L525 2313643-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice Wels zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 02.06.2025 brachte der Beschwerdeführer per Fax eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein (OZ 1). Mit Ergänzung der Maßnahmenbeschwerde vom 04.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer 1. festzustellen, dass das Verhalten des AMS OÖ – insbesondere durch das systematische Unterlassen der rechtzeitigen und bescheidmäßigen Auszahlungen von Leistungen, das unterlassene Tätigwerden im Zusammenhang mit Anträgen, sowie durch persönlichkeitsrechtswidrige Eingriffe – rechtswidrig gewesen sei, 2. das AMS OÖ zur sofortigen Nachholung der gesetzlich geschuldeten Bescheide zu verpflichten sowie, 3. dem AMS OÖ aufzutragen, sämtliche künftig gesetzlich gebotenen Maßnehmen in angemessener Frist und Form zu ergreifen. Seit dem Jahr 2022 komme es im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Oberösterreich wiederholt zu gravierenden Rechtsverletzungen, ua Eingriffe in Dienstverhältnisse durch Interventionen einer näher bezeichneten Funktionärin ohne arbeitsrechtliche Grundlage, Leistungseinstellungen ohne Bescheid und ohne rechtliche Begründung ,Untätigkeit bei der Bescheidausstellung, teils über mehr als ein Jahr, trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Anträge und der Verletzung von Datenschutz- und Zustellvorschriften, ua. durch einen persönlich durchgeführten Zustellversuch an der Wohnung des Beschwerdeführers trotz gemeldetem Krankenstand und Ortsabwesenheit und unzutreffende und widersprüchliche Auskünfte betreffend Sperrfristen, die zur verspäteten Antragstellung und erheblichen finanziellen Nachteilen geführt hätten. Diese Maßnahmen bzw. Unterlassungen seien weder vereinzelt noch ausnahmsweise, sondern in systematischer und wiederholter Weise erfolgt.
Mit Fax vom 10.06.2025 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des AMS Wels vom 02.06.2025 und einen weiteren, selbstverfassten Schriftsatz vor. Der Beschwerdeführer führte aus, im Zentrum seines Rechtsstreits stehe das seit mehr als drei Jahren andauernde behördlichen Schweigen zu nachweislich dokumentierten Eingriffen durch eine Mitarbeiterin des AMS OÖ in drei aufrechte Dienstverhältnisse, deren unmittelbare Folgen nun gegen ihn als sanktionsbegründend ins Treffen geführt werden würden. Ebenso angehängt wurden Ausführungen zum hg. Verfahren L524 2317014-1.
Mit hg. Schreiben vom 20.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen seine Maßnahmenbeschwerde zu konkretisieren und jene Maßnahme anzuführen, durch welche er in einem subjektiven Recht verletzt zu sein behaupte.
Mit Schreiben vom 27.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass am 31.03.2022 im Rahmen einer durch das AMS Oberösterreich veranlassten Kontrolle ein Bericht erstellt worden sei, welcher in weiterer Folge vom AMS Oberösterreich als Grundlage für Entscheidungen und Maßnahmen gegenüber seiner Person verwendet worden sei. Diese Maßnahme stelle eine faktische Einflussnahme auf seine berufliche Tätigkeit dar, ohne dass hierfür ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen worden sei. Durch die Erstellung und Verwendung dieses Berichts sowie die damit verbundene Verarbeitung und Weitergabe von Daten werde er in seinem Recht auf Datenschutz verletzt. Zudem liege ein Eingriff in seine Erwerbsfreiheit vor, da diese Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf bestehende bzw. zukünftige Beschäftigungsverhältnisse gehabt habe. Der Beschwerdeführer legte dazu einen IAB-Bericht (pädagogisches Controlling) vom 31.03.2022 (davon die erste Seite, teilweise geschwärzt) und ein Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO vom 01.05.2025 an das AMS Oberösterreich vor. Es werde daher eine konkrete Maßnahme der belangten Behörde (dem AMS Oberösterreich) bekämpft, die ohne Bescheid ergangen sei und in seine subjektiven Rechte eingegriffen habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass mit den dargestellten Sachverhalten ein Verfahren vor dem Landesgericht Linz anhängig sei, in welchem die Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahme ebenfalls Verfahrensgegenstand seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS Oberösterreich beauftragte einen Bericht – pädagogisches Controlling durch das IAB, welcher mit 31.03.2022 datiert wurde. Pädagogisches Controlling hat zum Ziel durch standardisierte Verfahren die durch das AMS geförderten Bildungsmaßnahmen zu evaluieren und zu verbessern.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bericht ergibt sich aus dem Fax vom 27.03.2026. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass sich aus den rudimentären Angaben des Beschwerdeführers weder substantiiert ergibt, dass er überhaupt von diesem Bericht in irgendeiner Weise betroffen wäre, noch, was der Zweck der Maßnahme überhaupt gewesen war. Der Zweck eines pädagogischen Controllings entnahm das erkennende Gericht der Homepage eines Unternehmens, welches im Auftrag des AMS pädagogisches Controlling durchführt (https://www.prospectgmbh.at/blog/2024/06/06/paedagogisches-controlling/).
