Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision der E M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2026, I424 2314692-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Republik Kamerun, stellte am 3. Jänner 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie drei Wochen vom kamerunischen Militär eingesperrt und misshandelt worden sei, weil ihr Verlobter Mitglied des Southern Cameroonian National Council (kurz: SCNC) sei. Mit Hilfe eines ihr fremden Mannes habe sie fliehen können.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2026-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, in welcher sie sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wendet, zunächst Ermittlungsmängel geltend. Das BVwG habe den Neffen der Revisionswerberin, welchem aufgrund des „familiären Verfolgungskontext[s]“ Asyl zuerkannt worden sei, nur rudimentär als Zeugen einvernommen, sowie dessen Asylakten nicht beigeschafft.
8 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass die Revisionswerberin einen Beweisantrag auf Beischaffung des Asylaktes ihres Neffen gestellt hätte, weshalb sie mit diesem Vorbringen allenfalls auf die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 abzielen könnte.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2026/14/0084 und 0085, mwN).
10 Dass dem BVwG, welches die Revisionswerberin im Rahmen der Verhandlung eingehend zu ihrem Fluchtvorbringen sowie den Neffen der Revisionswerberin als Zeugen umfassend befragte, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre und ihm unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen hätten müssen, vermag die Revision, die von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen ausgeht, ohne dabei der Beweiswürdigung des BVwG stichhaltig entgegenzutreten, nicht aufzuzeigen.
11 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
12 Gegenständlich führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte, und kam unter anderem aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten in ihrem Aussageverhalten zum Schluss, dass der Revisionswerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle Gefährdung aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft ihres Verlobten bei der SCNC drohe.
13 Dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag die Revisionswerberin, die in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des BVwG gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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