IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 14.05.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin von Kamerun, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Kamerun einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder einer solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde sein würde. Sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und würde von den Behörden ihres Heimatlandes nicht gesucht werden. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei insgesamt nicht glaubhaft gewesen.
Die BF habe im Wesentlichen angegeben, ihr Verlobter sei seit 2014 Mitglied des SCNC. Er würde gesucht werden, weil er den Neffen der BF, der nun in Österreich lebe, aus dem Gefängnis befreit habe. Dieser Neffe sei auch Mitglied des SCNC gewesen. Ihr Verlobter habe damals die Polizei bestochen, damit der Neffe nach Österreich habe ausreisen können. Am 30.11.2024 sei die Polizei zur BF gekommen und habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Verlobten gefragt. Die BF habe hierüber keine Auskunft geben können, sei in weiterer Folge inhaftiert worden, habe schließlich aus der Haft flüchten und aus Kamerun ausreisen können. Die BF habe ihren Reiseweg jedoch vollkommen unplausibel geschildert. Die belangte Behörde führte aus, die BF habe unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses aus Kamerun ausreisen können und sei die gewaltsame Befreiung aus der Haft daher unglaubhaft. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr keine Gefahr und auch keine existenzbedrohende Notlage.
Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2. Mit dem am 13.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Verlobte sowie der Neffe der BF seien Anhänger des SCNC. Da der Verlobte der BF für die Behörden nicht auffindbar gewesen sei, sei die BF verhaftet und inhaftiert worden. Sie sei in Haft misshandelt und physischer sowie psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Bei der Verlegung in ein anders Gefängnis sei sie gewaltsam durch Verbündete ihres Neffen befreit worden und anschließend aus Kamerun geflüchtet. Die BF habe keine Angehörigen mehr in Kamerun und habe sie seit der Ausreise auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Verlobten. Im Falle der Rückkehr nach Kamerun würde die BF der Gefahr ausgesetzt sein, erneut inhaftiert oder getötet zu werden. Es drohe ihr eine Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu dem SCNC. Sie wäre gezwungen sich auf der Straße durchzuschlagen.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da kein Abgleich des Fluchtvorbringens mit den Länderinformationen vorgenommen worden sei. Auch habe sich die belangte Behörde auf unvollständige Länderinformationen gestützt. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und würden der BF im Falle einer Rückkehr massive Folgen, wie die umfassende Verletzung von Grundrechten drohen. Der BF würde überdies eine Verfolgung als vulnerable Frau aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen drohen.
Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, da ausgeführt worden sei, die BF sei mit einem authentischen Reisepass aus Kamerun ausgereist. Tatsächlich habe die belangte Behörde verkannt, dass auf dem Reisepass lediglich ein Foto der BF ersichtlich war, jedoch nicht der richtige Name der BF. Nur deshalb sei es der BF überhaupt möglich gewesen aus Kamerun auszureisen.
Zudem sei die humanitäre Situation in Kamerun dramatisch und die Sicherheitslage extrem schlecht. Der BF wäre daher jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in das Privatleben der BF ein und sei daher für auf Dauer unzulässig zu qualifizieren.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Ladungen vom 25.03.2026 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2026 geladen.
5. Mit Stellungnahme vom 22.04.2026 brachte die BF vor, die Beweiswürdigung der belangten Behörde habe sich als unschlüssig erwiesen, insbesondere gehe aus den Länderinformationen hervor, dass staatliche Sicherheitskräfte in der Südwest-Region systematisch auch gegen Personen vorgehen würden denen eine bloße Verbindung zu Separatisten unterstellt werde. Außerdem sei ihre Heimatregion ein Konfliktgebiet und sei die humanitäre Lage desaströs. Eine Rückkehr würde unweigerlich zu einer existenzbedrohenden Notlage führen.
6. Am 24.04.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Neffe der BF als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Kamerun geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bakweri und bekennt sich zum Christentum. Sie ist Staatsangehörige von Kamerun und ledig.
Ihre Identität steht nicht fest.
Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die BF beherrscht die englische Sprache auf hohem Niveau in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie etwas Bakweri bzw. Mokpwe und hat Grundkenntnisse in der französischen Sprache.
Die BF hat in Kamerun sechzehn Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Lehrerin abgeschlossen. Die BF war in Kamerun zunächst als Tagesmutter beschäftigt. Vor ihrer Ausreise arbeitete sie als Verkäuferin von Textilien auf Märkten und bewohnte im Ort XXXX im Großraum XXXX eine ca. 60 Quadratmeter große Mietwohnung.
Durch ihre Berufstätigkeit konnte sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In Kamerun leben der volljährige Sohn der BF und der (ehemalige) Verlobte der BF. Die BF führte seit 2010 eine Beziehung mit ihrem Verlobten, hat jedoch seit der Ausreise aus Kamerun keinen Kontakt mehr mit ihm. Außerdem hat die BF mehrere Cousins und Cousinen in Kamerun.
Der Sohn der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er besucht ein Internat in XXXX . In den Ferien lebt er bei seiner Großmutter väterlicherseits in XXXX .
Die BF hat ca. drei bis vier Mal pro Monat Kontakt mit ihrem Sohn per Telefon.
II.1.4. Ausreisemodalitäten
Die BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland im November oder Dezember 2024.
Die BF reiste am 22.12.2024 von ihrem Wohnort nach XXXX . Dort hielt sie sich ca. eine Woche lang auf und ließ sich einen Reisepass ausstellen. Am 02.01.2025 reiste sie unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug aus Kamerun aus und flog nach XXXX , wobei sie spätestens am 03.01.2025 illegal die Staatsgrenze zu Österreich überquerte. Der Reisepass wurde der BF in XXXX von einem Schlepper abgenommen.
II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 03.01.2025 in das Bundesgebiet.
Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status einer Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.
II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
In Österreich lebt der Neffe der BF namens XXXX , geboren am XXXX . Er hat drei Kinder die ebenfalls in Österreich leben. Die BF hat gelegentlich Kontakt mit diesem Neffen, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht.
II.1.5.3. Grad der Integration
Die BF steht seit 06.10.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF hat bereist Deutschkurse bis zu dem Niveau A2 absolviert und auch eine Sprachprüfung abgelegt, wobei das Prüfungsergebnis noch ausständig ist.
Die BF leistete ehrenamtliche Arbeit bei der XXXX in einem Seniorenwohnheim.
Die BF besuchte von November 2025 bis Januar 2026 einen Kurs zur Kompetenzerweiterung im Bereich Lebensmitteleinzelhandel.
II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben (ca. 43 Jahre) in diesem Staat verbracht. Sie wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert, war dort viele Jahre lang erwerbstätig und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es lebt dort auch ihr volljähriger Sohn.
Es kann insbesondere auf Grund des nur gut ein Jahr und vier Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.
II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
II.1.5.8. Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.01.2025 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 14.05.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und vier Monate.
II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Die BF ist in Kamerun nicht vorbestraft und stand nie vor Gericht. Sie war in ihrem Herkunftsland nie offiziell in Haft.
Die BF war nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei. Sie war kein Mitglied einer politischen Organisation und hatte auch kein Naheverhältnis zu irgendeiner politischen Organisation.
