Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des L D O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2025, I413 2307087 1/17E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1980 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte im Oktober 2006 nach illegaler Einreise unter einer falschen Identität mit der Angabe, Staatsangehöriger Simbabwes zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Juli 2009 im Beschwerdeweg verbunden mit einer Ausweisung rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Bereits im Februar 2007 war der Revisionswerber wegen eines Suchtgiftdelikts zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate und vierzehn Tage bedingt, rechtskräftig verurteilt und im September 2007 deshalb ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren über den Revisionswerber rechtskräftig verhängt worden. Im November 2007 wurde er ein weiteres Mal wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und vierzehn Tagen rechtskräftig verurteilt, wobei die mit dem Urteil vom Februar 2007 gewährte bedingte Strafnachsicht unter einem widerrufen wurde.
3 Der aus der Strafhaft bedingt entlassene Revisionswerber wurde dann mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. September 2009 erneut wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten unter Widerruf der bedingten Entlassung rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe von Ende Dezember 2008 bis Anfang Mai 2009 mehreren Abnehmern etwa 40 Gramm Heroin und 26 Gramm Kokain überlassen.
4 Schließlich wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2011 wegen teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag unter anderem zugrunde, der Revisionswerber habe einem Abnehmer von September 2010 bis November 2010 zumindest 240 Gramm Kokain und 10 Gramm Heroin überlassen und am 24. November 2010 fünfzehn Gramm Kokain zu überlassen versucht.
5 Mit Beschluss vom März 2011 wurde dem Revisionswerber betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis Jänner 2013 gewährt, um sich unter anderem einer Entzugs- und Substitutionsbehandlung zu unterziehen. In der Folge wurden Teile der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zunächst bedingt und dann endgültig nachgesehen.
6 Nachdem im April 2011 der letzte von mehreren Versuchen, ein nigerianisches Heimreisezertifikat zu erlangen, gescheitert war, wurde dem Revisionswerber ab Oktober 2012 wiederholt eine befristete Karte für Geduldete ausgestellt.
7 Im Jahr 2015 beantragte der Revisionswerber bei der nigerianischen Botschaft in Paris einen auf seine korrekte Identität lautenden nigerianischen Reisepass, der ihm auch ausgestellt wurde.
8 Im weiteren Verlauf heiratete der Revisionswerber im Februar 2019 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er seit 2011 eine Beziehung geführt hatte und die Mutter von zwei (im Mai 2007 und Juli 2008 geborenen) Kindern aus einer früheren Beziehung ist.
9 Im November 2021 beantragte der Revisionswerber, dem im Jahr 2020 neuerlich ein nigerianischer Reisepass (nunmehr von der nigerianischen Botschaft in Rom) ausgestellt worden war, die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Diesen Antrag, in dem er auch seine richtige Identität und die nigerianische Staatsangehörigkeit angab, wies die Niederlassungsbehörde mangels Erfüllung der Voraussetzungen ab.
10 Nachdem die Botschaft von Simbabwe infolge der Bemühungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Abklärung der Identität des Revisionswerbers im März 2024 erklärt hatte, dass dessen simbabwische Staatsangehörigkeit auszuschließen sei, stellte der Revisionswerber im selben Monat beim BFA einen (in weiterer Folge abgewiesenen) Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete, in dem er wieder wie bereits in seinen vorangegangenen Anträgen seine bisher verwendete falsche Identität angab sowie behauptete, Staatsangehöriger Simbabwes zu sein und das Bundesgebiet seit seiner Einreise nicht verlassen zu haben. Schließlich wurde der Revisionswerber im April 2024 durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.
11 Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. September 2021 war der Revisionswerber wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2024 erneut wegen teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dem zuletzt genannten Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe einer Person Kokain mit nicht mehr festzustellendem Gewicht für € 20, sowie zwei weiteren unbekannten Abnehmern eine Kugel Kokain und zwei Kugeln Heroin für insgesamt € 60, überlassen und sowohl Kokain zu 0,9 Gramm brutto als auch Heroin zu 1,0 Gramm brutto zum Verkauf bereit gehalten.
12 Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab der Revisionswerber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2024 gegenüber dem BFA an, unverheiratet zu sein und in Simbabwe verfolgt zu werden. Mit Eingabe vom 18. September 2024 räumte er unter Hinweis auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und sein mit ihr und ihren Kindern geführtes Familienleben seine nigerianische Staatsangehörigkeit ein.
13 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025 wurde der Revisionswerber, der sich vom 4. April 2024 bis 31. Jänner 2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand und am 14. Februar 2025 aus einer daran anschließenden Ersatzfreiheitsstrafe (infolge einer Verwaltungsübertretung) entlassen wurde, wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23. April 2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
14 Wegen seiner Straffälligkeit hatte das BFA bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
15 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Mai 2025 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
17 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
19 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG davon ausging, die Ehefrau des Revisionswerbers habe aufgrund eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2007/2008 ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, und dem Revisionswerber komme dadurch die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu. Der langjährige, jedoch nicht rechtmäßige und nur geduldete Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet führe jedoch nicht zur Anwendung des verstärkten Schutzes nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“). Vielmehr sei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) heranzuziehen und im vorliegenden Fall erfüllt.
20 In ihrer Zulässigkeitsbegründung tritt die Revision der Heranziehung des vom BVwG angewendeten Gefährdungsmaßstabs lediglich mit dem Vorbringen entgegen, dass die Schutzstufe des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzuwenden gewesen wäre, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis , Rs C 145/09, und EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P. I. , C 348/09) die materielle Integration und die tatsächliche Anwesenheit über zehn Jahre hinweg auch dann den verstärkten Schutz auslösen könne, wenn keine formalrechtlichen Aufenthaltstitel vorlägen. Der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet seit Oktober 2006 sowie seine familiären Bindungen zur Ehefrau und zu den Stiefkindern würden „eine solche faktische Integration“ bilden.
21 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die in der Revision zitierte Judikatur keine derartigen Aussagen, wie sie in der Revision behauptet werden, trifft. Der angesprochene verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, setzt voraus, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates durchgehend rechtmäßig aufgehalten hat (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0343, Rn. 17, mit Hinweis auf VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass dieser (erhöhte) Gefährdungsmaßstab auch dann nicht anzuwenden ist, wenn man die im Februar 2019 geschlossene Ehe des Revisionswerbers mit seiner österreichischen Ehefrau in Italien und einen mit der Eheschließung verbundenen Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Betracht zieht (vgl. im Übrigen zur Unterbrechung der Kontinuität des zehnjährigen Aufenthaltszeitraums durch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe näher etwa nochmals VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10/11, mwN).
22 Soweit die Revision der Annahme des BVwG einer ungünstigen Zukunftsprognose mit dem Hinweis auf das Familienleben und die Arbeitswilligkeit des Revisionswerbers entgegentritt, wird außer Acht gelassen, dass Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 10.4.2025, Ra 2025/21/0036, Rn. 11/12, mwN). Das BVwG durfte in seiner Gefährdungsprognose nicht nur sämtliche Straftaten des Revisionswerbers einbeziehen (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 15) und damit den mehrmaligen Widerruf bedingter Strafnachsichten bzw. bedingter Entlassungen nachteilig ins Kalkül ziehen, sondern auch erschwerend berücksichtigen, dass der innerhalb der Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung erfolgte Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz im April 2024, der nach vier einschlägigen Vorstrafen erneut zur Verhängung einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe führte, trotz früherer Absolvierung einer Therapie stattgefunden hat. In Anbetracht dieser Umstände und angesichts des Gesamtverhaltens des erst im Februar 2025 aus der Haft entlassenen Revisionswerbers vermag die Revision vor dem Hintergrund der bereits erwähnten hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, die sich beim Revisionswerber durch den mehrfachen Rückfall nachdrücklich manifestiert hat, eine Unvertretbarkeit der Gefährdungsprognose des BVwG nicht aufzuzeigen, zumal im Übrigen auch der mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts verbundene Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG fallbezogen erfüllt wäre.
23 Dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf (vgl. zur hierfür bestehenden Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0195, Rn. 9, mwN).
24 Das BVwG hat nämlich insbesondere der in der Revision hervorgehobenen familiären Situation des Revisionswerbers und seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich ohnehin ausreichend Rechnung getragen. Es durfte allerdings auch wertend darauf Bedacht nehmen, dass der Revisionswerber nach Abschluss des Verfahrens über seinen mit falschen Identitätsangaben gestellten Antrag auf internationalen Schutz trotz der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und die Behörden jahrelang beharrlich über seine Herkunft täuschte, um deren Bemühungen zur Außerlandesbringung zu vereiteln, wobei er die Verschleierung seiner Identität fast während des gesamten Aufenthaltes in Österreich hindurch aufrechthielt, obwohl er sich im Zuge von Auslandsaufenthalten in Frankreich 2015 und in Italien 2020 auf seinen korrekten Daten basierende nigerianische Reisepässe ausstellen ließ (zur Rechtsprechung, wonach unrichtige Identitätsangaben im Rahmen einer Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren, vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196, Rn. 15, mwN; zu einem ebenfalls langen Aufenthalt vgl. VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0158, Rn. 23/24).
25 Im Lichte dieser Umstände und der Straffälligkeit des Revisionswerbers, insbesondere im Hinblick auf die aus seiner im einschlägigen Rückfall begangenen Suchtgiftdelinquenz ableitbaren großen öffentlichen Interessen an der Verhinderung derartiger Delikte, war die Beurteilung des BVwG im Rahmen der Abwägungsentscheidung, dass die Interessen des Revisionswerbers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Bundesgebiet nicht ausreichen, um die in seinem Fall deutlich erhöhten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen, vertretbar, zumal das gegenständliche Aufenthaltsverbot „nur“ zum Verlassen und für den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes verpflichtet (vgl. idS VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14, mwN).
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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