3. Rechtliche Beurteilung:
Für die Entscheidung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das AMS ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (VwGH 26.02.2025, Ra2024/08/0054 Rz21). Die Zuständigkeit zur Entscheidung durch einen Einzelrichter ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro2021/03/0005 mwN).
Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit imperium, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt.
Die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt gesellschaftlicher Daseinsvorsorge, somit eine öffentliche Verwaltungsaufgabe, vollzieht, schließt die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Nach den Ausführungen in - dem nach wie vor maßgeblichen „leading case“ - VfSlg. 3262/1957 ist es für die Qualifikation behördlichen Handelns als Hoheitsverwaltung unerheblich, ob die betreffende Behörde eine „öffentliche Aufgabe“ wahrnimmt, da nicht alles „Öffentliche“ hoheitlich zu vollziehen ist. Es ist ferner nicht ausschlaggebend, dass es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Auch ist nicht jeder Akt eines mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Organs ein Hoheitsakt. Der Umstand, dass die betreffende Behörde im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe mit öffentlichen Mitteln arbeitet, entscheidet ebenso nicht über die Fragen des hoheitlichen Handelns, weil auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Staat mit öffentlichen Mitteln handelt. Ausschlaggebend ist alleine, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber bereitgestellt hat, ob also eine gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln gegeben ist und ob von einer solchen im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird.
Mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ wird Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine „verschiedene Intensität“ einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört. So kann es Akte der Verwaltung geben, die keine selbstständige Normativität aufweisen, aber unzweifelhaft - vorbereitend, begleitend, durchführend - im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Verschiedentlich ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Verweigerung einer solchen (tatsächlichen) Leistung mit Bescheid erfolgen soll, was wohl der deutlichste Hinweis dafür ist, dass auch der Fall der positiven Stattgebung bzw. Erfüllung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist. Die schlichte Hoheitsverwaltung kann demnach nicht mehr allein anhand der limitierten Anzahl von typisierten Formen an Hoheitsakten bestimmt werden. Ausschlaggebend ist, dass bestimmte Handlungen gesetzt werden, die sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung anzutreffen sind. Zum hoheitlichen Handeln macht dieses Handeln der Kontext, in dem sie gesetzt werden (siehe zu all dem VwGH vom 21.12.2023, Zl. Ra 2021/04/0010, mwN).
Wie bereits festgehalten ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, in wie fern der Beschwerdeführer überhaupt von einer Maßnahme betroffen sein konnte, aber selbst bei Wahrunterstellung ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen mit dem Vorbringen. Soweit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar, wendet er sich gegen eine nicht näher bezeichnete Maßnahme des AMS im Zuge der Evaluierung von Bildungsmaßnahmen. Dazu genügt es festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass Bildungsmaßnahmen und damit zusammenhängende andere Maßnahmen nicht hoheitlich vollzogen werden, sondern unter die Privatwirtschaftsverwaltung fallen (vgl. dazu abermals grundlegend VwGH vom 21.12.2023, Zl. Ra 2021/04/0010, mwN zur Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst bzw. zur Erstellung eines Betreuungsplans). Davon ausgehend war der Beschwerdeführer aber auch nicht von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt betroffen, weswegen die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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