Die BF hatte keine Probleme mit den Behörden in Kamerun, weil sie Auskünfte über den Aufenthaltsort ihres Verlobten hätte erteilen sollen. Auch im Falle einer Rückkehr nach Kamerun wird die BF keine Probleme mit den dortigen Behörden haben, weil diese den Aufenthaltsort des Verlobten der BF herausfinden wollen.
Der BF wird von den Behörden in Kamerun keine Verbindung zum SCNC unterstellt, es droht ihr keine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Orientierung. Die BF war in Kamerun im November/Dezember 2024 nicht in einem „Privatgefängnis“ inhaftiert.
Der BF droht in Kamerun keine Verfolgung als alleinstehende vulnerable Frau.
Die BF hatte im Herkunftsland keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit und drohen ihr solche Probleme auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun.
Die BF hatte im Herkunftsland keine Probleme mit Privatpersonen.
Der BF droht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr und keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK aufgrund der in der Region um XXXX herrschenden Sicherheitslage.
II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Die BF hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht.
II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
II.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangen nehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:

Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Korruption
Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022).
Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024).
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen Militärdienst beträgt 18-24 Jahre (CIA 16.1.2025). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024).
Sowohl in den Regionen Südwest und Nordwest als auch in der Region Extrême-Nord führt die Regierung ein sogenanntes DDR-Programm (Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) für ehemalige Kämpfer bewaffneter Gruppen. Die Regierung bietet dort teilweise Berufsausbildung an, hat aber bislang keine formelle Wiedereingliederung eingeleitet. Manche ehemalige Kombattanten im Rehabilitationszentrum Meri befinden sich seit mehr als fünf Jahren dort. Um die steigende Zahl ehemaliger Kämpfer unterzubringen hat die Regierung in Extreme-Nord mit dem Bau einer neuen derartigen Einrichtung begonnen (USDOS 12.12.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und „Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in Haft (AI 24.4.2024). Die zwei Organisationen, die anfänglich die Proteste in den Regionen Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Religionsfreiheit
Zusammensetzung: Es gibt unterschiedliche Angaben. Laut einer Quelle sind 38,3% der Bevölkerung römisch-katholisch (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% (CIA 16.1.2025); mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% bezeichnen sich als Animisten, ebensoviele geben keine religiöse Präferenz an (USDOS 26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).
Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024).
Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung (USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest sowie auf jenen in der Region Extrême-Nord zurückgeführt (USDOS 26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024).
Gewalt: In der Region Nordwest kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Sowohl in Nordwest als auch in Südwest kommt es auch zu Entführungen und Tötungen in Zusammenhang mit dem dort herrschenden Konflikt. Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Da aber Religion, ethnische Zugehörigkeit und politische Ideologie oft eng miteinander verknüpft sind, fällt eine Feststellung oft schwer, ob ein Vorfall tatsächlich hauptsächlich religiös motiviert gewesen ist (USDOS 26.6.2024).
In der Region Extrême-Nord stören Boko Haram und ISWAP mitunter kirchliche Aktivitäten und versetzen Christen in Angst. Es kommt dort auch zu Entführungen. Die (christliche) Organisation Open Doors berichtet, dass der Besitz christlicher Literatur, wie etwa von Bibeln, Drohungen und Gewalt hervorrufen kann, was viele Christen dazu zwingt, ihren Glauben heimlich auszuüben (USDOS 26.6.2024).
Minderheiten Bakweri (auch Kpe oder Mokpwe)
Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara (16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%), Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka (2,3%) (CIA 16.1.2025). Gleichzeitig besteht Kamerun aus einem anglophonen und einem frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024).
Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen auch durchzusetzen. Dem US-Außenministerium liegen keine verlässlichen Berichte über staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024).
Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024).
Betroffene Ethnien: Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024).
Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).
Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt (AA 22.2.2024). Dabei schürt der Konflikt in der Region Nordwest die schon zuvor bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden christlichen Bevölkerung aneinander. Der Konflikt hat sich insofern verschärft, als bewaffnete Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).
Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).
Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).
FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).
Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).
(Zwangs)Ehe [Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).
Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024).
Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025).
Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
IDPs und Flüchtlinge
IDPs: Der UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jänner 2025 auf etwas mehr als eine Million (UNHCR 31.1.2025). Die meisten IDPs werden nicht registriert, was u.a. dazu führt, dass sie nicht an Wahlen teilnehmen können und keinen Zugang zu staatlicher Versorgung (Schulen, Renten) besitzen (AA 22.2.2024). Berichten zufolge sind v.a. Mädchen dieser Population von sexueller Ausbeutung bedroht (USDOS 23.4.2024).
Flüchtlinge: Im Jänner 2025 wurden in Kamerun 411.000 Flüchtlinge gezählt. Mehr als 95% stammen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und Nigeria (UNHCR 31.1.2025). Aufgrund begrenzter Ressourcen ist das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen auf die Unterstützung der Vereinten Nationen angewiesen (CIA 16.1.2025). So erfolgt etwa die Versorgung der Flüchtlinge, die vor allem in Lagern in den Regionen Ost und Adamaoua untergebracht sind, weitgehend durch die Vereinten Nationen und internationale NGOs. Eine Rückkehr ist angesichts der weiterhin prekären Sicherheitslage in der ZAR derzeit nicht zu erwarten. In den Aufnahmegemeinden kommt es zunehmend zu Spannungen aufgrund knapper Ressourcen (AA 22.2.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Es gibt einen Schutzstatus, und die Regierung verfügt über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Dessen Umsetzung ist jedoch schwach (USDOS 23.4.2024). Allerdings zeigt das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen eine hohe Toleranz. Die Grenzen sind für diese Menschen geöffnet, sie sind keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch im nichtstaatlichen Bereich kommt es zu keiner signifikanten oder systematischen Diskriminierung (AA 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:


Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024).
Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).
Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024).
Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
II.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht von Amnesty International „Der Zustand der Menschenrechte der Welt; Kamerun 2025“ zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (die Zusammenfassung erfolgte unter Zuhilfenahme von chatgpt.com und wurde von der erkennenden Richterin gesichtet und überarbeitet):
Aus dem Bericht ergeben sich keine Hinweise auf eine gezielte bzw. systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Bakweri bzw. von Angehörigen der christlichen Volksgruppe.
Die Sicherheitslage in der Südwestregion Kameruns, insbesondere im Raum Limbe, ist seit Jahren von einem anhaltenden bewaffneten Konflikt geprägt und bleibt äußerst instabil. In dieser Region stehen sich staatliche Sicherheitskräfte und bewaffnete separatistische Gruppen gegenüber, wobei die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten gerät. Separatistische Gruppen verüben regelmäßig schwere Übergriffe, darunter gezielte Tötungen, Entführungen sowie Erpressung in Form illegaler „Steuern“. Zudem errichten sie Straßensperren, schränken die Bewegungsfreiheit ein und setzen improvisierte Sprengsätze ein, auch in öffentlichen Bereichen und entlang wichtiger Verkehrswege. Gleichzeitig wird auch staatlichen Sicherheitskräften vorgeworfen, mit harten Maßnahmen vorzugehen, darunter willkürliche Festnahmen im Zusammenhang mit dem Konflikt. Insgesamt führt dies zu einem Klima ständiger Unsicherheit und Angst für die Bevölkerung.
Besonders gravierend sind die Auswirkungen auf den Alltag: Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung ist stark eingeschränkt. Schulen werden gezielt angegriffen oder bleiben aus Sicherheitsgründen geschlossen, wodurch viele Kinder keinen regelmäßigen Unterricht erhalten. Die Kombination aus Gewalt, eingeschränkter Bewegungsfreiheit und schwacher Infrastruktur verschärft die humanitäre Lage zusätzlich. Insgesamt ist die Region um Limbe als unsicher einzustufen, mit fortdauernden Menschenrechtsverletzungen und erheblichen Risiken für die Zivilbevölkerung.
II.1.7.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht von Asylos „Cameroon: The Anglophone Crisis“ zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (die Zusammenfassung erfolgte unter Zuhilfenahme von chatgpt.com und wurde von der erkennenden Richterin gesichtet und überarbeitet):
Die Sicherheitslage in der Südwestregion Kameruns, zu der auch Limbe gehört, ist laut dem Bericht von Asylos („Cameroon: The Anglophone Crisis“, 2025) durch einen anhaltenden bewaffneten Konflikt gekennzeichnet und wird als insgesamt fragil und volatil beschrieben.
Seit der Eskalation der sogenannten anglophonen Krise im Jahr 2016 kommt es in der Region fortlaufend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und nichtstaatlichen bewaffneten separatistischen Gruppen. Diese kämpfen für die Unabhängigkeit der anglophonen Regionen und tragen maßgeblich zur Instabilität bei. Für die Zivilbevölkerung – und damit auch für Bewohner der Region um Limbe – bedeutet dies eine erhebliche Gefährdung im Alltag. Der Asylos-Bericht hebt hervor, dass es regelmäßig zu gezielten Tötungen, Entführungen (häufig gegen Lösegeld), willkürlichen Festnahmen sowie zivilen Opfern kommt. Gleichzeitig sind Menschen vielfach gezwungen, sich zwischen den Konfliktparteien zu bewegen, wodurch sie in besonderem Maße dem Risiko von Übergriffen ausgesetzt sind.
Ein zentrales Merkmal der Sicherheitslage ist zudem die weitgehende Unvorhersehbarkeit von Gewalt. Angriffe und Zusammenstöße treten wiederholt und ohne klare Frontlinien auf, sodass selbst alltägliche Aktivitäten mit erheblichen Risiken verbunden sind. In diesem Zusammenhang wird die Situation von Beobachtern sinngemäß so beschrieben, dass „nirgendwo sicher“ sei und die Bevölkerung zwischen Militär und Separatisten gefangen ist.
Zusätzlich verschärfen Praktiken der separatistischen Gruppen – wie Entführungen, Gewalt gegen Zivilpersonen oder Einschränkungen des öffentlichen Lebens – sowie das teils harte Vorgehen staatlicher Sicherheitskräfte die Lage weiter. Insgesamt führt dies zu einem Klima der Angst, in dem grundlegende Sicherheit nicht gewährleistet ist und staatliche Schutzstrukturen nur eingeschränkt funktionieren.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Region um Limbe Teil eines Konfliktgebiets ist, in der anhaltenden Gewalt, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und eine insgesamt instabile Sicherheitslage vorherrschen. Die Zivilbevölkerung ist dabei in besonderem Maße betroffen und strukturell gefährdet.
II.1.7.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem „Factsheet: Kamerun“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (die Zusammenfassung erfolgte unter Zuhilfenahme von chatgpt.com und wurde von der erkennenden Richterin gesichtet und überarbeitet):
Die Asylgewährungsquote in der Schweiz betrug ca. 6,4 % in Bezug auf das Herkunftsland Kamerun. Die Schutzquote betrug 2025 ca. 18,3 %.
II.1.7.5. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht von USDOS „Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken in Kamerun“ zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (die Zusammenfassung erfolgte unter Zuhilfenahme von chatgpt.com und wurde von der erkennenden Richterin gesichtet und überarbeitet):
Der Bericht beschreibt, dass insbesondere anglophone Bevölkerungsgruppen – zu denen auch viele Bakweri gehören – im Kontext des Konflikts in den Nordwest- und Südwestregionen verstärkt von staatlichen Maßnahmen betroffen sind. Sicherheitskräfte sollen gezielt anglophone Personen festgenommen, misshandelt oder unter Druck gesetzt haben, etwa um Informationen zu erzwingen. Zudem kommt es im Konfliktgebiet insgesamt zu Gewalt durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure. Dadurch ist davon auszugehen, dass auch die Bakweri als Teil der lokalen Bevölkerung keiner gezielten Einzelverfolgung, aber einer erheblichen allgemeinen Gefährdung ausgesetzt sind.
Der USDOS-Bericht enthält keine Hinweise auf eine systematische staatliche Verfolgung von Christen. Religiöse Freiheit wird formal gewährt, allerdings verweist der Bericht auf einen allgemeinen Kontext eingeschränkter Freiheitsrechte, insbesondere die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Repressionen gegen kritische Stimmen und zivilgesellschaftliche Akteure. Religiöse Gruppen – einschließlich Christen – werden daher nicht gezielt verfolgt, können aber indirekt von der allgemeinen Repressions- und Sicherheitslage betroffen sein, insbesondere in Konfliktregionen, in denen Gewalt und Unsicherheit die Ausübung religiösen Lebens erschweren.
Frauen sind in besonderem Maße von wirtschaftlicher Ausbeutung und prekären Arbeitsverhältnissen betroffen, etwa im informellen Sektor oder in Haushaltsarbeit. Es bestehen strukturelle Schutzdefizite, da Arbeits- und Schutzgesetze oft nicht effektiv durchgesetzt werden. Ergänzend zeigen weitere Quellen, dass geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet ist, insbesondere in Konfliktregionen. Daraus ergibt sich, dass alleinstehende Frauen – insbesondere ohne familiären Schutz – einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Armut, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sind, auch wenn der Bericht keine gezielte staatliche Verfolgung beschreibt.
Es bestehen weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Kräften und separatistischen Gruppen. Sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, Folter und Misshandlungen und willkürliche Festnahmen. Darüber hinaus werden Zivilpersonen sowohl von staatlichen Kräften als auch von separatistischen Gruppen gezielt oder wahllos Gewalt ausgesetzt. Der Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) durch separatistische Gruppen sowie militärische Gegenmaßnahmen erhöhen das Risiko für Unbeteiligte erheblich. Trotz eines leichten Rückgangs ziviler Todesopfer bleibt die Lage laut Bericht insgesamt instabil und gefährlich.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Einvernahme des Neffen der BF als Zeugen und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 17.04.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF nach Vorhalt diverser Widersprüche in ihrem Fluchtvorbringen an, vor der belangten Behörde sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen. Auf Vorhalt, dass die Niederschrift rückübersetzt worden sei und die BF die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt habe, bestätigte diese, dass die Niederschrift rückübersetzt worden sei. Sie habe der Übersetzerin gesagt, dass ihre Aussage anders gelautet habe und habe sie auch der Beamtin mitgeteilt, dass Korrekturen vorzunehmen seien. Ob diese tatsächlich vorgenommen worden seien, wisse sie jedoch nicht. Auf Nachfrage, um welche Korrekturen es sich gehandelt habe, gab die BF an, es sei geschrieben worden, dass die BF legal nach Österreich gereist sei, was jedoch nicht stimme. Dieser Punkt sei nicht korrigiert worden. Auf Nachfrage, ob es Korrekturen auch beim Fluchtvorbringen gegeben habe, gab die BF an, sie habe beim BFA dasselbe gesagt, wie heute hier und wisse sie nicht mehr, was beim BFA aufgenommen worden sei (s. VH-P Seite 10f).
Im Wesentlichen brachte die BF damit kein substantiiertes Vorbringen zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Niederschrift vor. Die BF wurde zu Beginn der Einvernahme zum Fluchtgrund in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie sich an die Angaben vor dem BFA erinnern könne, diese aufrecht halte usw. Die BF gab hier lediglich an, sie werde bei Bedarf Korrekturen vornehmen. Dass tatsächlich nicht protokolliert worden sei, was die BF ausgesagt habe bzw. ihre Korrekturen nicht berücksichtigt worden seien, gab sie jedoch an dieser Stelle nicht an (s. VH-P Seite 7). Wenn die BF somit erst nach Vorhalt verschiedener Widersprüche die Richtigkeit der vor der belangten Behörde protokollierten Niederschrift in Zweifel zieht, erscheint dies eine Schutzbehauptung zu sein. Zudem konnte sich die BF zwar an eine Detailfrage (legale/illegale Ausreise) in Zusammenhang mit der Protokollierung ihrer Angaben vor der belangten Behörde erinnern, konnte jedoch keine konkreten Angaben dazu machen, ob bzw. in welchem Umfang in Bezug auf das Fluchtvorbringen ihre Angaben nicht korrekt protokolliert worden seien. Dies wäre jedoch anzunehmen, wenn die BF tatsächlich Korrekturen in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen nach erfolgter Rückübersetzung hätte anbringen wollen. Dieser Umstand wäre von der rechtsfreundlich vertretenen BF wohl auch in der Beschwerde, im Beschwerdeverfahren oder zu Beginn der Verhandlung angesprochen worden, wäre die vorliegende Niederschrift tatsächlich unrichtig. Da die BF ein solches Vorbringen jedoch erst nach Vorhalt diverser Widersprüche vorbrachte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es tatsächlich keine wesentlichen Fehler oder Unvollständigkeiten im rückübersetzten und unterfertigten Protokoll der belangten Behörde gibt.
Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:
- Bestätigung über Teilnahme an Deutschkurs A2-Teil 1 vom 15.04.2025 ausgestellt durch das BFI XXXX (s. Aktenseite 31),
- Teilnahmebescheinigung an dem Deutschkurs A1-Teil 1 vom 26.02.2025 ausgestellt durch das BFI XXXX (s. Aktenseite 33),
- Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1- Teil 2 vom 15.04.2025 ausgestellt durch das BFI XXXX (s. Aktenseite 36).
In der Beschwerde wurden folgende ergänzende Länderinformationen angeführt:
- „Amnesty International: The State oft he World´s Humen Rights, Cameroon 2023“ vom 24.04.2024, wobei dieses Dokument nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung durch das aktuellere Dokument „Amnesty International: Der Zustand der Menschenrechte der Welt; Kamerun 2025“ ersetzt wurde,
- „ACCORD: Cameroon: The Cameroon Anglophone Crisis (2021-2023)“ vom 08.01.2024 wobei dieses Dokument nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung durch das aktuellere Dokument „Asylos: Cameroon: The Anglophone Crisis“ von Oktober 2025 ersetzt wurde.
Mit Urkundenvorlage vom 20.03.2026 legte die BF folgende Beweisurkunden vor:
- Bescheid des AMS XXXX vom 28.08.2025 womit dem Dienstgeber der BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit der BF als Reinigungskraft im Zeitraum 28.08.2025 bis 27.08.2026 im Ausmaß von vier Stunden pro Woche erteilt wurde,
- Nachweis über die freiwillige Tätigkeit im XXXX in XXXX im Zeitraum Juni 2025-Februar 2026 im Ausmaß von vier Stunden pro Monat in den Bereichen Reinigung und Hauswirtschaft zur Verbesserung der Deutschkenntnisse, ausgestellt durch die XXXX XXXX am 10.02.2026,
- Zertifikat Kompetenzerweiterung Lebensmitteleinzelhandel für Asylwerbende, wonach die BF im Zeitraum 12.11.2025-14.01.2026 erfolgreich am Schulungsprogramm teilgenommen hat. Ausgestellt wurde das Zertifikat von der XXXX XXXX XXXX am 14.01.2026.
Mit Eingabe vom 23.4.2026 brachte die BF folgende neue Unterlagen in das Verfahren ein:
- „Factsheet: Kamerun“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2026,
- „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ des UNHCR vom Dezember 2011 (deutsche Version von 2013).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die BF folgende neue Beweiskurkunden vor:
- Arbeitszeugnis vom 23.04.2026, wonach die BF seit Oktober 2025 im Betrieb arbeite und der Dienstgeber sehr zufrieden mit ihr sei (Beilage A),
- Bestätigung Anmeldung zur Deutschprüfung A2 am 17.04.2026 (Beilage B),
- Bestätigung freiwillige Mitarbeit im Seniorenzentrum XXXX vom 22.04.2026, wonach die BF seit Februar 2026 einmal pro Woche ehrenamtliche Arbeit leiste (Beilage C),
- Bestätigung Teilnahme Deutschkurs A2 Teil 1 vom 24.04.2025 (Beilage D),
- Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 26.05.2025 wonach die BF in einem Flüchtlingsquartier der Volkshilfe lebe und sehr motiviert sei Deutsch zu lernen (Beilage E).
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde zusätzlich der Bericht von USDOS „Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken in Kamerun“ vom 12.08.2025 zum Akt genommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Staatsbürgerschaft der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4). Die BF gab im erstinstanzlichen Verfahren an verlobt zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, sie habe seit ihrer Ausreise aus Kamerun keinen Kontakt mehr mit ihrem Verlobten und habe nichts mehr von ihm gehört (s. VH-P Seite 4), weswegen das erkennende Gericht feststellte, dass die BF ledig ist.
Die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid fest, dass die Identität der BF feststehe, da sie im erstinstanzlichen Verfahren ein Identitätsdokument im Original vorlegen konnte. Die BF selbst gab jedoch im gesamten Verfahren an, es handle sich um einen gefälschten Reisepass, der lediglich ihr Foto, nicht jedoch ihren Namen beinhalte, weswegen das erkennende Gericht diesen Pass nicht als ausreichend für den Identitätsnachweis betrachtet. Es wurde daher festgestellt, dass die Identität der BF tatsächlich nicht feststeht.
Dass die BF gesund ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Im Rahmen der Ersteinvernahme wurde protokolliert, dass die BF unter Gastritis leide. Dieses Vorbringen wiederholte die BF im gesamten Verfahren trotz mehrfacher Nachfragen zum Gesundheitszustand nicht mehr, weswegen davon auszugehen ist, dass die BF unter keiner wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Die BF hat ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Die BF bestätigte ihre Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung, wobei sie konkretisierte, dass sie Bakweri ein wenig sprechen könne (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3f) und bestätigte die BF ihre Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit bestreiten konnte, bestätigte sie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum familiären Netzwerk der BF in Kamerun sowie zu den Lebensverhältnissen ihrer Angehörigen stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3ff). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung korrigierte die BF ihre Angaben insofern, dass ihr Sohn tatsächlich in XXXX das Internat besuche und sie mit ihrem Verlobten keinen Kontakt mehr habe seit sie Kamerun verlassen habe. Der Aufenthaltsort ihres Verlobten sei ihr unbekannt. Sie habe tatsächlich keine Geschwister in Kamerun, ihre Schwester sei krank gewesen und im Jahr 2012 verstorben (s. VH-P Seite 5).
Dass die BF regelmäßig Kontakt mit ihrem in Kamerun lebenden Sohn hat, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6).
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Die BF gab im gesamten Verfahren an den Ausreiseentschluss wegen der Vorfälle im November/Dezember 2024 gefasst zu haben, weswegen dies – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vom erkennenden Gericht auch so festgestellt wurde.
Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten stützen sich auf die durchgehenden und übereinstimmenden Angaben der BF im gesamten Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3ff, VH-P Seite 6f).
II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die Feststellung, dass die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG bzw. FPG.
Dass der Aufenthalt der BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und sie auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat die BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.
II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 4f, 7) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei sie selbst angab zu ihrem Neffen lediglich ab und zu Kontakt zu haben und jedenfalls in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen (s. VH-P Seite 19).
II.2.5.3. Grad der Integration
Die Feststellungen zu dem geringfügigen Dienstverhältnis sowie zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen AJ-Web-Auszug sowie dem Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank und bestätigte die BF diese Umstände selbst in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 19).
Die Feststellung zu den besuchten Deutschkursen sowie der absolvierten Sprachprüfung, deren Ergebnis jedoch noch ausständig ist, stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen (s. Übersicht Beweisurkunden) sowie auf die glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 19).
Dass die BF ehrenamtlich für die XXXX tätig war, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 19).
Die Feststellungen zum Kursbesuch im Bereich Lebensmitteleinzelhandel, stützt sich auf die entsprechend vorgelegte Bestätigung der XXXX XXXX XXXX .
II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dass die BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass die BF in der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich Asylwerberin war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jede Asylwerberin auch damit rechnen muss, dass ihr Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.
II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf der BF und den familiären Anknüpfungspunkten in Kamerun. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine ca. ein Jahr und vier Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters der BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen der BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.
II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
II.2.5.8. Verfahrensdauer
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
II.2.6.1.1. Zur Verfolgung aus politischen Gründen
Dass die BF in Kamerun nicht vorbestraft ist, nie vor Gericht stand und (offiziell) nicht in Haft war, gab sie vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 5).
Dass die BF in Kamerun nicht politisch tätig war, gab sie vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 8).
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab die BF an, im Herbst seien Mitglieder des geheimen Militärs in ihr Haus gekommen und hätten nach ihrem Verlobten gesucht. Sie sei gerade von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefragt, wo ihr Verlobter sei. Sie hätten ihn im ganzen Haus gesucht und hätten Flugblätter der SCNC und Waffen gefunden. Die BF habe gesagt, sie hätte seit einigen Tagen keinen Kontakt mehr zu ihm, weil er auf einer geschäftlichen Reise sei, aber sie hätten ihr nicht geglaubt und sie geschlagen. Sie sei mitgenommen und in ein Privatgefängnis gesperrt worden. Dort sei sie drei Wochen lang gewesen. Sie sei dann irgendwohin gefahren worden und sei sich sicher gewesen, dass sie sie hätten töten wollen. Ein Mann sei aufgetaucht und habe ihr geholfen wegzulaufen, dies sei am 30.11.2024 geschehen. Man habe auf sie geschossen. Er habe gesagt, er sei ein Freund ihres Verlobten. Er habe sie mit dem Auto nach XXXX gefahren und nach ca. einer Woche auf den Flughafen. Am Flughafen habe sie von einem anderen Mann den falschen Pass bekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie getötet werden würde. Der Mann, der ihr geholfen habe, hätte ihr gesagt, dass sie getötet werden würde, wenn sie den Verlobten nicht ausliefern würde.
Vor der belangten Behörde gab die BF an, sie habe mit ihrem Verlobten seit 2010 zusammengelebt. Der Verlobte sei von der Polizei gesucht worden, weil er Mitglied des SCNC sei und dies seit 2014. Er werde deswegen gesucht, weil er den nun in Österreich lebenden Neffen aus dem Gefängnis befreit habe. Dieser sei auch Mitglied des SCNC gewesen. Der Verlobte habe damals die Polizei bestochen und der Neffe habe aus Österreich ausreisen können.
Am 30.11.2024 sei die Polizei erstmals zu der BF gekommen und habe sie befragt, wo ihr Verlobter sei. Die BF habe gesagt, er sei auf Geschäftsreise, was man ihr jedoch nicht geglaubt habe. Sie sei eingesperrt worden und sei von 30.11.2024 bis 20.12.2024 im Gefängnis gewesen. Sie hätte gleichzeitig mit zwei anderen Frauen am 20.12.2024 in ein anderes Gefängnis überstellt werden sollen. Dann sei geschossen worden und sei sie gewaltsam aus dem Gefängnis befreit worden. Am 20.12.2024 sei sie dann nach XXXX gekommen, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe und dann aus der Heimat ausgereist sei. Den Aufenthaltsort ihres Verlobten kenne sie bis heute nicht. Der Mann, der sie befreit habe, habe gesagt, er käme von ihrem Neffen aus Österreich. Auf Frage, warum die Polizei, die diesen Verlobten seit 2014 suche erst im Jahr 2024 bei der BF vorgesprochen habe, gab die BF an, sie könne dazu nichts sagen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, wieder befragt oder in Beugehaft genommen zu werden, weil sie den Aufenthaltsort Ihres Verlobten nicht kenne (s. Niederschrift BFA Seite 6f).
Auf Frage, ob die BF Mitglied des SCNC sei, gab diese an, sie sei nie dort Mitglied gewesen. Seit wann es diese Vereinigung gäbe, wisse die BF nicht. Ihr Neffe und ihr Verlobter seien dort Mitglied gewesen, sie selbst nicht (s. Niederschrift BFA Seite 4)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF an, es habe alles im Jahr 2014 begonnen, als sie zu Hause gewesen sei und Anrufe erhalten habe. Dies sei drei Mal der Fall gewesen. Ihr Neffe sei dann verhaftet und fast getötet worden. Sie habe ihren Verlobten bitten müssen, ihm zu helfen, damit er freikommen konnte. Mehr habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst. Am 30.11. sei sie dann vom Markt zurück nach Hause gekommen. Um 22:00 Uhr seien einige Soldaten zu ihr gekommen, hätten mit dem Verlobten sprechen wollen und ihr Druck gemacht. Sie habe versichert, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Die Soldaten hätten dann alles durchsucht und seien auf Waffen und Propagandamaterial gestoßen. Sie sei an einen geheimen privaten Ort gebracht worden und sei dort für rund drei Wochen festgehalten worden. Dort sei sie auch vergewaltigt worden. Am 20. habe man ihr gesagt, sie werde an einen anderen Ort gebracht. Dann habe sie draußen Gewehrschüsse gehört und jemand habe ihre Hand gehalten. Er habe gemeint, er werde ihr helfen. Es sei ein Freund ihres Verlobten gewesen, der sie nach XXXX gebracht habe (s. VH-P Seite 7).
Das Fluchtvorbringen der BF war insgesamt als nicht glaubhaft zu betrachten, was im Folgenden näher ausgeführt wird:
Auf Frage, was die BF über das politische Engagement ihres Verlobten wisse, gab diese an, sie wisse überhaupt nichts darüber. Auf Vorhalt, dass die BF selbst angegeben habe, ihr Verlobter sei seit 2014 Mitglied des SCNC und seien Waffen und Propagandamaterial in ihrer Wohnung gefunden worden, gab die BF an, sie habe von den Sachen nichts gewusst. Diese seien an einem Ort gefunden worden, an dem sie Dinge aufbewahrt hätten, die sie nicht verwenden würden. Sie hätten Wäsche in großen Säcken aufbewahrt und dort habe man diese Sachen gefunden (s. VH-P Seite 8). Dies erscheint der erkennenden Richterin fragwürdig, da die BF selbst angab in einer 60 Quadratmeter großen Mietwohnung mit ihrem Verlobten gelebt zu haben (s. Niederschrift BFA) und es dementsprechend lebensfremd erscheint, dass Waffen und Propagandamaterial in einer kleinen Wohnung gelagert werden können, ohne dass die BF Kenntnis davon erlangt.
Zum politischen Engagement des Verlobten befragt gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, sie wisse nur, dass dieser Mitglied des SCNC sei, da sie das Propagandamaterial im Haus entdeckt hätten. Es seien Flyer für den SCNC gewesen. Was ihr Verlobter genau politisch gemacht habe bzw. ob er eine besondere Rolle oder Funktion hatte, wisse sie jedoch nicht (s. VH-P Seite 9). Auf Frage des Rechtsvertreters gab die BF an, sie wisse, dass ihr Verlobter seit 2014 Mitglied des SCNC sei, da sie das in dem Propagandamaterial gesehen habe, da habe sie auch erfahren, dass er Mitglied des SCNC sei. Sein Name sei nicht auf den Flyer gestanden, aber die Jahreszahl. Sie habe deshalb angenommen, ihr Verlobter sei seit 2014 Mitglied des SCNC und sei ihr Neffe 2014 in Haft gewesen (s. VH-P Seite 14). Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die BF fast fünfzehn Jahre lang mit diesem Verlobten zusammengelebt haben will, nicht besonders glaubhaft, da anzunehmen ist, dass die BF von einem allfälligen politischen Engagement zumindest ansatzweise Kenntnis erlangt hätte.
Dass der Verlobte angeblich Flyer der SCNC aus dem Jahr 2014 fast zehn Jahre lang in einem Wäschesack aufbewahrt, ohne dass die BF diese jemals gefunden hätte, erscheint ebenso nicht glaubhaft, da in einer so langen Zeit anzunehmen ist, dass jeder Bereich der Wohnung zumindest ab und zu geputzt oder entrümpelte wird. Insbesondere da die Wohnung der BF und ihres Verlobten eher klein (60 Quadratmeter) war, erscheint das diesbezügliche Vorbringen der BF nicht glaubhaft.
Auch wenn der Zeuge in der Verhandlung angab, es sei gängig, dass Mitglieder des SCNC ihren Freundinnen und Frauen nichts von ihrem politischen Engagement erzählen würden (s. VH-P Seite 16) erscheint es dennoch nicht glaubhaft, dass die BF auch nach ihrer Ausreise aus Kamerun und trotz des Kontaktes mit ihrem in Kamerun politisch tätigen Neffen überhaupt keine Erkundigungen über die Hintergründe der politischen Tätigkeit ihres Verlobten angestellt hat. Die BF gab schließlich an, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihrem Verlobten zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in so einem Fall Angehörige versuchen die Hintergründe des plötzlichen Verschwindens zu eruieren. Da die BF diesbezüglich überhaupt kein Interesse an den Tag zu legen scheint, ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Kontaktabbruch mit dem Verlobten tatsächlich nichts mit einer politischen Verfolgung des Verlobten bzw. der BF zu tun hat.
Auf Frage, was die BF über das politische Engagement ihres Neffen wisse, gab diese an, sie habe keine Vorstellung davon gehabt, dass dieser politisch involviert sei. Sie sei lediglich telefonisch über die Verhaftung informiert worden. Die Mitgliedschaft beim SCNC habe sie erst später erfahren. Auf Frage, ob sie danach nie mit ihm über sein politisches Engagement, das zu der Inhaftierung geführt habe, gesprochen habe, gab die BF an, sie habe den Neffen nach seiner Entlassung aus der Haft nie wieder gesehen. Der Neffe der BF erschien jedoch gemeinsam mit dieser zur mündlichen Verhandlung, weshalb die Richterin dies der BF vorhielt, woraufhin diese angab, sie habe nie mit ihm über sein politisches Engagement gesprochen (s. VH-P Seite 8f).
Auch dies erscheint der erkennenden Richterin abwegig, da die BF selbst unter anderem angab, ihr Verlobter habe den Neffen mit Bestechungsgeld aus der Haft befreit, der Neffe habe dann ihre Befreiung organisiert, ihr Verlobter sei wegen der Befreiung des Neffen aus der Haft gesucht worden und stehe sie in Österreich in Kontakt mit ihrem Neffen. Dass die BF dennoch nie mit ihrem Neffen über dessen politisches Engagement in Kamerun gesprochen habe, erscheint lebensfremd, würden sie jedoch laut der BF beide das Schicksal von politischen Flüchtlingen aus Kamerun teilen und tauschen sich Angehörige in solchen Fällen üblicherweise über die gemachten Erfahrungen aus. Da der Neffe die BF auch zur mündlichen Verhandlung begleitete und als Zeuge aussagte, erscheint es umso abwegiger, dass die BF und dieser Neffe tatsächlich nie über den politischen Hintergrund gesprochen haben sollen.
Der Neffe der BF wurde zum politischen Engagement des Verlobten der BF befragt, doch gab er lediglich vage an, es gäbe Leute die Kundgebungen organisieren würden, der Verlobte sei jedoch nicht in derselben Unterorganisation gewesen wie er selbst und habe er ihn lediglich einmal gesehen. Auf Nachfrage, ob der Zeuge etwas über ein konkretes politisches Engagement des Verlobten der BF im Jahr 2024 wisse, gab der Zeuge an, er sei ja jetzt hier in Österreich und wisse nicht, was der Verlobte politisch in Kamerun mache (s. VH-P Seite 16).
Insgesamt konnten somit weder die BF selbst, noch der Neffe als Zeuge tatsächlich Angaben zu einem allfälligen politischen Engagement des Verlobten der BF machen. Die nicht glaubhafte Behauptung, es seien zehn Jahre alte Flyer in der Wohnung gefunden worden und gehe daraus hervor, dass der Verlobte Mitglied des SCNC gewesen sei, genügt aus Sicht der erkennenden Richterin nicht, um eine politische Verfolgung des Verlobten und in weiterer Folge der BF selbst glaubhaft zu machen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die BF dazu befragt, wie ihr Verlobter den Neffen damals aus dem Gefängnis befreit habe. Sie gab an, es sei Mitte Mai 2014 gewesen. Wie er das gemacht habe, wisse sie nicht und habe sie auch nie danach gefragt (s. VH-P Seite 9). Dies widerspricht jedoch den Angaben vor der belangten Behörde wonach der Verlobte die Polizei bestochen habe um den Neffen zu befreien (s. Niederschrift BFA Seite 6). Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab die BF im Wesentlichen an, sie sei falsch verstanden worden (s. VH-P Seite 10).
Der als Zeuge in der Verhandlung einvernommene Neffe gab demgegenüber an, er sei von Mitgliedern des SCNC befreit worden, diese würden auch bei der Regierung arbeiten. Auf Frage, ob der Verlobte der BF eine Rolle bei seiner Befreiung gespielt habe, gab der Zeuge an, er habe damals in Haft als Kontakt seine Tante angegeben. Mehr wisse er darüber nicht (s. VH-P Seite 15). Somit konnte auch der Zeuge tatsächlich nicht bestätigen, dass der Verlobte der BF mit seiner Befreiung aus der Haft überhaupt in Zusammenhang stand.
Auf Frage, wer die Befreiung der BF organisiert habe, gab diese wiederum an, sie wisse es nicht (s. VH-P Seite 10). Auch dies widerspricht jedoch ihren Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme, wonach ein Freund ihres Verlobten sie befreit habe bzw. den Angaben vor der belangten Behörde, wonach ihr Neffe aus Österreich die Befreiung veranlasst habe (s. Niederschrift BFA Seite 6f). Es erscheint abwegig, dass die BF diesbezüglich derart widersprüchliche Angaben machen würde, wäre sie tatsächlich aus der Haft befreit worden, da anzunehmen ist, dass sie sich diesfalls erinnern würde, wer ihre Befreiung veranlasst hat.
Der als Zeuge einvernommene Neffe der BF gab jedenfalls an, er habe mit der Befreiung seiner Tante nichts zu tun (s. VH-P Seite 16). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Befreiung aus der Haft und den lediglich vagen, oberflächlichen und pauschalen Angaben zur Inhaftierung und den Abläufen in der Haft, die die BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht lebensnah oder detailliert darzustellen vermochte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF tatsächlich nicht in Haft war.
Auf Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab diese an, sie würde umgebracht werden. Dies habe ihr der Freund ihres Verlobten gesagt, der sie befreit habe. Wenn sie die BF zu fassen kriegen würden und sie den Aufenthaltsort ihres Verlobten nicht preisgeben würde, würden sie sie töten (s. VH-P Seite 11).
Auf Frage, warum die BF annehme, dass die Behörden in Kamerun sie finden würden, gab diese an, sie würde nach einer Rückkehr wieder im selben Haus leben und würden sie wieder dorthin kommen. Auf Frage, warum die BF in dasselbe Haus zurückkehren würde, sie habe in einer Mietwohnung gelebt und wohne dort seit über einem Jahr nicht mehr, gab diese an, es wäre ihre erste Anlaufstelle und befinde sich auch noch Eigentum von ihr in der Wohnung. Auf Frage, ob sie noch Miete für die Wohnung zahle, gab die BF an, dies sei nicht der Fall (s. VH-P Seite 12).
Auf Frage, warum die Behörden in Kamerun die BF nach ihrem Verlobten fragen sollten, diese habe ja nun schon lange Zeit keinen Kontakt mehr mit ihm, gab die BF lediglich an, sie würden wollen, dass sie ihn ausliefere (s. VH-P Seite 12), was für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar ist, da die BF aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem letzten Kontakt keine Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen kann und dies auch den Behörden in Kamerun einsichtig sein muss.
Vor der belangten Behörde gab die BF auf Frage, wann der letzte Arbeitstag gewesen sei an, dies sei am 21.12.2024 gewesen. Am 22.12.2024 habe sie die Heimat verlassen. Den Marktstand habe sie einer Mitbewerberin übergeben (s. Niederschrift BFA Seite 4). In der mündlichen Verhandlung gab die BF auf Frage, was mit dem Marktstand passiert sei an, sie habe den Markt verlassen und sei nach Hause gegangen, das sei nach dem Vorfall gewesen, deshalb wisse sie nicht, was damit passiert sei (s. VH-P Seite 5). Diese Aussage ist insgesamt nicht nachvollziehbar, weil die BF bislang immer angab nach der Befreiung aus der Haft nach XXXX gebracht worden zu sein. Dass sie dazwischen nochmals zuhause gewesen sei, gab sie demgegenüber jedoch nie an. Außerdem erwähnte sie nicht mehr, dass sie den Marktstand einer Mitbewerberin übergeben habe.
Insgesamt war das Vorbringen der BF zur politischen Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Überzeugung bzw. weil sie ihren Verlobten den Behörden Kameruns ausliefern solle nicht glaubhaft, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Länderinformationen erübrigt, wobei darauf hingewiesen wird, dass es in Kamerun kein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister gibt. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug entgehen.
Es erscheint somit mehr als fraglich, ob die Behörden Kameruns die BF nach deren Rückkehr in ihr Heimatland überhaupt finden können. Dass die BF sich wieder in derselben Mietwohnung niederlassen möchte, in der sie vor der Ausreise gelebt hat, würde dies eventuell erleichtern, doch ist es der BF unbenommen sich eine andere Wohnung zu suchen und wäre sie dort nur sehr schwer auffindbar. Da der Verlobter der BF keine politisch exponierte Person war, ist nicht anzunehmen, dass die Behörden die BF im Falle einer Rückkehr tatsächlich intensiv suchen würden.
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht, weswegen die BF auch nach ihrer Rückkehr nicht mit einer Verfolgung wegen der Asylantragstellung im Ausland zu rechnen hätte.
II.2.6.1.2. Zu den übrigen Verfolgungsgründen (alleinstehende Frau, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Privatverfolgung)
Die BF selbst brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass sie im Falle einer Rückkehr Probleme als alleinstehende Frau in Kamerun haben würde. Im Gegenteil bezog sie sich stets auf die politische Verfolgung und gab an, wenn sie diese Probleme nicht hätte, könne sie in Kamerun leben (s. VH-P Seite 13).
Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern in Kamerun gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt und kommen Vergewaltigungen verbreitet vor. Auch häusliche Gewalt ist ein großes Problem in Kamerun. Alleinstehende Frauen – insbesondere ohne familiären Schutz – sind einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber Armut, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt. Eine gezielte staatliche Verfolgung von Frauen ist aus den Länderinformationen nicht ableitbar.
Die BF hat Angehörige in Kamerun, insbesondere lebt dort ihr volljähriger Sohn und ist anzunehmen, dass die BF - auch weil sie erst seit ca. einem Jahr und vier Monaten nicht mehr in Kamerun aufhältig ist - an ihr früheres soziales Netz wird anknüpfen können. Die BF gab im gesamten Verfahren an, vor ihrer Ausreise keine Probleme (außer die angebliche politische Verfolgung) gehabt zu haben, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts die BF selbst jedenfalls keine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe substantiiert vorbrachte und sich eine solche Verfolgungsgefahr auch nicht aus den Länderinformationen ergibt.
Dass die BF im Herkunftsland keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hatte, gab sie vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 12).
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie in Kamerun sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Es kommt zwar zwischen ethnischen Gruppen gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, diese blieben jedoch bisher lokal begrenzt. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar, womit sich auch aus den Länderinformationen keine Gefahr für die der Volksgruppe der Bakweri angehörigen BF erkannt werden kann.
38,3% der Bevölkerung Kameruns sind römisch-katholisch, nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch. Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen. Laut Verfassung ist der Staat säkular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung. Aus den Länderinformationen ist somit auch keine Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit der BF ableitbar.
Dass die BF keine Probleme mit Privatpersonen in Kamerun hatte, gab sie ebenfalls vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 6).
Es liegt eine Reisewarnung für die Regionen Nordwest und Südwest vor, dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. In Stadtgebieten kommt es zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie XXXX , XXXX , Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle.
Seit Oktober 2017 kommt es in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die mindestens 6.000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen dauern an, es gibt Todesopfer und Verletzte. In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden. In Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten. Auf allen Straßen innerhalb dieser Region Südwest besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen.
Zusammenfassend stellt sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF zwar als prekär und unsicher dar, doch erscheinen die Risikofaktoren kein derartiges Ausmaß anzunehmen, dass tatsächlich davon auszugehen ist, dass die BF im Falle einer Rückkehr konkret in Gefahr kommen werde. Die BF gab schließlich selbst auf Frage, ob sich der Konflikt in der Region um XXXX auf das Leben der BF ausgewirkt habe an, davon wisse sie nichts (s. VH-P Seite 12f). Und erklärte die BF, dass – wenn sie die genannten Probleme der Verfolgung aus politischen Gründen nicht hätte – sie jedenfalls in Kamerun leben könnte (s. VH-P Seite 13). Somit geht aus dem Vorbringen der BF selbst nicht hervor, dass sie von der prekären Sicherheitslage selbst betroffen gewesen ist bzw. überhaupt von dieser Kenntnis erlangt hat.
Die allgemeine Lage gestaltet sich jedenfalls auch nicht derart gefährlich, dass quasi jede Person schon aufgrund ihrer Anwesenheit in der Herkunftsregion der BF einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wäre. Insgesamt kann somit auch unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF keine tatsächliche Gefahr für die BF erkannt werden.
II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Dass die BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt in Kamerun eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Sie ist gesund, erwerbsfähig, spricht sehr gut Englisch, Bakweri und hat Grundkenntnisse in Französisch, ist in Kamerun aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie hat dort ihre Schulbildung absolviert und war viele Jahre lang erwerbstätig, wobei sie durch diese Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt finanzieren konnte. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es der BF nach ihrer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich ihren Lebensunterhalt – wie vor ihrer Ausreise – selbst zu erwirtschaften.
Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe von ihrem Einkommen in Kamerun leben können (s. VH-P Seite 5) und könne sie in ihre frühere Mietwohnung zurückkehren. Diese wäre ihre erste Anlaufstelle und befinde sich auch noch Eigentum von ihr in der Wohnung (s. VH-P Seite 12). Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die BF in Kamerun jedenfalls fußfassen kann, sie sich nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – auf der Straße wird durchschlagen müssen. Im Falle einer Rückkehr droht ihr jedenfalls keine existenzbedrohende Notlage.
Fast 90% der Bevölkerung Kameruns ist im informellen Sektor beschäftigt. Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind. Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%) und andere wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf. Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind.
Wenn sich aus den Länderinformationen auch eine unsichere und auch in Bezug auf die Ernährungssicherheit teils prekäre Lage zeigt, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die BF im gesamten Verfahren angab von diesen Problemen nicht betroffen gewesen zu sein, da sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte und von den sicherheitsrelevanten Vorfällen nichts mitbekommen habe. Da die BF somit in der Vergangenheit keine Probleme hatte ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sie diesbezüglich auch keine Probleme in der Zukunft substantiiert vorbrachte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die BF auch in Zukunft wird selbstständig erhalten können.
II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass die BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein.
II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen und bezog sich im gesamten Verfahren in ihrem Vorbringen selbst auf die genannten Quellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubhaft in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung bzw. einer unterstellten politischen Überzeugung zu bewerten. In Bezug auf die übrigen vorgebrachten Fluchtgründe wurde in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, dass diese tatsächlich nicht substantiiert von der BF vorgebracht wurden und sich die pauschal vorgebrachten Gefahren tatsächlich auch unter Berücksichtigung der Länderinformationen in Bezug auf die BF als nicht konkret gegeben erweisen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Status der Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Kamerun leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Es liegt eine Reisewarnung für die Regionen Nordwest und Südwest vor, dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. In Stadtgebieten kommt es zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie XXXX , XXXX , Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle.
Seit Oktober 2017 kommt es in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die mindestens 6.000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen dauern an, es gibt Todesopfer und Verletzte. In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden. In Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten. Auf allen Straßen innerhalb dieser Region Südwest besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen.
Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen jedoch nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Kamerun alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in Kamerun und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Kamerun (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Kamerun möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die BF gesund und erwerbsfähig ist, in Kamerun bereits Jahrzehnte lang gearbeitet hat, ihren Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte und auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann.
Es wäre der BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Kamerun auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.
Die BF hat im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der BF nach Kamerun nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Es lebt zwar der Neffe der BF in Österreich, es besteht jedoch mit ihm kein gemeinsamer Haushalt oder ist ein Abhängigkeitsverhältnis in irgendeiner Form gegeben.
Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich ein Jahr und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt der BF ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration der BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben der BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.
Die BF steht seit 06.10.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie hat bereist Deutschkurse bis zu dem Niveau A2 absolviert und auch eine Sprachprüfung abgelegt, wobei das Prüfungsergebnis noch ausständig ist. Die BF leistete ehrenamtliche Arbeit bei der XXXX in einem Seniorenwohnheim und besuchte sie von November 2025 bis Januar 2026 einen Kurs zur Kompetenzerweiterung im Bereich Lebensmitteleinzelhandel.
Sollte es die BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu ihrem privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich die BF dazu äußern.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und ihre Enkulturation erfahren hat. Sie hat in Kamerun ihre gesamte Schulbildung durchlaufen, eine Berufsausbildung gemacht bzw. war dort erwerbstätig. Sie spricht nach wie vor die Muttersprache sowie Englisch und hat Grundkenntnisse in Französisch. Sie ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt sie in ihrem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihres volljährigen Sohnes. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
II.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat die BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die BF ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Ansonsten wurde die Entscheidung mit der gängigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet und liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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