist es noch nicht möglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahme ist daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft bzw. der Maßnahme, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). In dem derzeit noch frühen Stadium der forensisch-therapeutischen Behandlung des BF ist es noch nicht möglich, zu entscheiden, wie lange diese vollzogen werden muss und ob bzw. welche Erfolge sie haben wird. Es ist insbesondere noch nicht absehbar, ob bei seiner allfälligen bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug Therapien und Medikation Gewähr dafür bieten werden, dass eine von ihm ausgehende Gefährdung künftig allenfalls auszuschließen sein wird.
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit im Ergebnis mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise abstellenden Gefährdungsprognose und Interessenabwägung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Straf- und Maßnahmenvollzug – auch unter dem Gesichtspunkt seiner bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse und der Bedingungen der Entlassung – neuerlich prüfen müssen.
Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise